Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162752/6/Br/Ps

Linz, 07.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn N J, geb., H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. November 2007, Zl. VerkR96-2523-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 7. Jänner 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers aus dem Spruch zu eliminieren ist.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.    Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW, A, d, mit dem Kennzeichen, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten bereits abgezogen worden sei.

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Autobahn Freiland, A 9 bei Strkm. 52.637.

Tatzeit: 24.06.2007,15:21 Uhr.

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Durch die Anzeige der Autobahnpolizei Klaus vom 25.06.2007, GZ: Al/26071/01/2007, erlangte die erkennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 29.06.2007 wurde Ihnen die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung in der hierfür erforderlichen Form zur Last gelegt. Dagegen haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben. In Ihrer Einspruchsbegründung führten Sie aus, dass Sie nach einer Verfolgungsfahrt angehalten wurden und Ihnen eine Geschwindigkeit von 154 km/h zur Last gelegt worden sei. Sie erwiderten, dass dies nicht sein könne, da Sie auf Ihrem Tempomat 130 km/h eingestellt hätten. Dies deshalb, da Sie über den Ö 3 Verkehrsdienst über einen Geisterfahrer in dieser Region informiert worden seien. Sie äußerten die Vermutung, dass die Laserpistole nicht entsprechend geeicht bzw. das Straßenaufsichtsorgan mit dessen Bedienung nicht vertraut sei. Weiters hinterfragten Sie, weshalb Ihnen in der Strafverfügung eine Geschwindigkeit von 150 km/h und nicht von 154 km/h zur Last gelegt wurde.

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme des die Amtshandlung durchführenden Beamten, Revlnsp. C P, vom 13.08.2007 sagte dieser aus, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Lasermessgerät durchgeführt wurde, dessen Eichschein dem Akt beigelegt wird. Daraus ersichtlich ist, dass die letzte Eichung am 07.02.2007 stattgefunden hat. Weiters dem Akt beigelegt wurde das gegenständliche Messprotokoll vom 24.06.2007. Der Zeuge P führte aus, mit der Funktion und Bedienung sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Lasermessgerätes umfassend vertraut zu sein. Die gegenständliche Messung erfolgte auf eine Entfernung von 423 Meter. Das Messgerät wurde dabei im Bereich des geöffneten linken Seitenfensters des Streifenwagens aufgestützt. Die Stromversorgung erfolgte über eine eigene Batterie, die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Laserbasis wurden beachtet. Im eingesehenen Messbereich habe sich zum Zeitpunkt der Messung kein anderes Fahrzeug befunden. Ihr Fahrzeug war einwandfrei mit dem roten Visierpunkt des Zielfernrohres erfasst und gemessen. Dabei war die Fahrbahn trocken, es herrschte Tageslicht und keine Sichtbehinderung. Bei der Anhaltung wurde Ihnen das Messergebnis von 155 km/h bekannt gegeben. Sie weigerten sich jedoch, das Messergebnis am Display abzulesen, da es Ihnen zu gefährlich gewesen sei, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Sie wurden dahingehend informiert, dass die Eichtoleranz bei der Anzeige noch abgezogen werde und sich somit eine Geschwindigkeit von 150 km/h ergäbe, die Ihnen angelastet werde. Zuletzt gab der Zeuge an, dass ihm eine Geisterfahrermeldung nicht bekannt war und nach Rücksprache mit den entsprechenden Einsatzzentralen auch nicht bestätigt wurde.

 

Ihre Gattin sagte im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 04.10.2007 aus, dass Sie immer auf längeren Strecken mit Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie auf Autobahnen den Tempomat verwenden. Am 24.06.2007 passierten Sie zuvor schon drei Radarkontrollen, ohne dass Sie dabei eine erhöhte Geschwindigkeit aufgewiesen hätten. Sie sei sicher, dass Sie nicht die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeit von 155 km/h gefahren seien. Vielmehr sei sie sich sicher, dass Sie nicht schneller als 130 km/h bzw. den Toleranzbereich ausgefahren seien. Weiters gab sie an, sich noch an die Ö 3 Geisterfahrermeldung erinnern zu können. Bei der Anhaltung erkundigten Sie sich nach der Eichung des Messgerätes, wollten jedoch nicht aussteigen um das Messergebnis abzulesen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Am gegenständlichen Tag herrschten aufgelockerte Verkehrsverhältnisse.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt 15.10.2007 wurden Sie vom Ergebnis dieser Beweisaufnahmen verständigt und wurde Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiters wurden Sie aufgefordert, Auskunft zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu machen, widrigenfalls die Behörde davon ausgehen würde, dass Sie über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1000 Euro verfügen, kein nennenswertes Vermögen besitzen und frei von Sorgepflichten sind.

