Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162796/2/Br/Ps

Linz, 09.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, K, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2007, Zl. VerkR96-39796-2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber  der Einspruch gegen die Strafverfügung v. 5.11.2007, ihm am 8.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich der Berufungswerber mit dem am 22.11.2007 verfassten und am 23.11.2007 der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übergebenen Einspruch (Datum des Poststempels).

Offenbar irrtümlich erging der inhaltsgleiche Einspruch – datiert jedoch mit 14.11.2007 – an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, wo er am 19.11.2007 einlangte und mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen wurde. Da er dort keinem Geschäftsvorgang (keine Aktenzahl) zugeordnet werden konnte, wurde dieses Schreiben vermutlich wieder dem Berufungswerber zurückgeleitet und dürfte mit dem am 23.11.2007 der zuständigen Behörde übermittelten Einspruch zum Verfahrensakt gelangt sein.

Die Bezirkshauptmannschaft hat folglich mit dem nun angefochtenen Bescheid den Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Auf Grund der klaren und unstrittigen Aktenlage reduziert sich die Entscheidungsgrundlage auf die bloße Lösung einer Rechtsfrage.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann demnach mit Blick auf § 51 Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

 

4.1. Der Einspruch wurde – wie oben bereits festgestellt – dem Berufungswerber am 8.11.2007 mittels RSa-Sendung durch Hinterlegung beim Postamt K – Zustellbasis – zugestellt. Der an sich noch innerhalb der Frist bei einer nicht zuständigen Behörde einlangende Einspruch war nicht fristwahrend. An die zuständige Behörde wurde der Einspruch mit dem Datum 23.11.2007 letztlich um einen Tag verspätet der Post zur Beförderung übergeben. Der Berufungswerber weist in diesem Schriftstück selbst auf die ursprüngliche "Fehlsendung des Einspruches" an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hin.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

§ 49 VStG idF BGBl. I Nr. 117/2002 lautet:

     "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

  (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

  (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf die sich inhaltsgleich ergebende Problematik einer verspäteten Berufung gegen einen Bescheid  iSd § 63 Abs.5 AVG aus, dass zur Wahrung der Berufungsfrist es zwar genügt, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt jedoch, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 10ff zu § 33 AVG, referierte Judikatur des VwGH). Da die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sohin für die Einbringung der Berufung nicht zuständig war, wäre der Einspruch nur dann rechtzeitig gewesen, wenn er noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der richtigen Stelle eingelangt bzw. innerhalb dieser Frist an die richtige Stelle der Post zur Beförderung gegeben worden wäre (VwGH 28.7.2006, 2004/08/0045, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 30f zu § 6 AVG).

Dies war hier jedoch mit dem Datum 23.11.2007 nicht der Fall.

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist ein verspäteter Einspruch zurückzuweisen (Hauer/Laukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. S 1601 Rn 11).

Der gegen diesen Bescheid  gerichteten Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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