Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521798/7/Br/Ps

Linz, 22.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R F, geb., B, F, vertreten durch RA Dr. L, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.5.2007, Zl. VerkR21-239-2007/Br, nach der am 21.12.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und das ausgesprochene Fahrverbot auf elf (11) Monate ermäßigt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7 Abs.1 und 3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 29 Abs.4 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006, u. § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat in Bestätigung ihres Mandatsbescheides v. 10.5.2007 folgenden Bescheid erlassen:

"Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.05.2007, VerkR21-239-2007/BR, wurde Ihnen unter Anwendung des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Ihre Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme, das ist der 25.04.2007 bis einschließlich 25.10.2008 entzogen. Gleichzeitig wurde Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

Weiters wurde ausgesprochen, dass Sie sich auf Ihre Kosten innerhalb der offenen Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen haben und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen haben. Dieses Gutachten hat das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu beinhalten. Es wurde ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Vorstellung des ausgwiesenen Vertreters vom 04.06.2007 ergeht folgender

 

Spruch:

 

Die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am hin erteilte Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G Führerschein ausgestellt am 17.07.1989, wird Ihnen für die Dauer von 18 Monaten, bis einschließlich 25.10.2008 entzogen. Gleichzeitig wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten.

 

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 1 Ziffer 2, 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 7 Abs. 3 Ziffer 3, 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 32 Abs. 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 idgF (FSG)

•   Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FSG

•   Weiters werden Sie aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen, die insbesondere Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu überprüfen hat. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 3 FSG

Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzüge ausgeschlossen.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"In Ihrer Vorstellung vom 04.06.2007 waren Sie hinsichtlich der festgestellten Alkoholisierung bei Ihrer Fahrt am 25.04.2007 geständig. Sie vermeinten jedoch, es wäre keine Verfolgungsjagd gewesen und Sie hätten nicht wahrgenommen, dass hinter Ihnen ein Polizeifahrzeug fahren würde. Auch hätten Sie keine anderen Straßenbenützer gefährdet. Diese Vorwürfe seien schlichtweg unrichtig. Sie beantragten die Reduzierung der Entziehungsdauer auf das Mindestmaß von 4 Monaten. Daraufhin wurde über die Bundespolizeidirektion Salzburg der amtshandelnde Polizeibeamte einvernommen und der Inhalt dieser Niederschrift wurde Ihnen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Hierüber hat die Behörde folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einem durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

Dies ist gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGB1. Nr. 566/1991 zu beurteilen ist

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist besonders gefahrliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verkehrszuverlässig ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO erfolgt. Würde diese Anordnung nicht befolgt, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs. 3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit mindestens drei Monate zu betragen, falls im § 26 FSG für diese Übertretung keine andere Entziehungsdauer festgesetzt ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Ziffer 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht mehr verkehrszuverlässig sind, oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Zu den Behauptungen in Ihrer Vorstellung, Sie hätten vor Ihrer zwangsweisen Anhaltung das hinter Ihnen fahrende Polizeifahrzeug nicht bemerkt, wurde einer der amtshandelnden Polizeibeamten unter "Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen. Die Angaben des Hrn. GI S decken sich mit den in der Anzeige erhobenen Anschuldigungen. Demnach wäre es völlig unmöglich gewesen, dass Sie die Polizeibeamten nicht bemerkt hätten, zumal diese versucht hatten Sie beim Vorbeifahren anzuhalten, wobei Sie dort erstmals die Anhaltesignale missachteten und sich der Polizeibeamte GI J K im letzten Augenblick nur durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen konnte. Die Übertretungen wurden Ihnen im Mandatsbescheid wie folgt dargelegt:

Sie lenkten am 25.04.2007 um 21.26 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen, , auf der Linzer Bundesstraße auf Höhe des Hauses Nr.     in Fahrtrichtung stadteinwärts und haben dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei bereits abgezogen. In weiterer Folge haben Sie dem deutlich sichtbaren Zeichen eines ordnungsgemäß mit gelber reflektierender Warnweste gekleideten Polizeibeamten zur Anhaltung keine Folge geleistet. Der Polizeibeamte schwenkte die eingeschaltete "Mag-Light" Stablampe mit rotem Aufsatz zur einwandfreien Erkennbarkeit des Anhaltezeichens. Sie wechselten dessen ungeachtet vorschriftswidrig ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers den Fahrstreifen und fuhren ohne Verringerung der Geschwindigkeit davon. Der die Verfolgung aufnehmende Zivilstreifenwagen konnte in weiterer Folge auch nachstehende Verwaltungsübertretungen, die meist unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden feststellen:

