Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162712/2/Sch/Ps

Linz, 16.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn B H, geb., G, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 2007, Zl. S-32.550/06-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

I.           Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 2007, Zl. S-32.550/06-1, wurde über Herrn B H, geb., G, L, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen, verhängt, weil er am 27. Juli 2006 um 09.00 Uhr in Leonding, Harter Plateau, Bereich Wimmerstr./Herderstr., ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, wobei er sich um 10.12 Uhr auf der Polizeiinspektion Leonding, obwohl er Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (starker Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute) aufwies und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand, gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der eindeutigen Beweislage sind beim Berufungswerber, nachdem er nach einer Verfolgung durch Polizeibeamte wegen hier nicht relevanter Vorfälle als Lenker eines Fahrrades angehalten worden war, Alkoholisierungssymptome, nämlich starker Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute, festgestellt worden. Hierauf ist er mehrmals zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert worden, die Untersuchung wurde vom Rechtsmittelwerber aber jeweils dezidiert verweigert.

 

Angesichts dieser klaren Sachlage – die einschreitenden Polizeibeamten waren im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen worden und haben den Vorfall ausführlich geschildert – hat der Berufungswerber von einem weiteren Bestreiten des Deliktes an sich im Berufungsverfahren Abstand genommen und sein Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichtet.

 

Er verweist darauf, über ein monatliches Einkommen von 790 Euro zu verfügen, von welchem er monatlich 180 Euro an Alimenten zu bestreiten habe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung der Durchführung einer Alkomatuntersuchung durch einen Fahrzeuglenker gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro reicht, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist ein Arrest von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

Mit der gesetzlichen Mindeststrafe konnte gegenständlich keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Berufungswerber musste nämlich bereits zwei Mal wegen Alkoholdelikten bestraft werden. Demnach sind entsprechende Straferkenntnisse (eines vom 20. Juni 2003 wegen Verstoß gegen § 5 Abs.2 StVO 1960, eines vom 25. Mai 2004 wegen eines solchen gegen § 5 Abs.1 StVO 1960) erlassen worden. Diese Tatsache kann nur so gedeutet werden, dass beim Berufungswerber offenkundig keine ausreichende Bereitschaft besteht, als Lenker eines Fahrzeuges die Bestimmungen der StVO 1960 im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr einzuhalten. Aus spezialpräventiver Sicht, nämlich um den Berufungswerber doch noch mit gewisser Aussicht auf Erfolg dahin zu bewegen, sich an die einschlägigen Vorschriften zu halten, war es daher geboten, mit einer entsprechend höheren Geldstrafe als der Mindeststrafe vorzugehen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro wird somit auch von der Berufungsbehörde aus diesem Grunde jedenfalls für erforderlich betrachtet.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Rechtsmittelwerber derzeit in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt. Auch sind Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Angesichts der vom Berufungswerber durch sein Verhalten in der Vergangenheit und das nunmehrige neuerliche Delikt gezeigten und nicht zu billigenden Einstellung gegenüber dem Rechtsgut „Verkehrssicherheit“ konnte aber der Berufung dennoch kein Erfolg beschieden sein. Die Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten kann nicht so weit führen, dass Verwaltungsstrafen in einem völligen Missverhältnis zu den gesetzten Taten stehen.

 

Unbeschadet dessen steht es dem Berufungswerber, wie auch schon im angefochtenen Straferkenntnis erwähnt, frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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