Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310318/15/Kü/Hu

Linz, 08.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn E P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, M, L, vom 13. Februar 2007 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2007, Zl. 0007668/2006, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2007  zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Jänner 2007, Zl. 0007668/2006, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen drei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Geldstrafen in Höhe von jeweils 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 17 Stunden, verhängt.

Dem Straferkenntnis lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

Der Beschuldigte, Herr E P, wohnhaft : R, N, hat

1.      in der Zeit zwischen 28.02.2006 und 01.03.2006 im Standort 4040 Linz, Altstoffsammelstelle Leonfeldner Straße/Pachmayrstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich 4 blaue Plastiksäcke mit je ca. 100 l Restmüll (diverser für ein Lokal typischer Restmüll wie größere Mengen an Kaffeesatz, Zigarettenabfälle, Bierdeckel, Würfelzettel und sonstiges Papier) entgegen § 15 Abs.3 AWG abgelagert und somit behandelt, indem er diese Säcke neben dem für Papier vorgesehenen Altstoffsammelbehälter am Boden deponierte;

2.      in der Zeit zwischen 01.03.2006 und 02.03.2006 im Standort 4040 Linz, Altstoffsammelstelle Leonfeldner Straße/Pachmayrstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich 7 blaue Plastiksäcke mit je ca. 100 l Restmüll (diverser für ein Lokal typischer Restmüll wie größere Mengen an Kaffeesatz, Zigarettenabfälle, Bierdeckel, Würfelzettel und sonstiges Papier) entgegen § 15 Abs.3 AWG abgelagert und somit behandelt, indem er diese Säcke neben dem für Papier vorgesehenen Altstoffsammelbehälter am Boden deponierte;

3.      in der Zeit zwischen 05.03.2006 und 06.03.2006 im Standort 4040 Linz, Altstoffsammelstelle Leonfeldner Straße/Pachmayrstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich 1 blauen Plastiksack mit je ca. 100 l Restmüll (diverser für ein Lokal typischer Restmüll wie größere Mengen an Kaffeesatz, Zigarettenabfälle, Bierdeckel, Würfelzettel und sonstiges Papier) entgegen § 15 Abs.3 AWG abgelagert und somit behandelt, indem er diesen Sack neben dem für Papier vorgesehenen Altstoffsammelbehälter am Boden deponierte.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass für die erkennende Behörde der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Vom Beschuldigten würde bestritten, dass an den angeführten Tagen von ihm Säcke mit Restmüll neben den vorgesehenen Abfallcontainern abgelagert worden seien.

 

Feststehe, dass von Herrn G, einem Mitarbeiter der Linz AG, welcher zu den Tatzeitpunkten für die angeführte Müllsammelstelle zuständig gewesen sei, diese zu reinigen und Überfüllungen mitzunehmen gehabt habe, in diversen Müllsäcken Post gefunden worden sei, die an Frau K P adressiert gewesen sei. Er habe in seiner zeugenschaftlichen Aussage ausdrücklich betont, nur die Anzahl von Säcken zur Anzeige gebracht zu haben, in der sich auch eine Postsendung von Frau P befunden habe. Somit seien die von ihm neben den Müllcontainern vorgefundenen Müllsäcke zweifelsfrei Frau P bzw. dem Umkreis ihres Lokales in der Leonfeldner Straße zuzuordnen. Dafür spreche auch, dass Herr G am Tag der ersten vorgefundenen Ablagerung mit Frau P gesprochen habe, diese sehr uneinsichtig gewesen sei und gemeint habe, dass müsse man ihr erst einmal nachweisen. Da Frau P angegeben habe, dass sich ihr Gatte um den Müll aus dem Lokal kümmern würde, sei folgerichtig gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Dass der Beschuldigte sich um den Müll kümmere, sei von ihm auch nicht bestritten worden. Die vom Beschuldigten vorgelegten Rechnungen der Linz AG würden aufzeigen, dass der Beschuldigte im angegebenen Zeitraum Müllsäcke mit Restmüll bei der Linz AG entsorgt und auch dafür bezahlt habe, seien jedoch nicht geeignet zu beweisen, dass nicht noch zusätzliche Säcke neben den Müllcontainern abgelagert worden seien. Die Säcke mit dem Schriftverkehr an Frau P seien jedenfalls neben den Müllcontainern vorgefunden worden.