•   Nachdem Sie offensichtlich das Sie verfolgende Dienstfahrzeug    mit Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn wahrgenommen hatten, bogen Sie nach rechts in die Aglassingerstraße ab. Trotz der am Beginn der Aglassingerstraße kundgemachten Geshwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h beschleunigten Sie Ihren PKW mindestens auf 60 bis 65 km/h, ehe Sie, stark abbremsend und ohne den Fahrtrichtungswechsel anzuzeigen, nach rechts in die Christian Laserer Straße einbogen. Die angeführte, sowie die daraufhin folgende Schöpfgasse befinden sich beide innerhalb der 30 km/h Zone und bieten   nicht   zuletzt   durch  zum  Parken   abgestellte  PKW's   eine   sehr   geringe Fahrbahnbreite. Dessen ungeachtet rasten Sie nach dem Einbiegevorgang nach einer kurzen Beschleunigungsphase mit mindestens 65 - 70 km/h durch den angeführten Straßenzug,    was    im    Hinblick    auf   die    erwähnten    örtlichen    Umstände    -Geschwindigkeitsanpassung an die Straßen- und Sicherverhältnisse - als besonders rücksichtslos erscheint und einer Herbeiführung besonders gefahrlicher Verhältnisse entspricht. Die in diesem Punkt festgestellten Fahrgeschwindigkeiten wurden mittels der bordeigenen      PRO-VIDA-Geschwindigkeitsmessanlage      des      Streifenfahrzeuges festgestellt. Die dabei ermittelte Nachfahrstrecke, auf welche Ihre Fahrgeschwindigkeit durch Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermittelt wurde, beläuft sich auf ca. 300 m.

•   Die Einmündung der Schöpfgasse in die Linzer Bundesstraße, wo ein "Vorrang geben" kundgemacht ist und aufgrund der Unübersichtlichkeit der betreffenden Kreuzung besondere Vorsicht geboten ist, wurde von Ihnen ebenfalls ohne entsprechende Sorgfalt mit nur geringer Verringerung der Fahrgeschwindigkeit durchfahren, wobei Sie ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach rechts in die Linzer Bundesstraße einbogen. Wäre zu diesem Zeitpunkt auf der Linzer Bundesstraße ein anderes Fahrzeug in Richtung stadteinwärts gefahren, wäre es unweigerlich zu einem Verkehrsunfall gekommen.

•    Nach einem weiteren Beschleunigungsmanöver verrissen Sie offensichtlich in der Absicht das Streifenfahrzeug abzuhängen, Ihren PKW im letzten Augenblick nach links in die Minnesheimstraße. Dies wieder ohne die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Das von Ihnen eingegangene Risiko wurde noch dadurch gesteigert, dass Sie beim Einbiegen in die Minnesheimstraße nicht den dafür vorgesehenen Fahrsteifen, sondern den für den in Richtung stadtauswärts ausfahrenden Verkehr vorgesehenen Fahrstreifen, welcher durch ein "Einfahrt verboten" abgesichert ist, berühren. Bei diesen Fahrmanöver hätte ein diesen Fahrstreifen benützendes Fahrzeug keinerlei räumliche Möglichkeit gehabt, Ihrem PKW auszuweichen.

Es wäre unweigerlich zu einer Frontalkollision gekommen.

•   In   der   Minnesheimstraße   hatte   die   verfolgende   Zivilstreifenbesatzung,   welche mittlerweile über Funk die Fahndung mit Durchgabe der Fahrtrichtung eingeleitet hatte, ziemliche Mühe Ihrem voll beschleunigten PKW zu folgen. Eine Nachfahrt in gleich bleibendem Abstand (ca. 70 bis 80 m) und Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit durch Ablesen des an Bord installierten Geschwindigkeitsmesssystems "Pro Vida" konnte hier ab der Kreuzung mit der Versorgungshausstraße wieder erfolgen. Dabei wurde bis kurz vor der Kreuzung mit der O-Buskehre Obergnigl, wo Sie eine Vollbremsung einleiteten und nach rechts in Richtung Eichstraße abbogen, eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h registriert. Von diesem Wert sind 12 km/h in Abzug zu bringen. Kurz darauf beendeten Sie offensichtlich wegen Aussichtslosigkeit Ihren Fluchtversuch.

