Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162705/6/Br/Ps

Linz, 31.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. E T, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.09.2007, Zl. VerkR96-3443-2006/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.12.2007, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt und ihm zur Last gelegt, er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Tatort: Linz, Bismarckstraße, vor dem Haus Nr. 20

Tatzeit: 05.12.2005 um ca. 17.30 Uhr.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Aufgrund einer am 05.12.2005 Stadtpolizeikommando Linz, Verkehrsinspektion, erstatteten Anzeige wurden Sie mit Schreiben vom 09.03.2006 aufgefordert, sich für die Ihnen umseits genannte zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Am 04.04.2006 langte folgende Stellungnahme Ihrerseits ein:

„Ich habe bereits bei der Bundespolizeidirektion Linz / Unfallkommando eine Aussage getätigt, der Inhalt dieser Aussage bleibt vollinhaltlich aufrecht.

Im Zuge des Einfahrens in die Parklücke vor dem Theater "Maestro" habe ich die Streifung des anderen Fahrzeuges weder optisch wahrgenommen, noch ein Geräusch gehört. Dies ist sicherlich nicht verwunderlich, wenn man die "Schadensspur" an dem von mir gelenkten S-Bus betrachtet Diese "Schadensspur" zeigt sich als kaum wahrnehmbarer, mit einem Reinigungs­mittel entfernbarer Gummiabrieb ohne Lackschaden und ohne Verformung eines Blechteiles. Mit dem S-Bus wurden von mir Requisiten für eine Schultheatervorstellung befördert. Die Schüler der 12. Klasse der W L haben zu diesem Zeitpunkt vor dem Theater auf mich gewartet. Keiner dieser Schülerinnen hat mich auf eine mögliche Streifung aufmerksam gemacht. Ich will damit zum Ausdruck bringen, diese Streifung musste tatsächlich so geringfügig gewesen sein, dass andere Personen, welche sich in unmittelbarer Nähe aufhielten, nichts davon bemerkt hatten. Letztendlich hatte ich das Fahrzeug ca 10 Meter entfernt eingeparkt um die Requisiten durch die Schülerinnen ausladen zu lassen. Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens."

 

Aufgrund Ihrer Rechtfertigung wurde der Zeuge des Vorfalls, Herr K B, vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 09.05.2006 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht Folgendes angab:

„Ich wurde mit dem Grund meiner Befragung vertraut gemacht und gebe nach Wahrheits­belehrung an, dass ich an besagtem Tag eine Lieferung beim Haus Bismarckstraße 20 vornahm. Ich entfernte mich daher für ca. 5 Minuten von meinem KFZ. Als ich wieder zurück kam, habe ich keine Beschädigung an meinem Fahrzeug bemerkt. Erst als ich später durch meine Firma auf eine evtl. Beschädigung an meinem KFZ angesprochen wurde, konnte ich bei der Überprüfung des Fahrzeuges eine Beschädigung an der hinteren Stoßstange, sowie am linken hinteren Fahrzeugeck feststellen. Zum Unfall selbst kann ich keine Angaben machen, auch von der Zeugin, die den Vorfall bei einer Konkurrenzfirma gemeldet hatte, sind mir keine Daten bekannt."

 

In der Folge wurde der ggstl. Akt der Verkehrsabteilung beim Amt der OÖ. Landesregierung, mit dem Ersuchen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens vorgelegt.

 

Seitens des Sachverständigen, Ing. J L, erging nach entsprechender Befundaufnahme am 15.09.2006 folgendes Gutachten:

 

"Aufgrund von Stellproben mit typengleichen Fahrzeugen, der Angaben im Akt und der beigefügten Lichtbilder kann festgestellt werden, dass eine Kontaktierung, wie sie beschrieben ist, stattgefunden haben kann. Die möglichen Anstoßstellen korrespondieren, wenn man in Betracht nimmt, dass die beiden Fahrzeuge bei der Kontaktierung eine gewisse Einfederung erfahren haben, was auch eine geringfügige seitliche und höhenbezogene Verschiebung bewirkt.

