Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162673/8/Ki/Jo

Linz, 08.01.2008

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, W, A A S, vertreten durch Rechtsanwalt P Z, F, H, vom 22.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 01.10.2007, VerkR96-212-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 08.01.2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

        I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

      II.     Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24, und 51 VStG

Zu II: § 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 01.10.2007, VerkR96-212-2007, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe das KFZ, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug N2, MAN LE 8.220, rot, Kennzeichen
 und dem Anhänger O4, Ackermann-Fruehauf, silber, Kennzeichen
, später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Als Tatort wurde "Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B 310 bei km 55.270" und als Tatzeit "09.01.2007, 03:56 Uhr" angelastet.

 

Er habe dadurch §§ 42 Abs.6 und 99 Abs.2a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Ausmaß von 72 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22.10.2007 Berufung und begründete diese Berufung mit Schreiben vom 19.11.2007 dahingehend, dass die Zugmaschine ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 t aufwies, sodass der Tatbestand der §§ 42 Abs.6 und 99 Abs.2a StVO 1960 schon insoweit nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei der Berufungswerber aus Richtung Tschechien kommend von einem Beamten aufgefordert worden, mit dem von ihm geführten LKW weiter zu fahren. Nachdem Herr S dieser Aufforderung gefolgt sei, sei er dann angehalten und es sei ihm eröffnet worden, dass er sich jetzt auf österreichischem Staatsgebiet befinden würde und er einen bußgeldbewertenden Verstoß begangen hätte, da er unstreitig nicht im Besitze einer lärmarmen Plakette sei. Dass er sich bereits auf österreichischem Staatsgebiet befunden habe, sei Herrn S jedoch nicht bewusst gewesen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er sich noch im sogenannten Niemandsland befinden würde. Wäre er diesem Irrtum nicht unterlegen und wäre er nicht zur Weiterfahrt aufgefordert worden, hätte er bis 05.00 Uhr morgens zugewartet und erst dann seine Fahrt fortgesetzt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 08.01.2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber persönlich teil, er erklärte, dass sein Rechtsvertreter nicht erscheinen werde. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, AI. J G, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz vom 22.01.2007 zu Grunde. Der Meldungsleger führte aus, Herr S habe sich zum angegebenen Zeitpunkt als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bei der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz der Einreisekontrolle nach Österreich gestellt. Bei der durchgeführten Einreisekontrolle habe S kein L-Zertifikat vorweisen können.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Rechtsmittelwerber zunächst, dass er das Sattelkraftfahrzeug gelenkt habe, dieses Sattelkraftfahrzeug habe ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gehabt. Das entsprechende Zertifikat habe er tatsächlich nicht mitgehabt. Er sei eigentlich kein Kraftwagenlenker sondern selbst Unternehmer und im vorliegenden Falle sei er ausnahmsweise als Lenker unterwegs gewesen, ein Mitarbeiter seines Unternehmens sei mit einem weiteren Sattelkraftfahrzeug ebenfalls zur Vorfallszeit im Bereich des Vorfallsortes unterwegs gewesen. Er habe deshalb kein entsprechendes Zertifikat gehabt, weil das Fahrzeug grundsätzlich nur im Nahverkehr eingesetzt werde und er daher normalerweise für das Fahrzeug das Zertifikat nicht benötigen würde.

 

Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich bereits auf österreichischem Gebiet befinde, er habe vorgehabt, noch die Einreiseformalitäten wahrzunehmen, in der Folge bis 05.00 Uhr abzuwarten und erst dann weiter zu fahren. Motiv dafür sei gewesen, dass er befürchtet hätte, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine längere Wartezeit zu erwarten gewesen wäre und er durch seine Vorgangsweise die Formalitäten eben um 05.00 Uhr bereits erledigt gehabt hätte.

 

Der Zeuge bestätigte bei seiner Einvernahme den verfahrensrelevanten Sachverhalt, insbesondere konnte einvernehmlich geklärt werden, dass sich der Berufungswerber tatsächlich bereits auf österreichischem Staatsgebiet befunden hat. Die Staatsgrenze verläuft zwischen den Grenzkontrollposten Tschechien und Österreich und ist entsprechend gekennzeichnet. Allgemein zugängliche Abstellplätze sind im Grenzbereich nicht vorgesehen.

 

Der Zeuge erklärte weiters, er habe den Berufungswerber herangewunken und ihn aufgefordert, rechts das Fahrzeug abzustellen damit der andere Verkehr nicht behindert werde. Er habe ihm die Weiterfahrt bis 5.00 Uhr früh untersagt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotesordnung verstößt.