 

Die Vermutung des Beschuldigten, die Säcke könnten deswegen neben den Containern gestanden haben, weil sie von anderen Personen aus den Containern genommen worden seien, damit diese für ihren eigenen Müll in den Containern Platz hätten bzw. Obdachlose würden den Müll nach Brauchbarem durchsuchen, sei vollkommen unglaubwürdig und widerspreche den Denkgesetzen der Logik. Die erkennende Behörde gehe somit davon aus, dass die angeführten Müllsäcke vom Beschuldigten neben den für Papier vorgesehenen Abfallsammelbehältern gelagert worden seien.

 

Wenn der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung anführe, dass das Abstellen des Mülls neben dem Container nicht tatbildmäßig sei, sei dem entgegen zu halten, dass in § 15 Abs.3 Z2 AWG normiert sei, dass außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten Abfall nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfe. Eine Ablagerung neben und somit außerhalb den für die einzelnen Altstoffe vorgesehenen Sammelbehältern erfolge außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten (nämlich außerhalb den einzelnen für die jeweilige Altstoffart bestimmten Behältern) und sei somit als tatbildmäßig anzusehen. Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Beschuldigte mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können.

 

Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend sei kein Umstand. § 21 VStG sei nicht anzuwenden, da das Verschulden und die durch die Übertretung entstandenen Folgen nicht das in § 21 VStG verlangte geringe Ausmaß vorweisen würden. Es sei jedoch der Umstand, dass die gesetzwidrige Ablagerung der Müllsäcke neben Altstoffcontainern erfolgt sei, durch die Verhängung der geringsten möglichen Geldstrafe Rechnung getragen worden.

 

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Erstbehörde getroffene Feststellung, wonach der Beschuldigte Müllsäcke des Betriebes seiner Gattin zu den angegebenen Tatzeiten am Tatort deponiert habe, durch keinerlei erstbehördliches Beweisergebnis gedeckt sei. Einen Entlastungsbeweis hat ein im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigter nicht zu führen und seien solche dem Gesetz fremd. Einen Nachweis für die Tatbegehung habe die behauptungs- und beweispflichtige Erstbehörde nicht erbracht. Da es kein Beweisergebnis dafür gebe, dass der Bw Müllsäcke des Betriebes seiner Gattin zu den angegebenen Tatzeiten am Tatort deponiert habe, hätte die Erstbehörde ausgehend von den geforderten 100 % Sicherheit, die aber eine unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung im Strafverfahren sei, mit Verfahrenseinstellung vorgehen müssen.

 

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführe, dürfe eine freie Beweiswürdigung erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Es stehe nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest, dass lediglich Müllsäcke deponiert neben dem Müllcontainer der Altstoffsammelstelle vorgefunden worden seien. Nach dem niemand auf frischer Tat, also beim Abstellen oder Herausnehmen der Säcke aus der Mülltonne betreten worden sei, hätte eine Verurteilung nur im Falle erfolgen dürfen, als mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestanden hätte, dass nur der Beschuldigte dies getan haben konnte. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens komme jedoch eine Vielzahl anderer Personen zumindest in gleicher Weise als mögliche Täter in Frage.

 

Dazu komme, dass durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt sei, dass der Beschuldigte die Müllsäcke, die gegenständlich vorgefunden worden seien, jemals in seinem Besitz gehabt habe. Zugestanden sei ihm lediglich worden, dies sei auch durch Rechungen belegt, gelegentliche Müllentsorgungen bei der Linz AG getätigt zu haben. Bei der gegebenen Beweislage hätte die Erstbehörde einen Schluss dahingehend, dass nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme, nach den im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätzen nie ziehen dürfen.