Ein Verkehrsunfall, wie er im gegenständlichen Fall vorliegt, kann grundsätzlich in Form der akustischen und visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit, sowie als Reaktion eines Stoßes bemerkt werden.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass der angeführte Verkehrsunfall in visueller Form vom Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden konnte. In akustischer Form konnte die Kollision nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden, da diese von geringer Heftigkeit war und es sich um eine Kunststoffstoßstange, sowie -radbogen beim Fahrzeug des Beschuldigten handelt.

Zur Reaktion eines Stoßes wird ausgeführt, dass durch die Kontaktierung das stoßende Fahrzeug eine seitliche Beschleunigung erfuhr und diese Bewegung auf den Lenker übertragen wurde.

Diese konnte vom Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, da die Beschleunigung über der Fühlschwelle des Lenkers lag.

Zur visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit wird angeführt, dass die enge Verkehrssituation dem Beschuldigten bei entsprechender Aufmerksamkeit deutlich ersichtlich gewesen ist.

Im Zuge des engen Fahrmanövers hat der Beschuldigte mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahrzeuge achten müssen. Dadurch konnte er auch erkennen, dass sich der Abstand zum   gegnerischen   Fahrzeug   stark   verminderte.   Im   rechten   Außenspiegel   konnte   der Beschuldigte zwar nicht unbedingt die tatsächliche Kontaktierung sehen, er konnte aber eine Kontaktierung keinesfalls ausschließen.

Abschließend wird festgestellt, dass dem Beschuldigten mit Sicherheit Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es bei diesem Fahrmanöver zu einer Beschädigung von anderen Fahrzeugen gekommen sein kann. Folglich hätte er sich darüber vergewissern müssen. Bei einer Besichtigung hätte er die Schäden erkennen können.

Es wird angeführt, dass die möglichen Kontaktierungsstellen miteinander korrespondieren und somit der Schaden vom Beschuldigten verursacht worden sein kann."

 

Dieses Gutachten sowie die Zeugenaussage wurden Ihnen mit Schreiben vom 25.09.2006 zur Kenntnis gebracht, und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2006 äußerten Sie sich wie folgt:

„Der Sachverständige hat u.a. festgehalten, dass "im rechten Außenspiegel die tatsächliche Kontaktierung nicht gesehen werden konnte". Wenn ich die Kontaktierung nicht unbedingt sehen konnte und die Kollision in akustischer Form auch nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden konnte, wie sollte ich dann mitbekommen bzw. erahnen, dass es bei diesen Fahrmanöver zu einer Beschädigung von einem anderen Fahrzeug gekommen sein konnte. Das Fahrzeug war voll von Theaterrequisiten (Tisch, Stühle, Wandverbauten, Stellagen usw.), sodass Geräusche oder irgendwelche "Bewegungen" im/am hinteren Teil des Fahrzeuges nicht unbedingt einem kaum wahrnehmbaren Anstoß zuzuordnen waren. Ich ersuche daher neuerlich um Einstellung des Verfahrens."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienst­stelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

In Ihrer Rechtfertigung geben Sie an, dass Sie die Streifung des anderen Fahrzeuges weder optisch wahrgenommen hätten noch ein Geräusch gehört hätten.

Dem entgegen steht das Gutachten des Sachverständigen, wonach Sie den Unfall sowohl visuell als auch in Form der Reaktion eines Stoßes wahrgenommen haben müssten.

 

Die Behörde sah keine Veranlassung an dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen zu zweifeln.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 09.09.1981, ZfVB 1982/5/1902; u.a. genügt es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des § 4 StVO über die Anhalte- und Meldepflicht, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

Hinsichtlich Ihrer Angaben, Ihr Fahrzeug sei voll von Theaterrequisiten gewesen, sodass Geräusche oder irgendwelche „Bewegungen" im/am hinteren Teil des Fahrzeuges nicht einem Anstoß zuzuordnen gewesen seien, wird festgestellt, dass nach Ansicht der Behörde davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit unterscheiden kann, ob Geräusche oder „Bewegungen" durch die Ladung oder durch einen Anstoß an einem parkenden Fahrzeug verursacht werden.