Seitens der Kraftfahrbehörde besteht keinerlei Veranlassung den Angaben des Polizeibeamten nicht Glauben zu schenken und es sind seine Ausführungen durchaus schlüssig und nachvollziebar.

 

Bereits im Jahr 2004 musste Ihnen wegen Begehung eines Alkoholdeliktes (Überfahren der Fahrbahnabgrenzungen in einer Kreisverkehrsanlage und anschließender Verweigerung der Atemluftuntersuchung) Ihre Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen werden. Damals ging die Kraftfahrbehörde bei der Festsetzung der Entziehungsdauer davon aus, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Auch 2004 argumentierten Sie, es würde die Existenz Ihres Unternehmens vom Besitz Ihrer Lenkberechtigung abhängen und es wurde die Entziehungsdauer entsprechend verkürzt.

Diesmal hatte Ihre Alkofahrt ein wesentlich höheres Gefahrdungspotential und es hätte auf einer langen Distanz zu schweren Unfällen kommen können. Sie haben sich selbst, andere Straßenbenützer und die Sie verfolgenden Polizeibeamten massivst gefährdet. Aufgrund dieser Umstände überlegten die Polizeibeamten die Verfolgung abzubrechen. Was Sie jedoch abhielt war der Umstand, dass Sie Grund zur Annahme hatten, Ihr Fahrzeug sei ein gestohlener Wagen und es handle sich um die Flucht eines Autodiebes. Herr S gab an, es seien ihm in seiner fast 25jährigen Dienstzeit nur wenige derart riskante Alkofahrten eines KFZ-Lenkers in Erinnerung. Sie haben besonders gefährliche Verhältnisse herbeigeführt bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgeblichen Verkehrsregeln verstoßen

Die Kraftfahrbehörde ist daher der Ansicht, dass in Anbetracht der geschilderten Umstände in Ihrem Fall an eine Reduzierung der Entziehungsdauer nicht zu denken ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Da Personen, welche die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit bilden und demnach zum Schütze der gefährdeten Sicherheit des Öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen geboten sind, musste wegen Gefahr im Verzüge einer eventuell gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt werden."

 

2. Der Berufungswerber führte in seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung Folgendes aus:

"In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich durch meinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshäuptmannschaft Braunau am Inn, Ge­schäftszahl VerkR21-239-2007/BR, meinem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter am 14.11.2007 zugestellt, sohin innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten und ausgeführt wie folgt:

Wie bereits in meiner Vorstellung am 4.6.2007 ausgeführt, war ich hinsichtlich der festgestellten Alkoholisierung während der Fahrt am 25.4.2007 geständig. Es ist rich­tig, dass ich an diesem Tage um etwa 21,26 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen: auf der Linzer Bundesstraße auf Höhe des Hauses Nr. 103 in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt habe; ich war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Für diesen Umstand habe ich mich auf das Höflichste entschuldigt; der Grund hierfür lag darin, dass ich mir am besagten Tage in Straßwalchen in der Spielbar das Fußball­spiel Chelsey gegen Liverpool ansehen wollte; dies war mit meiner damaligen Le­bensgefährtin abgesprochen. Nach meinem Arbeitsende um ca. 18.30 Uhr habe ich die Spielbar aufgesucht. Meine damalige Lebensgefährtin hat mir zugesagt, dass sie mich abholen wird. Als ich in dieser Spielbar aufhältig war, hat mich meine damalige Le­bensgefährtin desöfteren telefonisch kontaktiert; sie hat mir dargelegt, dass ich ge­meinsam mit ihr zu einer Freundin fahren sollte; sie habe einen lang geplanten Abend übersehen. Ich habe ihr mitgeteilt, dass mich dieser Abend nicht interessieren würde; ich wollte mir unbedingt das Spiel ansehen. Während dieser Telefonate wurde die Stimmung von uns beiden aufgeheizt. Schließlich hat mir meine Lebensgefährtin mit­geteilt, dass sie die Lebensgemeinschaft auflöst bzw. beendet; sie hätte kein wie immer geartetes Interesse mehr, ständig die Abende alleine zu Hause zu verbringen. Ich war über diese Vorgangsweise entrüstet; trotz des Umstandes, dass ich zu diesem Zeit­punkt alkoholische Getränke konsumiert hatte, habe ich mich dann entschlossen, nach Salzburg in den Nachtclub C zu fahren. Ich habe dann noch einen doppel­ten Schnaps getrunken, bin in das Fahrzeug gestiegen und nach Salzburg gefahren.

