Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162689/2/Zo/Jo

Linz, 07.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des C C, geboren , gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.10.2007, Zl. VerkR96-4302-2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Hinsichtlich Punkt 1 (Übertretung des § 14 Abs.1 KFG) wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich Punkt 2 (Übertretung des § 4 Abs.2 KFG) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 10 Euro (d. s. 20 % der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

Zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr hat mit Strafverfügung vom 07.08.2007, Zl. VerkR96-4302-2007, über den Berufungswerber

1)     wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie

2)     wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht, welchen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgewiesen hat.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er hohe Schulden habe und die Strafe für ihn daher sehr hoch sei. Außerdem sei er zur Zeit arbeitslos. Er ersuchte daher um Strafminderung sowie um eine Ratenzahlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 02.08.2007 um 16.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen L- in Puchenau. Bei einer Verkehrskontrolle auf der G nächst Haus Nr.     wurde festgestellt, dass das Abblendlicht des linken Scheinwerfers nicht funktionierte. Weiters war auf den seitlichen linken und rechten vorderen Blinkern dunkler Spray aufgetragen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 07.08.2007 Geldstrafen von 50 Euro (wegen des defekten Scheinwerfers) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden bzw. von 100 Euro (wegen der übersprühten Blinker) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafhöhe eingebracht, welchen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgewiesen hat.

 

Über den Berufungswerber scheinen insgesamt 15 rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, davon zwei wegen technischer Mängel. Von der Erstinstanz wurden seine persönlichen Verhältnisse wie folgt geschätzt: monatliches Nettoeinkommen von 300 Euro, keine Sorgepflichten sowie kein Vermögen. Dieser Einschätzung hat der Berufungswerber nicht widersprochen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass über den Berufungswerber bereits zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen, darunter auch zwei einschlägige wegen technischer Mängel. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Bezüglich des defekten Scheinwerfers hat die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies bloß zu 1 % ausgenutzt. Diesbezüglich kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Bezüglich der mit dunklem Lack übersprühten seitlichen vorderen Blinker ist darauf hinzuweisen, dass es dadurch zu keiner unmittelbaren Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kommt. Wegen dieser Übertretung konnte daher die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Diese Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend seinem Vorbringen davon ausgegangen wird, dass er erhebliche Schulden hat. Die Geldstrafen erscheinen im Hinblick auf die zahlreichen verkehrsrechtlichen Vormerkungen erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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