Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162594/6/Zo/Jo

Linz, 07.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geboren , A, vom 16.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 04.10.2007, Zl. VerkR96-2183-2007, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 18.12.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.08.2007 um 15.06 Uhr in St. Peter am Wimberg auf der L 512 bei km 9,850 in Fahrtrichtung Haslach bzw. St. Johann am Wimberg als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen RO- dieses nicht soweit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er in einer unübersichtlichen Stelle auf der Gegenfahrbahn gefahren sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er den Gegenfahrstreifen nur geringfügig (mit ca. 1/3 der Kraftfahrzeugbreite) befahren habe. Es habe sich um ein gerades Straßenstück gehandelt und er sei langsam gefahren. Die Beamten hätten sich selbst nicht korrekt verhalten und es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.12.2007. Die Erstinstanz war bei dieser Verhandlung entschuldigt, der Berufungswerber hat ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. In der Verhandlung wurde der Verfahrensakt verlesen sowie in die der gegenständlichen Anzeige zu Grunde liegende Videoaufzeichnung Einsicht genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW in St. Peter am Wimberg auf der L 1512 in Fahrtrichtung Haslach. Aus der Videoaufzeichnung selbst ist nur der letzte Teil der angezeigten Verwaltungsübertretung ersichtlich, nämlich jener Teil, als der Berufungswerber gerade wieder beginnt, mit seinem Auto zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren. Zu diesem Zeitpunkt befindet er sich schätzungsweise 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt und es ist aufgrund der Fahrlinie des Fahrzeuges erkennbar, dass er bereits wieder in Richtung rechten Fahrbahnrand fährt. Die Fahrbahn selbst weist in diesem Bereich eine leichte Kuppe sowie eine leichte Kurve auf.

 

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hatte der Berufungswerber behauptet, dass er sich bei langsamer Fahrt eine Mehlspeise aus einem Sackerl gegeben habe und dabei etwas links gekommen sei. Die Polizeibeamten hätten sich bei der Amtshandlung nicht korrekt verhalten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

5.2. Aus der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Berufungswerber die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten hat. Er ist mit seinem Fahrzeug ca. 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren, ohne dass dies durch die Verkehrssituation bedingt gewesen wäre. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Entgegen dem Berufungsvorbringen befindet sich im gegenständlichen Bereich eine leichte Fahrbahnkuppe sowie eine leichte Kurve. Die gesamte Fahrtstrecke ist zwar – soweit aus dem Video ersichtlich – nicht als besonders unübersichtlich zu bezeichnen, darauf kommt es aber entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungswerbers nicht an, weil die Rechtsfahrordnung auch auf übersichtlichen Straßenstellen gilt. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde dem Berufungswerber ohnedies nicht vorgeworfen.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, wonach der Verstoß gegen die Rechtsfahrordnung dem Berufungswerber eventuell nicht zugeordnet werden könnte. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 726 Euro. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist aus anderen Berufungsverfahren bekannt, dass sich der Berufungswerber in einer ungünstigen finanziellen Situation befindet. Er hat ein monatliches Einkommen von 730 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden angegeben.

 

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen allerdings nicht vor. Über den Berufungswerber scheinen bei der Erstinstanz sieben verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Diese sind als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Wie aus einer früheren mündlichen Verhandlung bekannt ist und sich auch aus dem gegenständlichen Akt ablesen lässt, fühlt sich der Berufungswerber durch die Exekutive ungerecht behandelt. Im konkreten Fall ist er darauf hinzuweisen, dass die Amtshandlung nicht von den örtlichen Polizeibeamten sondern von Beamten der Landesverkehrsabteilung durchgeführt wurde, welche den Berufungswerber vorher nicht gekannt haben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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