Bezüglich dieses Faktums war und bin ich geständig; die weiteren Vorwürfe sind je­doch allesamt haltlos. Als ich nach Salzburg gefahren bin, habe ich mich absolut fahr­tauglich gefühlt. Ich habe die angeführten Polizeibeamten nicht gesehen; mir war auch nicht bewusst, dass mein Fahrzeug angehalten worden wäre. Die Ausführungen, der in der Strafakte angeführten Polizeibeamten sind gemäß meinem Dafürhalten nicht rich­tig; zumindest habe ich nicht mitbekommen, dass ich angehalten worden wäre. Ich habe mich dann durch die Stadt Salzburg gequält. Ich weiß von einem der letzten Be­suche, dass ich das Bordell in der sogenannten Radauerkurve Richtung Gaißberg be­findet. Als ich bereits mit meinem PKW auf der langen Gerade (Obuskehre) fuhr, habe ich erstmals ein Fahrzeug mit Folgetonhorn und eingeschaltetem Blaulicht wahrge­nommen; ich habe mein Fahrzeug sofort am rechten Straßerand eingeparkt und abge­stellt. Die Polizeibeamten haben mich aufgefordert, die Beine zu kretschen; es wurde bei mir eine Personenuntersuchung vorgenommen, wie wenn ich ein Krimineller wäre.

Ich habe diese Vorgangsweise nicht verstanden; ich habe auch den eingeschrittenen Polizeibeamten mitgeteilt, dass ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen ha­be, dass ich angehalten worden wäre. Ich habe auch kein Fahrzeug mit Folgetonhorn und Blaulicht bemerkt. Ich habe mich bei den eingeschrittenen Polizeibeamten höf­lichst entschuldigt; beide Beamten haben mir dann versichert, dass sie mir die Lenker­berechtigung sehr lange entziehen werden; sie haben mich beschimpft und provoziert. Ich bin ruhig geblieben und habe nochmals versucht, das gesamte Missverständnis aufzuklären.

Ich habe auch während dieser Fahrt weder Personen noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet; selbst die Polizeibeamten konnte ich nicht gefährden; ich habe diese nicht wahrgenommen. Die Ausführungen dahingehend, dass ich mit überhöhter Geschwin­digkeit gefahren wäre, dass ich gegen die Einbahn gefahren wäre, etc. sind allesamt haltlos. Mein Vorbringen kann eindeutig dadurch bestätigt werden, dass der von mir befahrende Straßenabschnitt in Form eines Lokalaugenscheines befandet wird; anhand dieses Lokalaugenscheines kann geklärt werden, dass ich niemals gegen die Einbahn gefahren bin; es kann dadurch auch geklärt werden, dass die angeführten Geschwin­digkeiten in Anbetracht der Gegebenheiten gar nicht eingehalten werden können. Es ist schier unmöglich, dass ich mich entlang des angeführten Straßenzuges mit der an­gegebenen Fahrgeschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Selbst die geparkten Autos hätten die angegebene Fahrgeschwindigkeit niemals zugelassen.

Es war auch so, dass während dieser Zeitspanne keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwes waren; eine Gefährdung kann auch aus diesem Grunde ausgeschlossen wer­den.

Die Ausführungen der eingeschrittenen Polizeibeamten sind schlichtweg unrichtig.

Zum Beweise meines Vorbringens ersuche ich höflichst, einen Lokalaugenschein durchzuführen; die eingeschrittenen Polizeibeamten mögen als Zeugen vor dem er­kennenden Senat einvernommen werden.

Selbst die angeführten Höchstgeschwindigkeiten sind und waren nicht objektivierbar gewesen; eine Messung durch ein geeichtes Gerät wurde nicht vorgenommen; das Nachfahren des Polizeifahrzeuges war auch nicht über die von gesetzeswegen gefor­derte Länge möglich, sodass die eingeschrittenen Polizeibeamten über die angegebe­nen Geschwindigkeiten keinen objektiv nachvollziehbaren Beweis führen können. Es handelt sich sohin um Vermutungen, die in diesem Verfahren haltlos und rechtlich irrrelevant sind.

