Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521820/3/Kof/Jo

Linz, 07.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein            Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , H, E, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei H, F, S, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 06.11.2007, VerkR21-799-2007 und VerkR21-800-2007,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.      

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-                           die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung

-                           das  Verbot  des  Lenkens  eines  Motorfahrrades   und  eines

               vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeuges

-                           die  Aberkennung  des  Rechts  von  einer  allfällig  erteilten

                   ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen auf 8 Monate – vom 08.08.2007 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides)  bis  einschl.  08.04.2008  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§  24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1,  7 Abs.3 Z1  und

        7 Abs.4 FSG,  BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

 

II.    

Betreffend die Anordnung einer Nachschulung wird die Berufung als unbegründet  abgewiesen  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:  

§ 24 Abs.3 FSG

 

III.  

Betreffend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens wird der             Berufung  stattgegeben  und  der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG

 

 

IV.                            

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird als rechtmäßig  bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 18 Monaten – gerechnet ab 08.08.2007 – entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  verboten

-          während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich  Gebrauch  zu  machen

-          verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·eine Nachschulung zu absolvieren

·ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.11.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben (E-Mail) vom 21.12.2007  zurückgezogen.

 

Gemäß § 67d Abs.3 AVG ist somit die Durchführung einer mVh nicht erforderlich.

 

Dem Bw wurde – jeweils wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes            im  Straßenverkehr"  –  die  Lenkberechtigung  wie  folgt  entzogen:

-          vom  15.08.1999  bis  13.10.1999   und

-          vom  23.02.2002  bis  30.12.2002.

 

Der Bw lenkte am 21.07.2007 gegen 23.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr               in  der  Gemeinde  R.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,67 mg/l  ergeben  hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 13.09.2007, VerkR96-8491-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach                         § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist – da der Bw eine Berufung nur gegen  das  Strafausmaß  eingebracht  hat  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung  der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;                      vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung  gemäß  (§ 5 iVm)  § 99 Abs.1a StVO  begangen  hat.


Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Gemäß  § 7 Abs.5 FSG  gelten  "Alkoholdelikte  im  Straßenverkehr",

-   welche  der  Betreffende  innerhalb  der  letzten  5 Jahre  begangen  hat,

    als "bestimmte Tatsache"  iSd § 7 Abs.3 Z1 leg.cit.  und

-   welche  länger  als  5 Jahre  zurückliegen,  zwar  nicht  mehr  als  "bestimmte

   Tatsachen"  iSd § 7 leg.cit.;  diese  sind  jedoch  bei  Bemessung  der

    Entziehungsdauer  zu  werten;  VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139

 

 

Auf  den  gegenständlichen  Fall  bezogen  bedeutet  dies:

-          das  Alkoholdelikt  vom  21.07.2007  gilt  als  "bestimmte Tatsache"

-          die Alkoholdelikte vom August 1999 und Februar 2002 gelten nicht als bestimmte Tatsache, diese sind jedoch bei Festsetzung der Entziehungsdauer zu werten.

Insgesamt gesehen hat der Bw somit "nur" eine einzige bestimmte Tatsache                  iSd  § 7 FSG  verwirklicht!

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143 uva.

 

Hätte es sich bei dem vom Bw am 21.07.2007 begangenen "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" um das erste derartige vom Bw begangene Delikt gehandelt,                     so wäre gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen  gewesen.

 

Der Bw hat jedoch – wie ausführlich dargelegt – auch im August 1999 sowie im Februar 2002  ein  "Alkoholdelikt im Straßenverkehr"  begangen;

diese gelten zwar – wie ebenfalls ausführlich dargelegt – nicht als bestimmte Tatsachen,  sind  jedoch  bei  Festsetzung  der  Entziehungsdauer  zu  werten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf acht Monate – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides
(= 08.08.2007),  somit  bis  einschließlich  08.04.2008  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad               oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gem. § 32 Abs.1                        Z1 FSG  das  Lenken  eines  derartigen  Kraftfahrzeuges  ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für den Zeitraum 08.08.2007 bis einschließlich 08.04.2008                   zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig erteilten – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für den Zeitraum 08.08.2007 bis einschließlich 08.04.2008 das Recht abzuerkennen, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung             in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,60 mg/l oder mehr) ein KFZ, so ist gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu absolvieren.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,8 mg/l oder mehr) ein KFZ, so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche  Eignung  gemäß  § 8 leg.cit.  anzuordnen.

 

Beim  Bw  hat  der  Alkoholisierungsgrad  "nur"  0,67 mg/l  betragen.

 

Betreffend die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens wird daher der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt aufgehoben.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

   

 

 

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