Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162759/7/Sch/Ps

Linz, 08.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H H, geb., S, E, vertreten durch DDr. G G, H, W, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Oktober 2007, Zl. VerkR96-2151-2007, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Oktober 2007 wurde dem Berufungswerber die mittels Strafverfügung vom 10. April 2007, Zl. VerkR96-2151-2007, mit 200 Euro festgesetzte Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen nach dessen nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch bestätigt bzw. der Einspruch abgewiesen.

 

Der hier verkürzt wiedergegebene Schuldspruch laut erwähnter Strafverfügung, „der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorgans, sein Moped auf den Rollentester zu stellen, nicht befolgt und dadurch gegen § 97 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen zu haben“, ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Behörde erster Instanz ging offenbar von einer diesbezüglichen Pflicht des Normunterworfenen aus und erblickte im Ungehorsam des Berufungswerbers gegenüber den Straßenaufsichtsorganen ein „gravierendes Vergehen, welchem mit entsprechender Härte“ begegnet werden müsste, obwohl als strafmildernd die Unbescholtenheit gewertet wurde.

 

2. In der dagegen durch den laut Seite 3 des Aktes mit Vollmacht vom 20. April 2007 ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Strafberufung erblickt der Berufungswerber keinen gravierenden Verstoß in der ihm angelasteten Tat. Es wird auf die Ableistung des Grundwehrdienstes und der damit bekannten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers verwiesen. Abschließend wird der bloße Ausspruch einer Verwarnung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Demnach ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

Eine öffentliche Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Einspruchs- und dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Es wurde im Berufungsverfahren in Erfahrung gebracht, dass der Berufungswerber dzt. seinen ordentlichen Präsenzdienst ableistet.

 

Der per Vollmacht des Berufungswerbers vom 20. April 2007 ausgewiesene Rechtsvertreter DDr. G beeinspruchte via E-Mail vom 24. April 2007 die den Berufungswerber in vier Punkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Die Behörde erster Instanz forderte folglich mit Schreiben vom 14. August 2007 den Berufungswerber zur Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse auf.

Mit Aktenvermerk vom 24. Oktober 2007 wurden sodann drei Verwaltungsübertretungen mit dem Hinweis, diese nicht nachweisen zu können, nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt.

In der Folge wurde das nun angefochtene Straferkenntnis am 25. Oktober 2007 erlassen. Es wurde abermals dem Berufungswerber und nicht dessen – nicht mit Adresse ausgewiesenen – Bevollmächtigten am 29. Oktober 2007 zugestellt. Übernommen wurde das Schreiben offenbar von einem an der Adresse des dzt. seinen Präsenzdienst leistenden Berufungswerbers wohnhaften Familienmitglied.

Dagegen erhob der ausgewiesene Vertreter des Berufungswerbers per E-Mail am 21. November 2007, 00:24 Uhr, Berufung.

 

Im Vorlageschreiben vermeinte die Behörde erster Instanz, dass der ausgewiesene Vertreter DDr. G in seinem Schreiben undefinierbare Abkürzungen verwendet und mit diesen den Behördenvertreter verwirrt hätte. In seinem Einspruch habe er mitgeteilt, dass Zustellungen weiterhin persönlich an den Berufungswerber getätigt werden sollten.

Diese Auslegung seitens der Behörde hätte nach der Aktenlage aber vor Bescheiderlassung einer Abklärung bedurft. Letztlich steht jedenfalls fest, dass sie nicht dem Parteiwillen entsprochen hat.

 

Geht man nun davon aus, dass der Berufungswerber durch die Leistung des Präsenzdienstes von seiner Zustelladresse zum Zeitpunkt der Zustellung (am Montag, den 29. Oktober 2007) ortsabwesend war, kann das angefochtene Straferkenntnis nicht mit diesem Datum als zugestellt gelten. Die Zustellung erfolgte vielmehr mit dem Tag des Zuganges desselben, das war, wie nicht zu widerlegen behauptet, der 9. November 2007, an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers (vgl. § 7 Abs.1 Zustellgesetz). Die Berufungseinbringung am 21. November 2007 war daher rechtzeitig.

 

5. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der § 97 Abs.4 StVO 1960 lautet:

Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs.3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

  a)  nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und          ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

  b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne           Beschädigung von Sachen möglich ist.

Daraus kann offenkundig nicht auch die Verpflichtung abgleitet werden, dass ein Moped vom Lenker zwecks Überprüfung der Bauartgeschwindigkeit auf einen Rollenprüfstand zu stellen ist.

Eine nach § 97 Abs.4 StVO 1960 von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle „Weisung“, welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten, wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Selbst die Situation der „Einweisung“ auf einen Parkplatz ist nicht mit einer solchen, unter strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorgans vergleichbar (VwGH vom 25.07.2003, Zl. 2002/02/0137, mit Hinweis auf VwGH vom 24.05.1989, Zl. 88/03/0078). Wohl kann auch eine Anordnung nach § 97 Abs.4 StVO ein im Kraftfahrgesetz geregeltes Verhalten betreffen, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des § 97 Abs.4 StVO gegeben sind (VwGH vom 05.12.1977, Zl. 1733/77).

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte und im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsene Tatvorwurf ist für den Oö. Verwaltungssenat als reine Berufungs- und nicht auch Oberbehörde bindend, vermag aber allenfalls im Wege des Aufsichtsrechtes (dazu wäre nur die Oberbehörde berechtigt) oder unter Anwendung des § 52a VStG (dazu wäre wiederum nur die Erstbehörde berechtigt) korrigiert zu werden.

Somit kann nur in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Schön

 

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