 

Gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)     mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)     mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

c)      mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Der Rechtsmittelwerber wendet dazu ein, die Zugmaschine habe ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 t aufgewiesen und es sei der Tatbestand sohin insoweit nicht erfüllt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 48 Abs.8 StVO 1960 im Zusammenhang mit der Definition "Lastkraftfahrzeuge" ausgesprochen, dass die dort normierte Verkehrsbeschränkung unter der Überschrift "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" steht. Auch die Bestimmung des § 52 lit.a Z7a StVO 1960 regelt Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge. Es ist kein vernünftiger Grund zu ersehen, dass der Gesetzgeber zu den Verkehrsbeschränkungen der §§ 42 Abs.8 und 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte, weshalb zum Verständnis des Begriffes "Lastkraftfahrzeug" in § 42 Abs.8 StVO 1960 auf die zu § 52 lit.a Z7a StVO 1960 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach dieses Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (VwGH 2002/02/0095 vom 11.10.2002). Somit betrifft die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs.8 1. Satz StVO 1960 und daher auch das Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuge. Diesbezüglich hat der Berufungswerber eingestanden, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufgewiesen hat, weshalb die Bestimmung des § 42 Abs.6 StVO 1960 Anwendung findet und es wäre der Berufungswerber daher verpflichtet gewesen, eine entsprechende Bestätigung mitzuführen. Dass er diese nicht mitgeführt hat, wurde nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber vermeint jedoch, er habe nicht wissen können, dass er sich bereits auf österreichischem Staatsgebiet befinde. Dazu wird zunächst festgestellt, dass letztlich in der mündlichen Berufungsverhandlung unbestritten hervorgekommen ist, dass er sich bereits tatsächlich auf österreichischem Staatsgebiet befunden hat. Km 55.270 der B 310 befindet sich auf österreichischem Staatsgebiet, und es ist daher der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.

 

Wenn der Berufungswerber nun vermeint, er habe nicht erkennen können, dass er sich schon auf österreichischem Gebiet befinde, so mag er diesbezüglich durchaus einem Irrtum unterlegen sein. Dieser Irrtum ist jedoch auf ein fahrlässiges Verhalten zurückzuführen und daher vorwerfbar. Von einem ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker muss nämlich erwartet werden, dass er vor Antritt der Fahrt eine entsprechende Routenplanung vornimmt und sich entsprechend über die faktischen Verhältnisse erkundigt. Der Berufungswerber hat selbst zugegeben, Motiv für sein Verhalten sei gewesen, dass er noch vor 05.00 Uhr früh die Grenzformalitäten abwickeln wollte um sich eine allfällige Wartezeit zu einem späteren Zeitpunkt zu ersparen. Hätte er die Fahrt entsprechend sorgfältig geplant, so wäre er über die faktischen Verhältnisse informiert gewesen und hätte noch auf tschechischem Staatsgebiet das Fahrzeug abstellen können.

 

Der Umstand, dass ihn der Meldungsleger herangewunken hat, vermag ebenfalls nicht zu entlasten. Der Meldungsleger hat erklärt, er habe den Berufungswerber in der Folge aufgefordert, sein Fahrzeug rechts abzustellen, um den weiteren Verkehr nicht zu behindern. Diese Vorgangsweise des Meldungslegers wird durchaus als korrekt erachtet.

 

Nachdem keine weiteren Umstände hervorgekommen sind, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird bezüglich Geldstrafe festgestellt, dass ohnedies bloß die Mindestgeldstrafe verhängt wurde und diesbezüglich daher eine Reduzierung nicht mehr zulässig ist, zumal die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe (keine geringe Schuld) und auch für die Anwendung des § 20 VStG (kein Überwiegen von Milderungsgründen) nicht vorliegen.

 

Was allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so ist gesetzlich eine Mindestersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden vorgesehen. Die belangte Behörde hat einerseits in Bezug auf die Geldstrafe die Mindeststrafe festgelegt, was seitens der Berufungsbehörde durchaus als in Ordnung erachtet wird, andererseits jedoch bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe ein höheres Ausmaß vorgesehen. Wenn auch kein fixer Umrechnungsschlüssel vorgesehen ist, so erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass im konkreten Falle auch bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden konnte.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

           

 

Beschlagwortung:

§ 42 Abs.6 StVO 1960 gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge;

 

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