 

Für die Behörde erscheint es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens daher als erwiesen, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der bei Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

 

Strafmildernd wurden Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"Das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 28.9.2007 wurde am 10.10.2007 zugestellt.

Innerhalb der gesetzlichen Frist wird gegen das Straferkenntnis vom 28.9.2007

 

B E R U F U N G

erhoben .

 

Der Amtssachverständige Ing. J L trifft in seinem Gutachten vim 15.9.2006 u.a. zwei wesentliche Feststellungen :

 

(1)  In akustischer Form konnte die Kollision nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden, da diese von geringer Heftigkeit war….

 

(2)  Im rechten Außenspiegel konnte der Beschuldigte zwar nicht unbe­dingt die tatsächliche Kontaktierung sehen,……

 

Nunmehr stellte der Sachverständige also fest, daß sowohl in akustischer Form wie auch in visueller Form eine Kontaktierung nicht unbedingt / nicht mit Sicherheit wahrnehmbar war.

Aus welchen Gründen hätte es für mich Veranlassung geben sollen, mich über eine mögliche "Beschädigung" zu vergewissern ?, eine "Beschädigung", welche sich als "Gummiabrieb ohne Lackschaden und ohne Verformung eines Blechteiles" darstellt ?

 

Das von mir gelenkte Fahrzeug war vollgeräumt mit Theaterrequisiten, welche von der W L (B) zum Theater Maestro transportiert worden sind, eingeräumt von mir und den Schülern, also von keinen professionellen Transportverpackern, also ohne fachmännische Transportsicherung im Inneren.

"Geräusche" und "Bewegungen" im Innenraum während des Fahrens und einzelner Fahrmanöver sind nicht zwingend einer geringfügigen Streifung an einem anderen Fahrzeug zuzuordnen.

 

Sämtliche Schüler, welche unmittelbar vor dem Theater, somit vor der von mir genutzten Parklücke standen, machten keine Erwähnung von einer möglichen - tatsächlichen - Streifung an einem anderen Fahrzeug. Wäre eine solche erkennbar, merkbar gewesen, dann hätten diese mich sicher­lich darauf aufmerksam gemacht.

 

Hätte ich eine Streifung bemerkt oder eine solche vermuten können, würde ich das Fahrzeug nicht ca, 10 Meter entfernt zum Abladen abstellen. Bei einer Streifung mit keinen schadenersatzrechtlichen Folgen, außer den Kosten für ein Putzmittel, um den Gummiabrieb zu beseitigen.

 

Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO ist weder in objektiver Hinsicht (Eintritt eines Sachschadens), noch? in subjektiver Hinsicht (Wissen oder fahrlässiges Nichtwissen) erfüllt.

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG

 

der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 28.9.2oo7 Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

 

L, 24.lo.2oo7                                                                           Dr. E T"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit dem Hinweis auf die Berufungseinbringung binnen offener Frist zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier mit Blick auf der als gesonderten Antrag zu wertenden Mitteilung der Behörde erster Instanz vom 13.12.2007 erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land.

Ebenfalls wurde mit dem Geschädigten im Hinblick auf das dargestellte Schadensbild und hinsichtlich dessen Erledigung Kontakt aufgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis übermittelt, dass darauf ein Schuldspruch wohl nicht zu halten sein werde.

Mit Blick darauf scheint es unerfindlich, dass trotz der bereits auf Grund der sich relativ klar abzeichnenden fehlenden Grundlage für die Aufrechterhaltung des Schuldspruches die Behörde erster Instanz an der von ihr im Ergebnis veranlassten Berufungsverhandlung trotzdem unentschuldigt nicht teilnahm.