Beweis:         wie bisher

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG

 

Der Bescheid vom 7.11.2007 möge ersatzlos aufgehoben werden, es möge die ver­hängte Entzugsdauer auf das Mindestmaß von 4 Monaten reduziert werden.

 

N, 28.11.2007 /                                                  R F"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz, welchem die Anzeige der Bundespolizeidirektion Salzburg beigeschlossen ist. Ergänzend beigeschafft wurde der Verfahrensstand des Verwaltungsstrafverfahrens, welches erst zum Vorwurf des alkoholisierten Lenkens in Rechtskraft erwachsen u. im Übrigen noch offen ist. Als Zeuge wurde in unmittelbarer Würdigung der zu wertenden Tatsachen der im Zuge der "Alkofluchtfahrt" im Einsatz befindliche Beamte GI S einvernommen. 

 

4. Der Berufungswerber nahm laut seinen Angaben nach einem Streit mit seiner Freundin, anlässlich dessen er bereits Alkohol konsumiert hatte, sein Fahrzeug in Betrieb, um noch ein weiteres  Lokal in Salzburg aufzusuchen.  Ursprünglich wäre diese Fahrt nicht mehr geplant gewesen. Er habe sich subjektiv nicht fahruntauglich gefühlt.

Im Stadtgebiet von Salzburg wurde seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge einer mobilen Radarmessung mit 84 km/h gemessen. Die zur Anhaltung eingeteilten Beamten des Stadtpolizeikommandos Salzburg befanden sich etwa 300 bis 400 m vom Messort entfernt. Als dem am mittleren Fahrstreifen fahrenden Berufungswerber das Anhaltezeichen mittels Anhaltestab gegeben wurde, setzte dieser jedoch seine Fahrt fort. Der anhaltende Beamte trug reflektierende Kleidung.

Die Weiterfahrt ist auf Grund der sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Beurteilungsgrundlage in der Absicht motiviert zu sehen, sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen.

Nach der sofort aufgenommenen Nachfahrt mittels Blaulicht konnte bis auf zwei Fahrzeuge zum Fahrzeug des Berufungswerbers an einer auf rot geschalteten Ampel aufgeschlossen werden. Doch der Berufungswerber setzte seine Fahrt abermals fort, bog einige male nach rechts ab, wobei er in einer Zonenbeschränkung 30 km/h und beidseitig verparkter Straße eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreichte. Schließlich bog er nach rechts in die bevorrangte Linzer Straße ein und erhöhte in der Folge kurzzeitig die Fahrgeschwindigkeit auf über 100 km/h, bis er schließlich wieder – entgegen dem Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" – nach links in einen Straßenzug einbog, wo er dann schließlich sein Fahrzeug abrupt anhielt.

Da mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens wegen  Alkoholisierung über die weiteren Verwaltungsübertretungen noch rechtskräftig abgesprochen ist, war dieses zusätzlich "als bestimmte Tatsachen" zu wertende Fahrverhalten durch die Einvernahme des GrInsp. S im Rahmen dieses Verfahrens selbständig zu beurteilen.  

Der Sachverhalt lässt sich kurz dahingehend würdigend zusammenfassen, dass der Berufungswerber im Zuge der Verfolgungsfahrt – mit Ausnahme der kurzzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von zumindest 40 km/h – keine Handlungen setzte, woraus sich konkrete Gefährdungen ableiten ließen. So ist einerseits der auf verschiedenen Straßenzügen angezeigte Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot als tateinheitliche logische Folge der mit überhöhter Geschwindigkeit erfolgten Fluchtfahrt zu werten. Andererseits vermag auch im unterbliebenen Blinken kein relevanter Verstoß gegen die Verkehrssicherheit erblickt werden. 

