Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162782/2/Kof/Jo

Linz, 07.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G Z, geb. , E, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.11.2007, VerkR96-3517-2007,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  7 Tage  herab- bzw.  festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ..................................................................................... 581,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 58,10 Euro

                                                                                                                   639,10 Euro

 

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ................................................................. 7 Tage.

   

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.  Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt                 der  Atemluft  von  0,40 mg/l.

 

Tatort: Gemeinde St. Nikola/Donau,  Donau Straße B3  bei  Strkm 181,900

Tatzeit: 14.10.2007, 12:55 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen  S-......  Personenkraftwagen M1, MITSUBISHI Galant, grün

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

Geldstrafe von                 Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

800,00                         240 Stunden                                   § 99 Abs. 1b StVO 1960

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt  daher  880,00 Euro."

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 05.12.2007 eingebracht,  welche  sich  ausschließlich  gegen  die  Strafhöhe  richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen  Straferkenntnisses  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH vom 25.04.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,4 mg/l oder mehr aber weniger als 0,6 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 1b StVO mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von  einer  bis  sechs  Wochen  –  zu  bestrafen.

 

 

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

Weiters verfügt der Bw derzeit über kein Einkommen, da sein letzter Dienstgeber in  Konkurs  gegangen  ist.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1b StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe  (581 Euro)  bzw.  Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe  (7 Tage)

festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

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