Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162499/2/Fra/Ba

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des S B, V, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3.9.2007, VerkR96-2275-2007, betreffend Ermahnung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; §§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid  den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 12 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 21 VStG ermahnt, weil er als Lenker eines einspurigen Kleinkraftrades in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Daxberg-Landesstraße bei der Kreuzung mit der Oberngruber Gemeindestraße, am 6.7.2007 um 18.10 Uhr beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt hat, wobei es sich um keine Einbahnstraße handelte. Es kam zu einem Unfall, bei dem er verletzt wurde.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig  eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Auf Grund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Bw zur Vorfallszeit an der Vorfallsörtlichkeit das in Rede stehende Kleinkraftrad gelenkt hat. R S gab vor der Polizeiinspektion P niederschriftlich unter anderem an, am 6. Juli 2007 gegen 18.10 Uhr den PKW auf der Daxberg-Landesstraße 1221 von St. Marienkirchen kommend in Richtung Prambachkirchen gelenkt zu haben. Er habe sein Fahrzeug als drittes Fahrzeug unmittelbar hinter dem von R A gelenkt und eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h eingehalten. Vor der Abzweigung in Richtung St. Thomas/W. habe der Lenker zum Überholen eines vor ihm fahrenden Mofas angesetzt, links geblinkt, beschleunigt und ausgeschert. Der Mofalenker sei zuvor stetig am rechten Fahrbahnrand entlang gefahren. Er habe unter anderem kein diesbezügliches Einordnen in die Fahrbahnmitte erkennen können. Für ihn habe es den Anschein gehabt, als würde der Mofafahrer gerade weiter in Richtung Prambachkirchen fahren. Er selbst habe schon überlegt, ob er nicht auch überholen sollte. Während des Überholvorganges von A sei der Mofalenker plötzlich unmittelbar vor dem K links in Richtung St. Thomas/W. abgebogen. In der Folge sei es zu einer Streifung beider Fahrzeuge gekommen. Der Mofalenker stürzte vom Mofa und habe sich mehrere Male auf der Asphaltfahrbahn überschlagen.

 

Auf Grund der dem Akt beiliegenden Lichtbilder ist weiters davon auszugehen, dass im betreffenden Kreuzungsbereich die Daxberg-Landesstraße in jede Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweist.

 

Gemäß § 12 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn er beabsichtigt, nach links einzubiegen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, das Fahrzeug auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken.

 

Da die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Bw lediglich einen Fahrstreifen aufweist, kann ihm nicht vorgeworfen werden, beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrtbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt zu haben, auch wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, dass der Bw den Linksabbiegevorgang so durchgeführt hat, wie dies S schildert und sein Fahrzeug vor dem Linksabbiegen nicht an die Fahrbahnmitte heran gelenkt hat. Dem Bw hätte allenfalls – sofern erwiesen – vorgeworfen werden können, sich vor dem Linkseinbiegen nicht davon überzeugt zu haben, dass niemand zum Überholen angesetzt hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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