 

4.1. Hier gelangte der dem Berufungswerber zugerechnete Vorfall durch eine anonym bleibende Person erst zwei Stunden nach dem vermeintlichen Schadensereignis zur Anzeige. Der Lenker des angeblich geschädigten Fahrzeuges, Herr B, bemerkte diesen Schaden erst nachdem der Zulassungsbesitzer und dessen Arbeitgeber über den anonymen Anzeiger auf das Ereignis hingewiesen wurde.

Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit wohl neben dem angeblich von ihm beim Ausparken gestreiften Fahrzeug abgestellt gehabt. Er transportierte zu diesem Zeitpunkt für einen Verein mit dessen Fahrzeug Theaterrequisiten.

Beim Ausparken bemerkte er glaubwürdig keine Streifung des neben ihm stehenden Fahrzeuges. Er verwies diesbezüglich abermals in der Berufungsverhandlung auf die zahlreichen Personen, die sich damals beim Ausparken im unmittelbaren Bereich des Fahrzeuges befunden hätten. Allein schon deshalb hätte er einen Unfall keinesfalls zu verschleiern vermocht bzw. wäre er von einer dieser Personen darauf aufmerksam gemacht worden. Wohl hatte er auch einen Malus (Erhöhung der Versicherungsprämie) nicht zu befürchten. Auch diesbezüglich entfällt ein Motiv, einen Schaden allenfalls  "verdrängen zu wollen".

Eine Rückfrage beim angeblich Geschädigten seitens der Berufungsbehörde führte zum Ergebnis, dass bislang weder eine Reparatur erfolgt ist, noch eine solche beabsichtigt sei. Ebenfalls seien auch keine Ersatzansprüche an die gegnerische Haftpflichtversicherung gestellt worden (siehe AV v. 28.11.2007).

Dass der Berufungswerber in der Folge nach der Konfrontation mit dem ihm zugerechneten Schadensereignis nicht dezidiert das Schadensereignis in Abrede stellte, begründete er mit dem Vorhalt der Beweislage.

Da jedoch, wie die h. Recherchen ergeben haben, ein Schaden weder repariert, noch die unmittelbare Verursachung durch den Berufungswerber tatsächlich jemand gesehen hat, vermag ihm – ungeachtet eines faktisch gar nicht nachgewiesenen Schadens – auch dieses Ereignis selbst nicht mit ausreichender Sicherheit zugerechnet werden. Wenngleich die Übereinstimmung der beiden vermutlichen Kontaktstellen der Höhe nach besteht, trifft dies wohl hinsichtlich der Stoßstangen auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zu, sodass damit, insbesondere ob des Fehlen des Vorfallszeugen, nicht der Beweis des tatsächlichen Kontaktes mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug erbracht gelten kann.

Somit war der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen.

Faktum ist ferner, dass die Anzeige gegen den Berufungswerber erst sieben Wochen nach dem Vorfall gelegt wurde. Der Berufungswerber wurde fünf Wochen nach diesem angeblichen Vorfall dazu befragt (am 12.1.2006). Seiner damaligen Verantwortung ist keinesfalls ein Geständnis  abzuleiten. Wenn demgegenüber der technische Sachverständige – in Zuordnung der Streifung dem Fahrzeug des Berufungswerbers – vermeinte, es hätte ob der Enge des Fahrmanövers mit einer Streifung zumindest gerechnet werden müssen, lässt sich auch dies nicht zum Beweis eines tatsächlich stattgefundenen Kontaktes umdeuten.

Die Berufungsbehörde erachtet es jedenfalls nicht als beweistauglich, wenn bloße Behauptungen eines anonym bleibenden  Anzeigers über Lackabschürfung – die hier nicht einmal als Schaden quantifiziert wurden – den Gegenstand einer Fahrerfluchtanzeige bilden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Da hier einerseits weder vom Beweis einer Streifung ausgegangen werden kann und andererseits nicht einmal ein Schadensereignis – nämlich ein Fahrzeugschaden – nachgewiesen gelten kann, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs.5 StVO nicht gegeben (VwGH 18.12.1979, 1880/79, ÖJZ 1980, 556).

Als rechtliche Konsequenz ergibt sich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG daher, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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