Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251498/5/Lg/Sta

Linz, 07.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Wimmer) über die Berufung des M K, S, S P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Oktober 2006, Zl. SV96-96-2006, wegen Übertretungen des Ausländer­be­schäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 Euro verhängt, weil er es "als Arbeitgeber strafrechtlich zu verantworten (habe), dass er zumindest am 10.08.2006 (1) den aserbaidschanischen Staatsbürger Herrn B K, ... (2) den türkischen Staatsbürger K M, ... (3) den tschechischen Staatsbürger Herrn K J, ..., indem diese auf der Baustelle "D Z " im A, K, W, für die Firma T H bei Trockenbauarbeiten von Beamten des Zollamtes Salzburg betreten wurden, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich" beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

 

2. Die Berufung gegen dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, dass K J selbstständiger Gewerbetreibender sei und einen Gewerbeschein besitze. Er sei somit berechtigt in Österreich zu arbeiten.

Bi K sei den ersten Tag tätig gewesen. Er habe behauptet, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis zu sein und eine Kopie dieser am nächsten Tag nachreichen zu wollen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der so genannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes Tatort der Sitz des Unternehmens ist. Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dieser Tatort nicht angegeben ist, leidet der Spruch unter einem Mangel im Sinne des § 44a Z1 VStG, ohne dass eine mängelfreie verfolgungs­ver­jährungs­unterbrechende Verfolgungshandlung aus dem Akt ersichtlich wäre. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dazu kommt, dass laut Firmenbuch der Berufungswerber nicht vertretungsbefugt ist, was im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung ist (vgl. sinngemäß etwa VwGH 30.5.1989, Zl. 85/07/0264, wonach bei einer OHG jeder Gesellschafter, der nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wurde, strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 Abs.1 VStG ist). Da eine verwaltungs­strafrechtliche Haftung des Berufungswerbers mangels Außenvertretungsbefugnis nicht in Betracht kommt, war auch aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu bemerken ist ferner, dass im angefochtenen Straferkenntnis – rechtswidriger Weise – eine Einheitsstrafe für drei Delikte festgesetzt wurde.

 

Hinsichtlich des Ausländers K M ist festzuhalten, dass es sich dabei um den Berufungswerber selbst handelt. Selbst wenn die Bestrafung im Wege des § 2 Abs. 4 AuslBG (Fehlen eines Feststellungsbescheides des AMS) ins Auge gefasst gewesen sein sollte (in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fehlen diesbezügliche Ausführungen) erhebt sich die Frage der Zulässigkeit einer Bestrafung wegen "Selbstbeschäftigung",  nicht zuletzt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot. Diese Frage braucht im Hinblick auf das oben gewonnene Verfahrensergebnis nicht vertieft zu werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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