 

Mit Schreiben vom 28.10.2007 gaben Sie bekannt, dass es den Anschein habe, als wenn der Zeuge Revlnsp. P die Amtshandlung verwechselt habe. So sei Ihnen bei der Amtshandlung eine Geschwindigkeit von 154 km/h und in der Anzeige eine Geschwindigkeit von 150km/h vorgeworfen worden. In dessen Aussage seien Sie nun eine Geschwindigkeit von 155 km/h gefahren. Sie wiederholten, den Tempomat auf 130 km/h eingestellt zu haben und über den Ö 3 Verkehrsdienst von einem Geisterfahrer in der Gegend gewarnt worden zu sein. Sie beantragten die Einholung einer Anfrage beim Ö 3 Verkehrsdienst sowie die Einvernahme des diensthabenden Mitarbeiters von Ö 3 zu diesem Thema. Weiters beantragten Sie die Einvernahme von Herrn F T und Herrn Oberst P. Sie gaben weiters an, dass es unrichtig sei, dass Sie völlig alleine am linken Fahrstreifen gefahren wären, vielmehr herrschte aufgelockerter Verkehr. Weiters hätten Sie den rechten und nicht den linken Fahrstreifen benützt.

Durch ein KFZ-technisches Gutachten könne darüber hinaus nachgewiesen werden, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen hätten, Dies unter der Annahme, dass Sie um 15.20 Uhr im Verkehrsdienst die Geisterfahrermeldung hörten. Somit könne errechnet werden, wann Sie unter Einhaltung von 150,154 bzw. 155 km/h Strkm. 52,637 erreicht hätten.

Weiters gehen Sie davon aus, dass aufgrund eines Problems des Straßenaufsichtsorganes zu einer Ihrer Meinung nach falschen Messung gekommen sei und dieser auch nicht vom Geisterfahrer informiert gewesen sei. Schließlich sei das Messprotokoll nur geeignet, Ihren Standpunkt nachzuweisen. Der Messbeginn war 14.26 Uhr, das Messende um 15.21 Uhr, womit sich eine Messzeit von 55 Minuten ergäbe. Die Geräteprüfung habe 6 Minuten in Anspruch genommen, die 5 Organmandate 25 Minuten, eine Anzeige 15 Minuten, womit 9 Minuten übrig bleiben würden, um die Geschwindigkeit von ca. 50 Autos zu messen. Somit stellen Sie das Messergebnis in Frage, weil die Beamten lediglich 360 m lang ein Auto messen konnten. Ihrer Meinung nach könne dies durch ein KFZ-technisches Gutachten belegt werden. Weiters sei Ihr Fahrzeug nicht dunkel, sondern habe eine eindeutige Farbe. Sie baten um nochmalige Befragung der beiden Straßenaufsichtsorgane zur Farbe des gegenständlichen PKWs. Sie führten an, an diesem Tag schon drei Radarmessungen ohne jegliche Beanstandungen passiert zu haben. Zuletzt vermeinten Sie, dass das Straßenaufsichtsorgan mit der Bedienung einer Laserpistole nicht vertraut sei und für den Einsatz bei derartigen Amtshandlungen nicht geeignet bzw. überfordert sei.

 

Ihrem Schreiben legten Sie das Schreiben des Landespolizeikommandos von Oberösterreich vom 18.07.2007 bei. Darin festgehalten wurde, dass eine Geisterfahrermeldung für den gegenständlichen Bereich zum Tatzeitpunkt nicht vorlag. Nach einer vom ORF eingeholten Information wurde am 24.06.2007 auf Ö 3 um 15,20 Uhr eine Geisterfahrermeldung für den Bereich Ardning-Rottenmann-Liezen abgesetzt. Diese Meldung wurde um 15.30 Uhr widerrufen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben am 24.06.2007 um 15.21 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Spital am Pyhrn auf der A 9 in Fahrtrichtung Nord bei Strkm. 52,637 gelenkt. Dabei haben Sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 20 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten.

