Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251618/4/Lg/Ba

Linz, 08.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr  gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 11. September 2007, Zl. Sich96-153-2005-Sk, betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen J E, vertreten durch Rechtsanwälte F G/S S, E, W, betreffend die Beschäftigung des jugoslawischen Staatsangehörigen S D im Zeitraum vom 30.5.2005 bis 16.6.2005 unter Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

            Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis         bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der angefochtene Bescheid kommt zu dem Ergebnis, dass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass der gegenständliche Ausländer durch die Firma E beschäftigt wurde. Dies im Hinblick auf die Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf der Baustelle und die Unsicherheit der Angaben des Ausländers im Personenblatt (zunächst "E" statt E als Arbeitgeber, "J" als Chef)  sowie im Hinblick auf Unklarheiten bezüglich des Tags der Kontrolle.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen argumentiert, Unsicherheiten hinsichtlich des Kontrolltags wären im Ermittlungsverfahren auszuräumen gewesen. Dasselbe gelte für Eintragungen im Kontrollblatt. Die zeugenschaftlichen Aussagen der Herren W, sie hätten nicht behauptet, der Ausländer habe bereits zwei Wochen für die Firma E gearbeitet, sei durch ihre (freilich bloß in der Anzeige referierte) Auskunft vor Ort widerlegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung (hier: Die Aufforderung zur Rechtfertigung) sämtliche Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 44a Z1 VStG aufweisen, mithin u.a. den Tatort. Tatort – ebenfalls nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes – bei Unternehmen im Zweifel der Sitz des Unternehmens (sogenannte "Unternehmenssitzjudikatur"). Die gegenständliche Aufforderung zur Rechtfertigung enthält jedoch nicht den Sitz des Unternehmens sondern lediglich den Arbeitsort des Ausländers (die Baustelle). Da aus diesem Grund eine taugliche Verfolgungshandlung während der Verfolgungsverjährungsfrist (hier: vom einem Jahr - § 28 Abs.2 AuslBG) nicht vorliegt, ist die Einstellung des Strafverfahrens im Ergebnis rechtskonform. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bemerkt sei im Übrigen, dass sich die Zuordnung des Ausländers zur Firma E im Wesentlichen nur auf die Angabe des Ausländers im Personenblatt stützen kann, welche aber aus dem erwähnten Grund unsicher ist. Eine Befragung des Ausländers unter Beiziehung eines Dolmetschers und unter Wahrheitspflicht durch die Behörde war laut Akt mangels bekannten Aufenthalts des Ausländers nicht möglich. Sie wäre aber unter den gegebenen Umständen Voraussetzung für einen den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Schuldspruch.  Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wäre zudem der Unmittelbarkeitsgrundsatz zu beachten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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