Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162688/2/Zo/Jo

Linz, 07.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C C, geboren , vom 10.11.2007, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.10.2007, Zl. VekR96-4299-2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und die diesbezüglich verhängten Strafen bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 60 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren sind 28 Euro (d. s. 20 % der zu den Punkten 1 und 2 bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Strafverfügung vom 07.08.2007, Zl. VerkR96-4299-2007 über den nunmehrigen Berufungswerber

1)     wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

2)     wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie

3)     wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat sie den Einspruch gegen die Strafhöhe vom 22.08.2007 abgewiesen und die in der Strafverfügung festgesetzten Strafen bestätigt. Weiters wurde der Berufungswerber zu einem Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von  24 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er viele Schulden habe und deshalb bei der Schuldnerberatung sei. Außerdem sei er momentan arbeitslos. Er ersuchte daher, den Strafbetrag herabzusetzen und weiters um Gewährung einer Ratenzahlung. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe und der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akt, sodass eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.07.2007 um 16.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen L-. Bei einer Lasermessung wurde festgestellt, dass er auf der B127 bei km 5,308 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten hatte. Er wurde zu einer Verkehrskontrolle bei km 4,990 angehalten und diese ergab, dass das Abblendlicht auf der linken Fahrzeugseite defekt war sowie auf den seitlichen linken und rechten vorderen Blinkern dunkler Spray aufgetragen war.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden mit Strafverfügung vom 07.08.2007 die bereits oben angeführten Strafen verhängt, wogegen der Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafhöhe einbrachte. Dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Strafbemessung wurde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse (monatliches Einkommen 300 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu Grunde gelegt, weil sich der Berufungswerber zu dieser nicht geäußert hat. Weiters wurde berücksichtigt, dass der Berufungswerber bereits wegen mehrerer – auch einschlägiger – Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft werden musste.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung des KFG 5.000 Euro. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt die Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Als straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass über den Berufungswerber bereits 15 rechtskräftige Bestrafungen wegen verkehrsrechtlicher Delikte aufscheinen, davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und zwei wegen technischer Mängel. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Freilandstraße erheblich überschritten hat. Bezüglich des defekten Abblendlichtes beträgt die verhängte Geldstrafe ohnedies nur 1 % des Strafrahmens. Lediglich hinsichtlich der übersprayten seitlichen vorderen Blinker kommt dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu, weil das Übersprayen ausschließlich der seitlichen Blinker keine besonderen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

 

Es liegen keinerlei Strafmilderungsgründe vor, weshalb die nunmehr festgesetzten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 300 Euro bei keinen Sorgepflichten sowie erheblichen Schulden) durchaus angemessen sind. Die zahlreichen verkehrsrechtlichen Vormerkungen beweisen, dass es offenbar spürbarer Geldstrafen bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich des Antrages auf Ratenzahlung, welchen der Berufungswerber gleichzeitig mit der Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht hat, hat die Erstinstanz zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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