Linz, 07.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G Z, geb. , E, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.11.2007, VerkR96-3517-2007, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.1b StVO
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ..................................................................................... 581,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 58,10 Euro
639,10 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................. 7 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l.
Tatort: Gemeinde St. Nikola/Donau, Donau Straße B3 bei Strkm 181,900
Tatzeit: 14.10.2007, 12:55 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
Fahrzeug: Kennzeichen S-...... Personenkraftwagen M1, MITSUBISHI Galant, grün
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
800,00 240 Stunden § 99 Abs. 1b StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 880,00 Euro."
Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 05.12.2007 eingebracht, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Da die Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 25.04.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.
Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,4 mg/l oder mehr aber weniger als 0,6 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.
Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Weiters verfügt der Bw derzeit über kein Einkommen, da sein letzter Dienstgeber in Konkurs gegangen ist.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1b StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (581 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (7 Tage)
festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler