Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162172/10/Kei/Ps

Linz, 31.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M S, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, Dr. H K, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. März 2007, Zl. VerkR96-7581-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „Euro 90,00 Euro“ wird gesetzt „90,00 Euro“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie lenkten am 09.10.2006 um ca. 17.57 Uhr die Zugmaschine mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger (ohne Aufbau) im Gemeindegebiet von Reichersberg, Ortschaftsbereich Hart, wobei Sie beim Einbiegen aus dem benachrangten Straßenzug nach links in die bevorrangte B 148, bei Straßenkilometer 0,735 – obwohl vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen ‚Vorrang geben’ angebracht war – den bevorrangten Lenker eines auf der B 148 in Fahrtrichtung Reichersberg fahrenden Fahrzeuges zum unvermittelten Abbremsen und zum Ablenken eines Fahrzeuges nötigten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung,

BGBl. Nr. 159/1960 i. d. g. F. (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

90,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 99,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. April 2007, Zl. VerkR96-7581-2006, Einsicht genommen und am 11. Oktober 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge Dr. H B einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Dr. H B und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Dr. H B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Auch wurde berücksichtigt, dass das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates seit Beginn seiner nunmehr ca. 14-jährigen Tätigkeit als Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den Zeugen Dr. H B persönlich kennt als kompetentes Mitglied des O und als Experten im Bereich Verkehr und Verkehrsrecht.

Dazu, dass sich im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem durch den Zeugen Dr. H B gelenkten KFZ und dem durch den Bw gelenkten KFZ als dieses zuletzt erwähnte KFZ in die B148 eingefahren ist, aus den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen Dr. H B eine etwas andere Entfernung ergibt als früher gemachten Angaben dieses Zeugen zu entnehmen ist, wird bemerkt: Dies beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht. Die diesbezüglichen früher gemachten Angaben dieses Zeugen sind nämlich von den Formulierungen her relativ vage gehalten. In der Niederschrift vom 15. Dezember 2006 wurde formuliert: „Zum Zeitpunkt seines Wegfahrens schätze ich meine Entfernung zum Schnittpunkt der Kreuzung auf 70 bis 80 m.“ und den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen ist zu entnehmen: „war vielleicht 70–80 m entfernt als ich Vorrangverletzung erkennen konnte“. Weiters wird bemerkt, dass eine genaue Abmessung der Entfernungen erst in der an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung erfolgt ist und dass auch dann, wenn von einer Entfernung von 70 bis 80 Metern ausgegangen wird, dies – wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des technischen Sachverständigen ergibt – sich im Ergebnis nicht zugunsten des Bw auswirken würde.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.100 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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