 

Als Beweismittel gelten:

Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 25.06.2007

Zeugenschaftliche Einvernahme von Revlnsp. P vom 13.08.2007

Zeugenschaftliche Einvernahme von Ihrer Gattin vom 04.10.2007

Eichschein des Lasermessgerätes

Laser-Messprotokoll

Schreiben des Landespolizeikommando Oberösterreich vom 18.07.2007

Ihre eigenen Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, la, lb, 2,2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

 

Die Behörde hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Darstellungen in der Anzeige, sodass dieses Beweismittel der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.

 

Die Behörde erkennt, dass es sich bei dem Beamten der die Messung vorgenommen hat um eine entsprechend geschulte Person handelt, welche mit der Funktion und Bedienung des gegenständlichen Lasermessgerätes vertraut ist und daher in der Lage war, dieses ordnungsgemäß zu bedienen. Weiters geht aus dem Eichschein hervor, dass das gegenständliche Lasermessgerät zum Messzeitpunkt geeicht war. Durch Ihre Behauptungen, immer den Tempomat zu verwenden bzw. aufgrund einer Ö 3 Geisterfahrerwarnung eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 130 km/h eingehalten zu haben, vermochten Sie die Behörde nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Für die Behörde steht fest, dass die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ordnungsgemäß festgestellt wurde und es sich bei Ihren Aussagen lediglich um Schutzbehauptungen handelt, welchen nicht gefolgt werden kann.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch Ihre Aussage, dass Ihnen unterschiedliche Geschwindigkeits-übertretungen angelastet wurden. Aus der Anzeige vom 25.06.2007 geht hervor, dass eine Geschwindigkeit von 155 km/h gemessen wurde. Die Behörde geht daher davon aus, dass Ihnen diese Geschwindigkeit auch vorgehalten wurde. Ebenso sagte der Zeuge Revlnsp. P aus, dass Ihnen das Messergebnis von 155 km/h bekannt gegeben wurde. Ihnen wurde weiters erläutert, dass Ihnen nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 150 km/h vorgehalten wird. Wie Sie zu der Behauptung kommen, dass Ihnen 154 km/h vorgeworfen worden seien, ist der Behörde nicht erklärbar. Jedoch erkennt die Behörde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, dass der Zeuge, RevInsp. P, die gegenständliche Amtshandlung mit Sicherheit nicht verwechselt hat, decken sich doch in dessen Aussage bzw. in der gegenständlichen Anzeige die gemessene Geschwindigkeit von 155 km/h. Für eine weitere Beweisaufnahme sieht die Behörde keine Anhaltspunkte, da der gegenständlichen Sachverhalt zweifellos erwiesen ist.

 

Eine mögliche Geisterfahrerwarnung hat jedenfalls nicht mit der von Ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu tun. Aufgrund der Tatsache, dass Sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben - wie durch die gegenständliche Lasermessung eindeutig bewiesen werden konnte - haben Sie sich dafür auch zu verantworten. Ob zum Tatzeitpunkt eine Radiomeldung ausgegeben wurde, spielt dabei keinerlei Rolle, da die Behörde erkennt, dass das mit dem geeichten Lasermessgerät ermittelte Messergebnis eine höhere Beweiskraft als Ihre Aussagen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es unerheblich ist, ob zum Tatzeitpunkt eine Geisterfahrerwarnung herausgegeben wurde, sieht die Behörde keinen Anlass, diesbezüglich weitere Beweise aufzunehmen.

 

Ob Sie - wie von Ihnen angegeben - nun den linken oder rechten Fahrstreifen benützt haben, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im gegenständlichen Verfahren haben Sie sich lediglich dafür zu verantworten, dass Sie die auf Autobahnen höchste zulässige Geschwindigkeit überschritten haben. Auf welchem Fahrstreifen Sie diese Geschwindigkeit gefahren sind, ist unerheblich.

 

Bezüglich Ihrer Forderung nach einem KFZ-technischen Gutachten, dass, wenn Sie um 15.20 Uhr von der Geisterfahrermeldung hörten und Sie um 15.21 Uhr mit 150,154 oder 155 km/h bei Strkm. 52,637 gefahren seien, vermag die Behörde nicht zu erkennen, was der Zweck dieses Gutachtens wäre, zumal nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wo Sie sich um 15.20 Uhr aufhielten bzw. ob Sie tatsächlich auch konstant die Geschwindigkeit einhielten.