 

Die Erstbehörde habe es unterlassen, die Beweisergebnisse abzuwägen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Unterbleiben einer dem Gesetz entsprechenden Erörterung und Gegenüberstellung der Beweisergebnisse stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

 

Zudem übersehe die Erstbehörde, dass die Verantwortung des Beschuldigten, wonach er nie Müll neben der Mülltonne entsorgt habe, durch keinerlei Beweisergebnisse widerlegt sei und daher dessen Täterschaft bei richtiger Beweiswürdigung hätte nicht angenommen werden dürfen.

 

Außerdem ist zu erkennen, dass die im Spruch des bekämpften Bescheides vorgenommene Konkretisierung der Tatzeit, dem in § 44a Z1 VStG umschriebenen Rechtschutzbedürfnis des Beschuldigten widerspreche, weil diese jeweils zu lang gefasst sei. Die beiden ersten Delikte könnten auch ein einziges gesetztes Delikt sein. Zudem würden die von der Erstbehörde angegebenen Tatzeiträume keine Deckung im Beweisverfahren und in der erstbehördlichen Begründung finden, obwohl dazu die rechtliche Verpflichtung bestanden hätte.

 

Zuletzt habe die Erstbehörde auch das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt. Die verhängten Geldstrafen seien wesentlich überhöht und würden sich nicht auf die richtigen Gesetzesbestimmungen gründen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 5.3.2007 samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2007. An dieser Verhandlung haben der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen und wurden die vom Bw namhaft gemachten Zeugen Herr K G und Herr F A einvernommen.

 

Herr G, der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Jänner 2006 ein Mitarbeiter der Linz AG gewesen ist, führte aus, dass er zu diesem Zeitpunkt für die Standplatzsäuberung zuständig gewesen ist und auch die Altstoffsammelstelle Pachmayrstraße zu seinem Aufgabenbereich gehört hat. Herr G war mit einer Digitalkamera ausgestattet, um Fehlwürfe, die immer wieder bei Altstoffsammelstellen vorkommen, entsprechend dokumentieren zu können. Im Jänner 2006 hat Herr G vor dem Lokal M, welches von der Gattin des Bw betrieben wird, festgestellt, dass Müllsäcke neben den Altstoffsammelbehältern stehen. In diesen Müllsäcken hat er Schriftstücke gefunden, die die Adresse des Lokals M aufgewiesen haben. Herr G hat die Gattin des Bw darauf angesprochen, diese hat aber keine Reaktionen gezeigt.

 

Bei seinen Kontrollgängen Ende Februar/Anfang März 2006 hat Herr G festgestellt, dass einige Müllsäcke bereits bei der Altstoffsammelstelle abgestellt sind, andere Säcke vor dem Müllcontainer, der vor dem Lokal M gestanden ist, gelagert waren. Bei seinem Rundgang am nächsten Tag hat er festgestellt, dass die Müllsäcke, die einen Tag zuvor beim Müllcontainer vor dem Lokal gelagert waren, an diesem Tag bei der Altstoffsammelstelle gegenüberliegend gelagert waren. Die von ihm vorgefundenen Abfälle waren gemischt, er kann sich allerdings daran erinnern, dass in jedem Sack Schriftstücke gefunden wurden, die die Adresse des Lokals M getragen haben.

 

Der Zeuge gibt auch an, dass er nie jemand vom Lokal gesehen hat, der Restmüllsäcke bei der Altstoffsammelstelle abgestellt hat. Er hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Inhalts der Abfallsäcke darauf geschlossen, dass diese aus dem Lokal M stammen.

 

Über Befragen des Vertreters des Bw führte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bezüglich der Täterschaft des Bw keine Auskünfte geben kann. Er wisse auch nicht, wer die Abfälle hingestellt hat.

 

Der Zeuge F A gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er als Zeitungsausträger in der Früh immer wieder bei der Sammelstelle vorbeikam und feststellte, dass Autos dort am großen Parkplatz stehen geblieben sind, aus den Autos Abfälle ausgeräumt wurden und neben der Sammelstelle gelagert wurden. Auch hat er schon gesehen, dass sogenannte Mistkübelstierler in der Nacht unterwegs sind, von welchen die Abfallbehälter durchsucht werden. Der Zeuge hat dabei auch bereits gesehen, dass von diesen Personen ab und zu Säcke aus den Containern gehoben werden, ob diese dann wieder hineingegeben werden, wisse er nicht. Er verweist darauf, dass bei den meisten Sammelstellen immer irgendwelche Leute stehen bleiben, dort ablagern und dann wieder weiterfahren. Wo die Abfälle des Lokals M entsorgt werden, weiß er nicht, da er nie darauf geschaut hat.

 

Der Bw selbst gibt im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass ein Abfallcontainer direkt vor dem Lokal M aufgestellt gewesen ist. Bei diesem Aufstellort hat es Probleme insofern gegeben, als Fahrzeuglenker die aus Richtung Lichtenberg gekommen sind, bei diesem Container stehen geblieben sind und immer wieder Abfälle entsorgt haben. Auch er selbst hat die Abfälle des Lokals M in diesen Abfallcontainer geworfen oder daneben abgestellt. Wenn dieser Container allerdings voll gefüllt gewesen ist, hat er fallweise die Abfälle des Lokals auf einen Anhänger geladen und mit seinem Pkw zum Altstoffsammelzentrum der Linz AG in der Mostnystraße gebracht. Über diese Entsorgungen hat der Bw auch Zahlungsbestätigungen, die im Verfahren vorgelegt wurden.

 

Der Bw führt auch aus, dass zwischenzeitig aufgrund der Vorfälle der Abfallcontainer umsituiert wurde, und sich nunmehr nicht mehr vor dem Lokal befindet, sondern an einem anderen nicht so einsichtigen Platz gestellt wurde, der nicht mit dem Auto erreichbar ist. Seitdem gibt es mit Abfallentsorgungen keine Probleme mehr.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher  gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

5.2. Zum gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich der Bw von Anfang an damit verantwortet hat, dass er Abfallsäcke, welche vom Lokal M stammen, nur beim dafür vorgesehenen Abfallcontainer gelagert hat und wenn dieser überfüllt gewesen ist, auch neben dem Container abgestellt hat. Jedenfalls hat der Bw seinen Aussagen zufolge keine Abfallsäcke bei der Altstoffsammelstelle, welche sich im Nahbereich zum Abfallcontainer befindet, gelagert. Die beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen können jedenfalls keine Angaben über die Täterschaft machen. Vom Zeugen G wird nur geäußert, dass er aufgrund des Inhalts der Abfallsäcke darauf geschlossen hat, dass diese aus dem Pub M stammen. Von der Erstinstanz wurde ursprünglich das Strafverfahren sodann gegen die Gattin des Bw eingeleitet, allerdings in weiterer Folge der Bw als Beschuldigter herangezogen. Es ist jedenfalls festzustellen, dass aufgrund der Verfahrensergebnisse es nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass Abfallsäcke vom Bw bei der Altstoffsammelstelle gelagert wurden. Dazu ist auch festzustellen, dass vom Bw im Zuge des Verfahrens Rechnungen vorgelegt werden konnten, dass von ihm selbst immer wieder Abfallentsorgungen beim Altstoffsammelzentrum der Linz AG in der Mostnystraße durchgeführt werden. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Ausführungen des Bw, wonach es keinen Sinn ergebe, dass er Abfallsäcke, die er beim dafür vorgesehenen Abfallcontainer lagert, von ihm neuerlich in die Hand genommen werden und zur Altstoffsammelstelle umgelagert werden, nachvollziehbar und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.

 

Im durchgeführten Berufungsverfahren, insbesondere durch Einvernahme der Zeugen, war es für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, Beweise zur Täterschaft des Bw aufzunehmen und den Sachverhalt auf diese Weise einer endgültigen Klärung zuzuführen. Weiters ist festzuhalten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass Schriftstücke, die an den Bw bzw. dessen Gattin gerichtet gewesen sind bzw. aus dem Lokal M stammen, noch nicht geschlossen werden kann, dass der Bw selbst Restmüllsäcke bei der Altstoffsammelstelle zu den vorgeworfenen Zeiten gelagert hat.

 

Im Zweifel war daher bei der gegebenen Faktenlage gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bw angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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