Sohin bleibt neben der unstrittigen Alkoholisierung mit 0,69 mg/l und einem bereits aus dem Jahr 2004 erfolgen Vorentzug in der Dauer von sechs Monaten auch die im § 7 Abs.3 Z4 FSG normierte Wertungstatsache der  Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 40 km/h im Ortsgebiet. Dafür wäre für sich eine Entzugsdauer von zwei Wochen vorgesehen. Auch die Fahrt gegen die Einbahn ist in der Gesamtbeurteilung des Fahrerverhaltens als nicht ungefährlich zu bezeichnen, wenngleich sich daraus aus h. Sicht kein Beweis einer besonderen Rücksichtslosigkeit und/oder Gefährlichkeit ableiten hat lassen. Ein diesbezüglich rechtskräftiger Schuldspruch des Verwaltungsstrafverfahrens liegt (noch) nicht vor.

 

4.1. Der Zeuge legte die Nachfahrt gut nachvollziehbar und überzeugend dar, wobei die Fahrgeschwindigkeit mittels der im Fahrzeug verfügbaren ProViDa-Anlage im Zuge einer Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand mit zumindest einer Überschreitung von mehr als 40 km/h erwiesen gelten kann. Eine Bandaufzeichnung konnte nicht gemacht werden, weil sich kein Aufzeichnungsband im Fahrzeug befunden hat. Dieses war nur für die Anhaltemannschaft u. nicht für die Überwachung des fließenden Verkehrs eingesetzt. Dennoch konnte dem Zeugen S in seiner Ausführungen gefolgt werden, wobei einer erfahrenen Funkstreifenbesatzung zugemutet werden muss, gleichbleibende Abstände und Geschwindigkeiten richtig abzulesen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zeuge etwa eine unrichtige Darstellung des Ablaufes getätigt hätte, wenngleich er selbst einräumte, dass gleichbleibende Abstände während der Nachfahrt nur über kürzere Wegstrecken erreicht werden konnten. Sehr wohl kann zugunsten des Berufungswerbers jedoch von einer kurzzeitigen Geschwindigkeitsüberschreitung um zumindest 40 km/h (im Ortsgebiet) ausgegangen werden.

Der Berufungswerber machte anlässlich der Berufungsverhandlung einen durchaus einsichtigen Eindruck, wobei er beteuerte sich künftighin wohl verhalten zu wollen. Ebenfalls wies er auf seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein hin.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
     1.  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
     2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
     (2) ...
     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
     ...
     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,  
…. 
oder 
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um  mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel  festgestellt wurde;
     ...
     (4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend...
Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung u.a. nach Abs.3 wiederholt begangen wurde, kann auf bis zu 10 Jahre zurückliegende Delikte gleicher Art zurückgegriffen werden. 

 

5.1. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen Handlungen einer Person zu beurteilen ist (hier neben der Alkofahrt, die nach § 7 Abs.1 Z1 FSG für sich zu einem Entzug in der Dauer von drei Monaten zu führen hat, und eines Vorentzuges wegen einer früheren Alkofahrt, zusätzlich zu einer im Gesetz normierten (§ 7 Abs.3 Z4 FSG) bestimmten, zu wertenden Tatsache [VwGH 30.9.2002, 2002/11/0158]).

Dabei hat die Behörde wohl zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass zu der mit dem Lenken des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an sich schon gegebenen Erhöhung der Gefahrenlage noch die Wahl einer nachhaltig überhöhten Geschwindigkeit kam, wobei im Zuge der Fluchtfahrt weitere – wenn auch nur geringfügigere – Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften begangen wurden.

Hinsichtlich der Prognoseentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber bereits im Jahre 2004 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen werden musste und auch dies ihn von einer weiteren Alkofahrt offenbar nicht abhalten konnte, wenngleich außergewöhnliche Umstände dazu geführt haben mögen.

Wenngleich Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Übertretungen der Straßenverkehrsordnung gehören und es daher einer bestimmten Zeitdauer bedarf, um wieder die Verkehrszuverlässigkeit eines Betroffenen annehmen zu können, erweist sich hier eine Entzugsdauer von 18 Monaten doch als deutlich überhöht. So wurde etwa im Fall von fünf Alkofahrten innerhalb von zehn Jahren eine Entzugsdauer von zwei Jahren verhängt und vom Verwaltungsgerichtshof als angemessen erachtet (VwGH 24.2.2005, 2003/11/0232, sowie VwGH 24.5.2005, 2004/11/0013).

Vor diesem Hintergrund ist aber ob des einschlägigen Vorentzuges vor erst drei Jahren in Verbindung mit der vom Berufungswerber gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich der Fluchtfahrt eine Entzugsdauer von elf (11) Monaten verhältnismäßig anzusehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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