 

Bezüglich der von Ihnen angestellten Rechnung, bei wie vielen Autos zwischen 14.26 Uhr und 15.21 Uhr die Geschwindigkeit gemessen wurde ist auszuführen, dass dies keinesfalls verfahrensrelevant ist, weshalb die Behörde darauf auch nicht einzugehen hat.

 

Bezüglich der Farbe des Fahrzeuges ist auszuführen, dass auch diese nicht relevant ist, da aufgrund des Kennzeichens eindeutig feststeht, dass es sich um das angezeigte Fahrzeug handelt. Weiters bestritten Sie selbst in keiner Weise, von der Exekutive angehalten worden zu sein und das obgenannten Fahrzeug am Tatort zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben.

 

Zusammenfassend stellt die Behörde fest, dass aufgrund der vorliegenden Beweise eindeutig feststeht, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, wofür Sie sich zu verantworten haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- ­und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Nach Ansicht der Behörde haben Sie die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Die Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer. Gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen sind oftmals Ursache schwerer Verkehrsunfälle. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

 

Als Milderungsgrund wird Ihnen die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt über Sie aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt, Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1000 Euro beziehen, kein nennenswertes Vermögen besitzen und frei von Sorgepflichten sind.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Straferkenntnis erhalten und erhebe innerhalb offener Frist Berufung wegen:

 

Ø      Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Ø      Unrichtiger Beweiswürdigung

Ø      Unrichtiger rechtlicher Beurteilung

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Ich habe in meiner Stellungnahme vom 28.10,2007 folgende Beweisanträge gestellt, welche ohne jegliche Begründung und um meine Beweismittel zu schwächen abgewiesen bzw. nicht aufgenommen wurden:

 

Ø      Anfrage beim 03 - Verkehrsdienst sowie die Einvernahme des diensthabenden

            Mitarbeiters von 03 zum Thema Geisterfahrer.

Ø      Einvernahme von Herrn F T und Herrn Oberst P p.A.

            Landespolizeikommando OÖ.

Ø      Einzuholendes KFZ - technisches Gutachten

Ø      Beischaffung des zweiten Anzeigenaktes hinsichtlich der Kongruenz der beiden Vorbringen,

Ø      Alle bezughabenden Polizeikommandos zwischen Glanz an der Weinstrasse und Spital am Phyrn wegen der auf der Strecke befindlichen Radarkontrollen und deren Ergebnis bezogen auf meine Person zu befragen.

Ø      Bitte um nochmalige Befragung der beiden Straßenaufsichtsorgane zur Farbe des beanstandeten KFZ's.

 

Das Straßenaufsichtsorgan hat sich in haltlose Widersprüchlichkeiten und unrichtige Behauptungen verstrickt, welche bereits durch die Aussage meiner Gattin und meinen Stellungnahmen eindeutig widerlegt wurde. Durch die Abweisung bzw. Nichteinholung der obgenannten Beweisanträge haben Sie mir einerseits die Möglichkeit genommen, meinen Standpunkt weiter zu beweisen und ziehen sich hinter der Aussage eines unglaubwürdigen Beamten, welcher nachgewiesene Unrichtigkeiten behauptet, zurück. Ich halte meine bereits gestellten Anträge weiterhin aufrecht und fordere Sie zur Nachholung dieser Versäumnisse auf.

 

Zur unrichtigen Beweiswürdigung:

 

Ø      Sie unterstellen meiner Gattin und mir die Unwahrheit zu sagen, obwohl sich die Aussagen und Stellungnahmen nicht widersprechen und sind der Ansicht, dass es     sich um Schutzbehauptungen handelt,

Ø      Vielmehr glauben Sie einem Straßenaufsichtsorgan mehr, welches folgende Unrichtigkeiten behauptet bzw. Gesetzeswidrigkeiten begeht:

- Behauptet ich hätte eine Geschwindigkeit von 150, 154 oder 155 km/h            eingehalten

- Behauptet ich wäre am linken Fahrstreifen gefahren

-   Behauptet er hätte in 55 Minuten dreimal die Laserpistole geprüft, rund 50      Autos gemessen, 5 Organmandate ausgestellt und 2 Anzeigen abgearbeitet.

- Am 13.8.2007 noch behauptet, dass am 24.6.2007 kein Geisterfahrer im         Großraum Liezen gefahren wäre,

- Keine Angabe zur Farbe des Fahrzeugs machen kann (dunkel ist keine Farbe)

-  Ohne Warnweste am Pannenstreifen herum hüpft und verwundert ist, dass ich mitten auf der Autobahn bei einer derart gefährlichen Amtshandlung nicht aussteige.

-  Dass wir alleine auf der Strasse gewesen wären, obwohl laut Aussage meiner Gattin aufgelockerter Verkehr herrschte.

- Die Angaben im Messprotokoll zeitlich und inhaltlich gar nicht stimmen                        können.

- Sie sich im Bescheid vom 21.11,2007 auf die Einvernahme eines Herrn P         beziehen, welcher nie einvernommen wurde und aus dem Akt auch nicht           nachvollziehbar ist.

 

Zur unrichtigen rechtliche Beurteilung:

 

Ø      Sie behaupten auf Seite 6, dass die mir unterstellte Tat in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und andere Verkehrsteilnehmer schädigt. Wenn Sie schon dem Straßenaufsichtsorgan Glauben schenken, so hätten Sie zur Feststellung gelangen müssen, dass kein anderes Fahrzeug unterwegs gewesen ist und somit eine Schädigung der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer nicht stattgefunden hat. Deshalb Ist eine Bestrafung in diesem Ausmaß unbillig und wäre maximal eine Abmahnung angemessen gewesen, wobei eine Geschwidigkeitsübertretung weiterhin bestritten wird.

 

Ich habe die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen.

 

Ich fordere Sie daher nochmals auf, diese Anzeige zurückzulegen und das Verfahren gegen mich einzustellen oder in eventu die beantragten Beweismittel einzuholen und danach entsprechend zu entscheiden."

 

3.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen!

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Der Vertreter der Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich seiner Nichtteilnahme noch am Verhandlungstag.

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zum Akt genommen und verlesen wurden die Beilagen 1 u. 2 (Bild von der Anhalteörtlichkeit u. die Handaufzeichnungen) sowie durch die Anhörung des Berufungswerbers. Ebenfalls wurde noch die Entfernung von der Mautstelle vor dem Bosrucktunnel (Strkm 66.355) bis zum  Messpunkt (bei Strkm 52.637) mit 13.718 m durch Rückfrage bei der Autobahnmeisterei Klaus festgestellt.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Meldungsleger führte laut Ergebnis des Beweisverfahrens am 24.6.2007 von 14.26 Uhr bis zur verfahrensgegenständlichen Messung um 15.21 Uhr auf der A9 bei Strkm 52,637 Lasermessungen durch. Laut Messprotokoll ist der Messvorgang schlüssig protokolliert. Das verwendete Gerät Nr. 7139 ist vor dieser Messung am 7.2.2007 nachgeeicht worden, wobei die Eichung  bis zum 31.12.2010 gültig ist. Die Messung erfolgte aus einer Distanz von 423 m im anflutenden Verkehr. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug kann auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens, nämlich durch die diesbezüglich widerspruchsfreie und schlüssige Darstellung des Meldungslegers ausgeschlossen werden. Die vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Handaufzeichnungen sind stimmig und authentisch, weil sie offenbar unmittelbar im Zuge der Amtshandlung erstellt wurden. Ebenfalls wurden Fotos vom Anhalteort vorgelegt, welche auf Grund der sich bereits bei der Anhaltung vom Berufungswerber angedrohten Beschwerde – gleichsam vorsorglich – aufgenommen wurden, um zu dokumentieren, dass sich die Anhalteörtlichkeit außerhalb der Fahrbahn in einer Bucht (scheinbar eine Betriebsausfahrt) befindet.

 

5.2. Der Berufungswerber bestreitet den Tatvorwurf nachdrücklich und vermeinte alleine schon durch das am 24.6.2007 um 15.14:25 Uhr gelöste Mautticket jedenfalls die Tatzeit widerlegen zu können. Des weiteren verweist er auf eine zu diesem Zeitpunkt und den genannten Autobahnbereich geltende Geisterfahrerwarnung (um 15:20 Uhr) sowie das Fahren mit Tempomaten und dessen Einstellung auf 130 km/h. Im Übrigen vermeinte er, aus dem Messprotokoll mit den dort ausgewiesenen Aktivitäten (50 Messungen in 46 Minuten) eine Unschlüssigkeit des Tatvorwurfes aufzeigen zu können.

All dem vermag im Lichte des Beweisergebnisses nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt der Berufungswerber mit der Vorlage des Mauttickets seine offenbar zu flotte Fahrt geradezu unter Beweis. Wenn nämlich zwischen dem Lösen des Mauttickets bei Autobahnkilometer 66.355 um 15.14:25 Uhr und der Messung um 15.21 Uhr zumindest 6 Minuten und 35 Sekunden liegen, ergibt sich daraus für die Wegstrecke (von der Mautstelle bis zum Messpunkt) keine höhere durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit als knapp unter 125 km/h. Würde man ferner die Tatzeit auf gerundet 15.22 Uhr annehmen, käme die erforderliche Durchschnittsgeschwindigkeit gar nur im Bereich von 112 km/h zu liegen.

Damit erweist sich auch vor diesem Hintergrund die beim Berufungswerber mit 155 km/h gemessene und unter Bedachtnahme auf den sog. Verkehrsfehler mit 150 km/h vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit als durchaus logisch u. lässt vielmehr seine leugnende Verantwortung als bloße Schutzbehauptung erscheinen. Der Berufungswerber war aus nachvollziehbaren Gründen offenbar auch gar nicht geneigt, sich über die gemessene Geschwindigkeit, welche offenbar nach der Anhaltung noch am Display des Lasermessgerätes abzulesen gewesen und dem Berufungswerber vom Meldungsleger gezeigt worden wäre, zu überzeugen. Die gegen den Meldungsleger trotz der offenbar völlig in Ordnung gewesenen Amtshandlung erhobene Beschwerde ist hier offenbar als Teil der Verteidigungsstrategie des Berufungswerbers zu vermuten. Dass er wegen der angeblichen Fahrbahnnähe nicht aus dem Auto aussteigen habe wollen, erweist sich ob der fotografisch dokumentierten Örtlichkeit als sachlich unbegründet (Beilage 2). So schien auch der vom Berufungswerber gegen den Meldungsleger beim Landespolizeikommando – Verkehrsabteilung geführten Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen zu sein. Was den Hinweis auf die angebliche Geisterfahrermeldung betrifft, bezog diese sich auf den steiermärkischen Bereich von Ardning, was daher dem Meldungsleger über Funk offenbar nicht übermittelt wurde und den Berufungswerber offenbar auch gar nicht berühren konnte, wo er sich zu dieser Zeit offenbar schon im Tunnelabschnitt der A9  befunden hatte. Den dazu gestellten Beweisanträgen auf Befragung eines Ö3-Mitarbeiters, einiger Beamte des Verkehrskommandos, sowie aller "bezughabenden Polizeikommandos" zwischen Glanz an der Weinstraße und Spital an Pyhrn, wegen der auf dieser Strecke befindlichen Radarmessstellen und deren Ergebnis auf seine Person hin zu befragen (gemeint wohl, ob der Berufungswerber von einer solchen allfälligen Messstelle als Schnellfahrer erfasst wurde), muss als realitätsfern und geradezu mutwillig bezeichnet werden.

Auch mit seinen Ausführungen über die aus dem Messprotokoll angeführten Aktivitäten lässt sich für ihn nichts gewinnen, wobei es schon verwunderlich erscheint, sich mit spekulativen Überlegungen über die Dauer der Ausstellung von Organmandaten u. der Erstattung einer weiteren Anzeige gegen einen Fahrzeuglenker den Meldungsleger und das Lasermessergebnis als unglaubwürdig hinstellen zu wollen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung verdeutlichte der Meldungsleger, dass er eine Verwechslung bei der Zuordnung des Messobjektes ausschließen könne. Das gemessene Fahrzeug habe er bis zur Vorbeifahrt im Auge behalten und habe dann die Nachfahrt mit Blaulicht und mit einer Geschwindigkeit von etwa 170 bis 180 km/h aufgenommen. Erst nach mehreren Kilometern gelang es schließlich, den Berufungswerber anzuhalten. Der Berufungswerber selbst bezeichnet die Wegstrecke mit etwa 6 Kilometer. Auch daraus wird eine offenkundig höhere als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit seitens des Berufungswerbers evident.

Ebenso plausibel verdeutlichte der Meldungsleger, dass in einem Fall einer vorher gelegenen Anhaltung gleich mehrere Organmandate gegen Fahrzeuginsassen ausgestellt wurden und nach dieser Amtshandlung wieder über eine nahe gelegene Betriebsausfahrt zur Messstelle gelangt werden konnte, weil die Aufholfahrt nicht eine so große Strecke erforderte, wie diese im Falle des Berufungswerbers erforderlich war. Schließlich entspricht es der h. Erfahrungstatsache, dass bei einer Vielzahl derartiger Messeinsätze in der gleichen Zeit durchaus auch diese Anzahl von Aktivitäten hervorgehen. 

So kann der darauf gestützte Beweisantrag der Einholung eines technischen Gutachtens offenbar zum Beweis dafür, dass diese Messung falsch sein sollte, nur als rein willkürlich beantragter Erkundungsbeweis qualifiziert werden.

 

5.3. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber bloß anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundes­amtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl. GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

 

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

 

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen.  Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleich­mäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden.  Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzu­lässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehler­grenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im Wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

 

1.         Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an.  Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

 

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehl­messungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig.  Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeug­geschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2.         Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl.  Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert.  Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren.  Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist.  Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

 

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

5.4. Hier erfolgte die Messung aus 423 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Die Tatzeit und die Fakten zum Lenker und Fahrzeug wurden unmittelbar im Anschluss an die Messung bzw. die Amtshandlung notiert.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. An der fraglichen Örtlichkeit galt die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist .......

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart – um einen solchen handelte es sich hier – grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund der entsprechenden Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238, mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Dass etwa eine solche nicht erfolgt wäre und der Meldungsleger nicht entsprechend geschult gewesen wäre, wurde nicht einmal vom Berufungswerber konkret behauptet.

Mit Blick darauf erweist sich das weit ausholende, jedoch sich bezugnehmend auf vermeintliche Fehlerquellen oder Unzulänglichkeiten bei der Messung in bloßen Hypothesen erschöpfende Vorbringen des Berufungswerbers als nicht stichhaltig.

Im Übrigen war im Rahmen der Berufungsverhandlung dem Berufungswerber umfangreiche Gelegenheit zur Darstellung seiner Sichtweise und die Gelegenheit, an den Meldungsleger Fragen zu stellen, eröffnet. Wie oben bereits ausgeführt, vermochte er dessen Angaben sachlich nicht zu erschüttern, sondern lieferte er selbst einen stichhaltigen Beweis über seine offenbar rasante Fahrt die letzten vierzehn Kilometer vor dieser Messung.

Letztlich ist auch einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag nicht zu folgen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier im Ergebnis ausschließlich die Frage der korrekten Zielerfassung und dessen Zuordnung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte  Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit würde letztlich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

 

6.2. Zur Strafzumessung

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Die erstinstanzliche Strafzumessung entbehrt mit Blick auf die Annahme des Einkommens des Berufungswerbers einer sachlichen Grundlage, wobei nicht übersehen wird, dass hier mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eine Bindung der Behörde erster Instanz an dieses Strafausmaß angelehnt wurde. Inwiefern jedoch hier vor dem Hintergrund der aktenkundigen beruflichen Qualifikation des Berufungswerbers von einem Einkommen von nur 1.000 Euro ausgegangen wird, ist unerfindlich.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor dem Hintergrund der mit dem Schnellfahren in aller Regel verbundenen abstrakten Gefährdungswirkungen ist zu bemerken, dass etwa bereits im Jahre 1990 der Verwaltungsgerichtshof wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn (von 180 bis 190 km/h) bereits 4.000 ATS an Geldstrafe als angemessen erachtet hat (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Das Ausmaß der nunmehr verhängten Geldstrafe ist daher als unangemessen gering zu bezeichnen, wobei einer Korrektur nach oben der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes entgegen steht.

Auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kann hier nicht in Betracht kommen, weil weder das Verschulden geringfügig noch die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifizierbar sind.

Nach § 44a Abs.1 VStG war der Hinweis auf die Berücksichtigung des Verkehrsfehlers mangels Tatbestandselement aus dem Spruch zu eliminieren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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