Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162794/2/Sch/Ps

Linz, 09.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, T, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Dezember 2007, Zl. VerkR96-16709, 16937-2006 und 11608-2007, wegen Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Ratenzahlung von Verwaltungsstrafen zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 54b Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit o.a. Bescheid den bei der Behörde am 13. Dezember 2007 eingegangen Antrag des Herrn D H, T, H, auf Gewährung der Teilzahlung verhängter Verwaltungsstrafen und Kostenbeiträgen in der Höhe von insgesamt 1.302,90 Euro abgewiesen.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich, dass der Berufungswerber mit rechtskräftig gewordenen Straferkenntnissen im Jahr 2006 wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes bestraft werden musste.

 

Über entsprechende Anträge hin ist dem Berufungswerber auch die Bezahlung der Verwaltungsstrafen samt Verfahrenskosten im Ratenwege bescheidmäßig gewährt worden, allerdings hat er seine Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten.

 

Daraufhin wurden – nach Zahlungserinnerungen – Exekutionsanträge eingebracht, die gerichtlichen Exekutionen waren aber nicht erfolgreich. Dies erklärt sich unschwer durch die sonstigen Außenstände des Berufungswerbers bei Banken, Versicherungen und dem Finanzamt in nicht unbeträchtlicher Höhe.

 

2. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Beim Berufungswerber ist allerdings nicht anzunehmen, dass ihm bloß derzeit aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Verwaltungsstrafen (samt Kosten) nicht zuzumuten wäre, vielmehr ist der Berufungswerber – abgesehen von seiner subjektiven Einschätzung – nicht in der Lage, seine behördlichen Außenstände in absehbarer Zeit zu begleichen. Die Behörde hat dem Berufungswerber bereits einmal Teilzahlung gewährt (Teilzahlungsbescheid vom 9. Jänner 2007), an diesen hat sich der Berufungswerber aber nicht gehalten. Daraufhin wurde die aushaftende Summe behördlicherseits fällig gestellt, auch dieser Zahlungsaufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Schließlich wurde beim zuständigen Bezirksgericht W ein Exekutionsantrag gestellt, laut Bericht dieses Gerichtes vom 8. November 2007 konnte aber eine Pfändung nicht vollzogen worden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie letztlich die eingangs erwähnte aushaftende Summe als uneinbringlich eingestuft hat und daher von weiteren Ratenzahlungsbewilligungen Abstand genommen hat. Auch nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen beim Rechtsmittelwerber derzeit die Voraussetzungen des § 54b Abs.3 VStG für die Gewährung von Ratenzahlung nicht vor.

 

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel behauptet, seit kurzem wieder über eine Anstellung und damit über ein Einkommen zu verfügen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert bleibt, hat es der Berufungswerber auch unterlassen, in der seit der erstmaligen Gewährung der Ratenzahlung und der zwischenzeitig erfolgten Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe verstrichenen Zeit irgendeine Einzahlung vorzunehmen. Er hat es lediglich bei einer entsprechenden Willenserklärung, auch in der Berufung, belassen, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Berufungswerber weiterhin solchen Erklärungen keine Taten folgen lassen wird können oder wollen.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auch auf die behördlicherseits ausgesprochene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe eingeht, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich hiebei weder um einen Bescheid noch um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Ein Abspruch darüber seitens der Berufungsbehörde erübrigt sich sohin (vgl. dazu VwGH 16.01.1987, 86/18/0281, 0282 u.v.a.).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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