Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150608/4/Lg/Hue

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D B, O, D, vertreten durch J P, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. August 2007, Zl. BauR96-69-2007,  wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 17. Mai 2007, 12.42 Uhr, die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, Staatsgrenze und Gemeinde Suben, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bereits eingestanden habe. Er sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass auf dem gegenständlichen Straßenstück mangels eines deutlichen Hinweises keine Mautpflicht bestehen würde. Der Bw habe die mündlich angebotene Ersatzmaut sofort bezahlen wollen. Dies sei ihm aber mangels ausreichendem Bargelds jedoch nicht möglich gewesen. Das Ersuchen, ihm eine Überweisungsmöglichkeit einzuräumen, sei vom Mautaufsichtsorgan abgelehnt worden. Die (namentlich genannte) Beifahrerin könne dies bezeugen. Eine Einvernahme dieser Zeugin sei seitens der Erstbehörde jedoch unterblieben, was gegen die Prinzipien des § 25 VStG verstoße und einen Verfahrensmangel darstelle. Die Anwendung des § 21 VStG wäre angebracht gewesen, da das Verschulden des Bw und der Unrechtsgehalt geringfügig seien. Insbesondere spreche für ein geringfügiges Verschulden die rechtsirrige Ansicht des Bw, das kurze Teilstück der Autobahn vor dem Grenzübergang sei nicht mautpflichtig.

 

Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 24. Mai 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 29. Mai 2007 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die erheblichen Milderungsgründe des Geständnisses, der Unbescholtenheit und der Einsicht vorliegen würden. Weiters teilte der Bw seine Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten mit.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Bw mittels Schreiben am 18. Oktober 2007 mit, dass für eine Einvernahme der angebotenen Zeugin keine Notwendigkeit besteht, da der Unabhängige Verwaltungssenat an den Angaben des Bw keine Zweifel hegt. Weiters sind aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates keine Beweise aufzunehmen, die Gegenstand einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sein könnten. Falls der Bw dennoch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen sollte, möge er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens mitteilen, ansonsten der Unabhängige Verwaltungssenat von einem Verhandlungsverzicht ausgehen wird.

 

Dieses Schreiben wurde dem (Vertreter des) Bw am 19. Oktober 2007 zugestellt. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt, weshalb von einem Verhandlungsverzicht auszugehen ist.    

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6). 

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, eine Mautstrecke benutzt wurde und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

Der Bw bringt vor, dass ihm im Zuge der direkten Betretung durch das Mautaufsichtsorgan neben dem mündlichen Ersatzmautangebot auch die Möglichkeit einer Bezahlung der Ersatzmaut mittels Zahlschein eingeräumt hätte werden sollen. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass § 19 Abs. 2 BStMG ausdrücklich auf eine unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut im Fall einer direkten Betretung des Lenkers – wie im gegenständlichen Fall – abstellt und dabei eine Aushändigung eines Zahlscheines im BStMG nicht vorgesehen ist. Eine nicht unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut – aus welchen Gründen auch immer – kommt faktisch einem Ausschlagen des Angebotes gleich, weshalb als Folge Anzeige zu erstatten war. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (vgl. dazu klarstellend die EB, 1262, Blg. NR 22 GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG). Aus den vorerwähnten Gründen gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Bw deshalb ins Leere.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass er sich nicht (ausreichend) über die Bestimmungen des BStMG informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Nicht entschuldigend wirkt die geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997) und auch eine allenfalls kurze Fahrtstrecke der Mautpflicht keinen Abbruch tut. Mildernd wirken lediglich die Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu Sorgen gehabt hätte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

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