Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110774/19/Kl/Pe

Linz, 09.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.3.2007, VerkGe96-6-4-2007-BroFr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.6.2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses anstelle „handelsrechtlicher“ der Ausdruck „gewerberechtlicher“ zu treten und die Wortfolge „und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen vertretungsbefugte Organ“ sowie „Tatort: …. Fahrtrichtung Linz“ zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 120 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.3.2007, VerkGe96-6-4-2007-BroFr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z7 und 17 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. F P Ges.m.b.H. in, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeug, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T G gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben ist. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Gutau nach Steyrermühl und hatte Folgendes geladen: Rundholz

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei km 25.800, Mühlkreisautobahn, Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 10.1.2007, 10.50 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Lastkraftwagen N3, Scania R500 CB6x4 HHZ, grün

Kennzeichen, Anhänger 04, Riedler, grün.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Nachweis vorliege, dass dem Lenker G T die Weisung erteilt wurde, bei jeder Beförderung ein Begleitpapier mitzuführen. Es wird auch kurzfristig der Transport von Holz geordert, im gegenständlichen Fall Schadholz, wobei dies meist auf telefonischem Weg erfolgt. Es wird je nach Kapazität ein Lenker mit einem Lkw eingeteilt, wobei an diesen Eigenverantwortung gestellt wird, entsprechende Anweisungen zu befolgten. Es ist überzogen, vor jedem Antritt der Fahrt jeden einzelnen Lenker entsprechend zu instruieren, die Frachtbriefe mitzuführen. Auch wird von der Erstbehörde nicht dargelegt, inwieweit eine schriftliche Weisung nicht ausreichend sein soll. Es kann daher dem Berufungswerber Verschulden nicht angelastet werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.6.2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Lenker G T als Zeuge geladen und einvernommen.

 

Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass am 10.1.2007 um 10.50 Uhr ein gewerblicher Gütertransport der F P Ges.m.b.H. in, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, von Gutau nach Steyrermühl durchgeführt wurde. Konkret wurde Rundholz transportiert. Lenker war G T. Dieser führte kein Begleitpapier oder keinen Nachweis mit, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Der Berufungswerber hat nicht Sorge getragen, dass ein solches Papier mitgeführt wird.

Der Lenker führt dazu aus, dass er telefonisch kurzfristig den Auftrag bekommen hat, das Ladegut, nämlich Schadholz, an einem bestimmten Ort abzuholen und nach Steyrermühl zu transportieren. Dort wird ihm ein Zufuhrschein ausgehändigt aus dem die Ladung ersichtlich ist. Er bekam vom Berufungswerber telefonisch die Anweisung, das Holz aus dem Wald abzuholen und nach Steyrermühl zu bringen. An diesem Tag gab es keinen fixen Plan. Üblicherweise bekommt der Lenker am Morgen in der Firma einen Tagesplan und die Lieferscheine, welche in Steyrermühl vorgedruckt und dem Unternehmen zugeschickt werden. Sie werden dann vervollständigt und bei Ablieferung der Ware in Steyrermühl abgestempelt. Der Berufungswerber hat am Telefon gesagt, dass der Lenker den Zufuhrschein in Steyrermühl bekommt. Zwischen Anruf und Abholung des Holzes ist der Lenker nicht mehr zur Firma gekommen, um den Schein abholen zu können. Es besteht eine Anweisung, dass Lieferscheine mitzunehmen sind.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die Äußerungen des Berufungswerbers sowie auch auf die glaubwürdigen widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen G T. Sie können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG hat der Unternehmer dafür zur sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 erster Satz GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführers strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde. Diese Bestimmung ist eine Spezialbestimmung zu § 9 Abs.1 VStG und geht diesem vor.

 

5.2. Aufgrund des Gewerberegisterauszuges und der Angaben des Berufungswerbers steht fest, dass dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F P Ges.m.b.H. bestellt ist. Als solcher hat er die Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.7 GütbefG zu verantworten. Da die Verantwortlichkeit eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, konnte diesbezüglich der Spruch jederzeit berichtigt werden.

 

Die Verwaltungsübertretung selbst, nämlich dass ein Begleitpapier oder Nachweis, aus dem Be- und Entladeort, Auftraggeber und befördertes Gut hervorgehen, nicht mitgeführt wurde, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und steht im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Unterlassungsdelikten – zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung – der Tatort im Zweifel der Unternehmenssitz, nämlich jener Ort, von wo aus Dispositionen getroffen hätten werden sollen. Es ist daher der Standort des Unternehmens der Tatort und auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt.

Es war daher der Spruch entsprechend zu berichtigen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber im Sinn der obigen Judikatur nicht gelungen. Insbesondere kann den Berufungswerber allein die Anweisung, dass die Lenker einen entsprechenden Nachweis mitzuführen haben, nicht entlasten. Vielmehr fordert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Kontrolle der Anweisungen erfolgt, also ein wirksames lückenloses Kontrollsystem errichtet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 30.4.2003, 2001/03/0214-5, ausgesprochen, dass es am Beschwerdeführer gelegen sei, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen werden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus. Da der Beschwerdeführer schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Auch in seinem Erkenntnis vom 25.11.2004, 2004/03/0131, meint der Verwaltungsgerichtshof, dass in dem Umstand, dass der Fahrer, sich einer Pflichtschulung zu unterziehen hat, jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt hat, ob und in welcher Weise er nicht nur die Teilnahme an Schulungen, sondern vor allem die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker in Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert hat.

Es war daher auch mangels eines entsprechenden Vorbringens und konkreter Beweise eine Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens nicht gelungen und daher von fahrlässiger Begehung des Berufungswerbers auszugehen. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs.1 und Abs.4 GütbefG ist von einer Mindeststrafe von 363 Euro auszugehen. Dabei hat die belangte Behörde jedenfalls drei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigt. Milderungsgründe waren nicht vorhanden und wurden auch vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Unbelehrbarkeit des Berufungswerbers und die Tatsache, dass auch die Vorstrafen ihn nicht bewegen konnten, ein entsprechendes Kontrollnetz aufzubauen, war daher die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt. Sie entspricht auch dem Unrechtsgehalt der Tat, zumal der Schutzzweck der Norm die erleichterte Kontrolle und Überwachung der Gütertransporte gewährleisten soll. Diesem Schutzzweck wurde entgegengehandelt. Auch hat der Berufungswerber im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine geänderten Umstände hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse geltend gemacht, sodass die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse auch weiterhin aufrecht bleiben. Es war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und nicht überhöht. Sie konnte daher bestätigt werden.

Auch waren keine Milderungsgründe vorhanden, sodass § 20 VStG nicht zur Anwendung kam. Auch blieb das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück, sodass von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. § 21 VStG war daher nicht anzuwenden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 120 Euro, gemäß § 66 Abs.1 VStG festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Begleitpapier, Kontrollsystem

 

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