Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110762/15/Kl/Pe

Linz, 03.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn S F, vertreten durch H E P Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.1.2007, VerkGe96-14-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.7.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 7, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.1.2007, VerkGe96-14-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.1 und 23 Abs.4 GütbefG iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 und § 7 VStG verhängt. Es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

„Von Herrn V G V, wurde, wie von einem Organ der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich am 15.5.2006, um 00.30 Uhr, im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt, mit einem Sattelzugfahrzeug (Mietfahrzeug), amtliches Kennzeichen:, auf der A 21, Gemeinde Alland, bei Strkm. 014,500, ein gewerblicher Gütertransport von Schipol (NL) bzw. Linz (A) nach Budapest (H), und somit über die Grenze, beladen mit Luftfracht, durchgeführt, und wurde daher von Herrn V G V das Güterbeförderungsgewerbe ausgeübt, obwohl dieser hiezu keine Gewerbeberechtigung besitzt.

Diese Tätigkeit wurde von Herrn V G V mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt. Herr V G V hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 23 Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) und § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF begangen.

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der T F GmbH & Co OHG mit dem Sitz in, die die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Standort, besitzt, zu verantworten, dass Herrn V G V die notwendigen Güterbeförderungsgenehmigungen (beglaubigte Abschrift des Gewerbescheines und beglaubigte Abschrift der Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr) überlassen wurden, und dadurch Herrn V G V die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 23 Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) und § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF vorsätzlich erleichtert.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen zwischen den Gesellschaftern der T F GmbH & Co OHG Herr V G V neben anderen Personen als weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T F GmbH & Co OHG aufgenommen wurde und demnach in dieser Eigenschaft und auf Basis des Gesellschaftsvertrages der T F GmbH & Co OHG entsprechende Leistungen erbringt. Er unterliegt der Pflichtversicherung der gewerblichen Sozialversicherung und leistet entsprechende Beiträge. Seine Erwerbstätigkeit unterliegt den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und er führt entsprechende Steuern ab. Ein Beitritt von persönlich haftenden Gesellschaftern zu einer OHG bedarf keiner besonderen Form. Herr V G V führt im Einvernehmen mit sämtlichen anderen Gesellschaftern auf Rechnung und Gefahr der T F GmbH & Co OHG Leistungen nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen durch. Rechtsunrichtig ist, dass er, weil er noch nicht im Firmenbuch des Handelsgerichtes Linz als persönlich haftender Gesellschafter der T F GmbH & Co OHG eingetragen ist, nicht persönlich haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter ist. Die Eintragung hat bloß deklarative Bedeutung, die Aufnahme der Tätigkeit hat konstitutive Wirkung. Herr V G V hat den betreffenden Transport als Gesellschafter der T F GmbH & Co OHG durchgeführt und daher mit Recht die entsprechenden Güterbeförderungsgenehmigungen mitgeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Es wurde unter Hinweis auf die nötige Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Gesellschaftsbeschluss im Wege des Umlaufverfahrens die Außenwirksamkeit des Beschlusses verneint und daher die Abweisung der Berufung beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.7.2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters sind die geladenen Zeugen V G V und Insp. H B geladen und einvernommen worden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß den V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer die Z1 bis Z11 verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 Satz 2 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung durch Herrn V G V am 15.5.2006 vorgeworfen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist festgelegt, dass ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird. Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z1 VStG nicht aus. Es hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen. Es empfiehlt sich allerdings auch eine zeitliche Konkretisierung der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1.272f mit Nachweisen).

 

Im Hinblick auf diese Judikatur ist daher der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis insofern mangelhaft, als eine Tatzeit (und auch ein Tatort) hinsichtlich der Beihilfehandlung total fehlt. Lediglich für die unmittelbare Tat der unbefugten Gewerbeausübung ist die Tatzeit 15.5.2006 zu entnehmen.

 

Weil die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG bereits verstrichen ist und eine entsprechende Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, war das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Beihilfe, Tatkonkretisierung, Tatzeit

 

 

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