Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162770/2/Br/Ps

Linz, 02.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau S C, geb., K, L, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.10.2007, Zl. S-31163/07-3, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die ursprünglich mittels Strafverfügung v. 3.9.2007 mit 72 Euro festgesetzte Geldstrafe und im Nichteinbringungsfall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden (in der Strafverfügung mit 1 Tag u. 12 Stunden umschrieben), nach deren nur gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch, bestätigt.

Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch lag eine am 17.7.2007 festgestellte Übertretung nach § 57 Abs.5 KFG zu Grunde.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz brachte in der Bescheidbegründung im Ergebnis zum Ausdruck, dass die verhängte Geldstrafe den Grundsätzen des § 19 VStG entsprechend dem Tatunwert u. Verschulden angemessen wäre.

 

2. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Berufungswerberin abermals mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Darin vermeint sie, das Auto sei zwar auf sie angemeldet, werde aber von ihrem Sohn verwendet. Sie sei zahlungsunfähig und bei der Schuldnerberatung habe man ihr geraten, abermals gegen die Strafe zu berufen.

Da sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe und ihr Sohn ohnedies auch bestraft worden sei, ersuche sie um Erlassung der Geldstrafe.

Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. einen Ermessensfehler nicht aufzuzeigen!

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Demnach ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

Eine öffentliche Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Einspruchs- u. dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4.1. Die Berufungswerberin übersieht hier offenbar, dass sich aus der Halterschaft eines Fahrzeuges für den Zulassungsbesitzer Pflichten ergeben. Der Zulassungsbesitzer hat demnach, unter vielen anderen Pflichten iSd § 57 Abs.5 KFG sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs.1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

Hier lag dem Verfahren gegen die Berufungswerberin offenbar die Grundlage für eine besondere Überprüfung (§ 56) zu Grunde, die offenbar nicht befolgt wurde. Es ist im öffentlichen Interesse und zuletzt im Interesse der Verkehrssicherheit gelegen, dass durch ein Gutachten festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug

  1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

  2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

  3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht   übermäßig Lärm, Rauch,  übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

Die Pflicht zur Ermöglichung eines solchen Gutachtens trifft wohl in allererster Linie den Zulassungsbesitzer. Wenn die Berufungswerberin dies hier offenbar verabsäumte, trifft sie ein nicht unbedeutender Schuldvorwurf.

Dass sie diesen offenbar nicht einzusehen vermag, entschuldigt sie nicht. Es geht eben nicht an, dass man auf seinen Namen ein Fahrzeug anmeldet und die damit verbundenen Verpflichtungen aber nicht wahrnehmen oder erkennen will.

 

5. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1.1. Die Berufungswerberin vermag mit dem Hinweis, das Fahrzeug nur angemeldet zu haben, es aber nicht zu lenken, weder einen Entschuldigungs- noch einen Schuld- bzw. Strafmilderungsgrund darzutun. Oft werden durch derartige Anmeldungen – denen offenbar schon im Vorhinein zu Grunde liegt, dass der Zulassungsbesitzer nicht überwiegend auch der Lenker ist – behördliche Belange unnötig erschwert.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor dem Hintergrund der mit einer unterlassenen Vorführung zu einer Überprüfung nach § 57 Abs.5 KFG iVm den sich aus § 103 Abs.1 KFG 1967 für den Zulassungsbesitzer ableitenden Pflichten durchaus nicht unbedeutenden Schädigung gesetzlich geschützter Interessen, ist trotz der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Berufungswerberin die hier verhängte Geldstrafe noch als sehr milde zu bezeichnen. Auch die Anwendung des § 21 VStG ist daher ex lege ausgeschlossen. Die Berufungswerberin irrt jedenfalls, wenn sie zu vermeinen scheint, dass sie sich durch ihre schlechte finanzielle Lage der Strafe entziehen könnte.

Die nunmehr zusätzlich vorzuschreiben gewesenen Verfahrenskosten ergeben sich zwingend aus § 64 VStG.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum