Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150604/11/Lg/Hue

Linz, 08.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. November 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A H K, F, A N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Juli 2007, Zl. BauR96-549-2005/Je,  betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis vom 5. Juni 2007, Zl. BauR96-549-2005, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, dass die Wörter "Der Einspruch" gestrichen und durch die Wörter "Die Berufung" ersetzt werden. (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch (richtig wohl: die Berufung)  des Berufungswerbers (Bw) vom 11. Juli 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juni 2007, Zl. BauR96-549-2005/Je, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gem. § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist (richtig wohl: die Berufungsfrist) gegen ein Straferkenntnis zwei Wochen. Das Straferkenntnis sei am 11. Juni 2007 vom Bw persönlich übernommen worden, wobei die Einspruchsfrist (richtig wohl: die Berufungsfrist) am 25. Juni 2007 verstrichen sei. Der mit 11. Juli 2007 datierte und am 25. Juli 2007 zur Post gegebene Einspruch (richtig wohl: Berufung) sei daher verspätet.

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass er bei der Sachbearbeiterin der Erstbehörde J telefonisch Einspruch erhoben habe. Dieses Rechtsmittel sei danach auch schriftlich eingebracht worden. Der Bw sei bereit, 120 Euro zu bezahlen, da er mehr nicht bezahlen könne.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Straferkenntnis vom 5. Juni 2007, Zl. BauR96-549-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Die Zustellung erfolgte mittels Aushändigung an den Bw durch die Deutsche Post am 11. Juni 2007.  

 

Mittels Schreiben vom 11. Juli 2007, zur Post gegeben am 25. Juli 2007, erhob der Bw Einspruch (richtig wohl: Berufung) gegen dieses Straferkenntnis.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

 

Die zeugenschaftlich einvernommene Sachbearbeiterin der belangten Behörde sagte aus, dass sie sich mit Sicherheit daran erinnern könne, dass sie zum gegenständlichen Fall ein Telefonat erreicht habe. Und zwar seitens eines Bekannten des Bw, da der Bw nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, wie ihr erklärt worden sei. Der Anrufer habe die Sicht des Bw zum Tatvorwurf erklärt. Das Gespräch habe sich auf das angeblich ungebührliche und diskriminierende Verhalten des Polizisten beschränkt. Außerdem habe der Anrufer dargelegt, dass der Bw beabsichtigt habe, glaublich von Suben kommend in Ansfelden eine Mautvignette zu kaufen. Dem Bw sei unbekannt gewesen, dass in Österreich Mautpflicht bestehe. Daraufhin habe die Zeugin eine allgemeine Rechtsauskunft in dem Sinne erteilt, dass die Vignette vor Benützung einer Mautstrecke anzubringen sei und, wenn er mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden sei, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich Berufung ergreifen könne.

 

Vorgelegt wurde von der Zeugin ein Vordruck-Muster. Die Sachbearbeiterin führte dazu aus, dass, wenn ein Beteiligter bei der Bezirkshauptmannschaft mündlich bzw. fernmündlich Berufung erhebe, er die Rechtsmittelbelehrung erhalte, wonach er binnen einer Woche die Berufung schriftlich einzubringen habe. Bis dahin sei die Berufung im Computer vorläufig als ordnungsgemäß gespeichert. Da im gegenständlichen Fall ein solcher Aktenvermerk (iSd des vorgelegten Musters) nicht angelegt worden sei, sei sich die Zeugin sicher, dass sich das Telefonat nicht um eine Einbringung eines Rechtsmittels gedreht habe.

 

Das Vordruck-Muster wurde zum Akt genommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die belangte Behörde sei zunächst wiederum daran erinnert, dass dem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) Gelegenheit zu geben ist, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen (sog. "Verspätungsvorhalt"). Dies hat die Erstbehörde unterlassen.

 

Aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Versendung des Straferkenntnisses mit roter Rückscheinkarte des Weltpostvereines durchgeführt wurde, wobei das Schriftstück – unbestritten – vom Bw am 11. Juni 2007 persönlich übernommen und somit wirksam zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete deshalb am 25. Juni 2007. 

 

Der Bw behauptet, er habe rechtzeitig telefonisch ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis eingebracht, ohne den Tag des Telefonats jedoch konkretisieren zu können. Dem steht die zeugenschaftliche Aussage der zuständigen  Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegenüber. Demnach hat es sich beim Telefonat um eine allgemeine Rechtsauskunft gehandelt, in dem der Bw (bzw. ein Bekannter des Bw) neben der Erörterung des Verwaltungsstrafverfahrens ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er – falls er mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden ist – schriftlich Berufung einlegen müsse. Ein Rechtsmittel ist somit nicht eingebracht worden. Telefonisch eingebrachte Berufungen werden bei der gegenständlichen Erstbehörde mittels Aktenvermerk-Vordrucken dokumentiert, wobei der Bestrafte auf die Notwendigkeit eines rechtzeitigen schriftlichen Anbringens aufmerksam gemacht wird. Ein solcher Aktenvermerk liegt gegenständlich nicht vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Richtigkeit dieser Darstellung der Zeugin aus. Diese unterliegt nicht nur strafrechtlichen Sanktionen sondern war auch nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in ihren Darstellungen widerspruchsfrei.

 

Unbeschadet der vorherigen Aussagen ist festzuhalten, dass gem. § 51 Abs. 3 VStG zwar eine mündliche, nicht jedoch eine fernmündliche Berufung zulässig ist (vgl. Hauer – Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1636).

 

Eine mündliche Berufung liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die schriftliche Berufung vom 11. Juli 2007, abgesendet am 25. Juli 2007, als (wesentlich) verspätet anzusehen und deshalb zurückzuweisen war.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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