Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162778/2/Kei/Ps

Linz, 11.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M S, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 8. August 2007, Zl. VerkR96-9293-2006, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden,

im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden,

im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden und

im Hinblick auf den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 31 Euro (= 6 Euro + 6 Euro + 6 Euro + 13 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:          Gemeinde Seewalchen am Attersee, B 151, km 7.2, Parkplatz Höhe,             Autobahnabfahrt Seewalchen

Tatzeit:         03.03.2006, 08.20 Uhr

Fahrzeug:    Lastkraftwagen,

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Sie haben das Schaublatt für 28.2.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821-85

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Sie haben das Schaublatt für 27.2.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821-85

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Sie haben das Schaublatt für 24.2.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821-85

4. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Beladung (Stückgut) nicht gesichert war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1) 70,00 Euro

2) 70,00 Euro

3) 70,00 Euro

4) 150,00 Euro

Gesamt: 360,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

48 Stunden

48 Stunden

84 Stunden

Gesamt: 228 Stunden

gemäß §

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher 396,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Wie telep. besprochen würde ich bei Ihnen die Strafe auf die Rate zahlen wenn eine Möglichkeit besteht zu berücksichtigen meine erhöhten Belastungen oder Ausgaben. Da ich dieses Jahr für meine Tochter A Reifeprüfung von (drei) Rate mit 600 € + erhöhte Kreditrate u. Lebensversicherung von 100 ca. monatlich. Ich ersuche, das zu berücksichtigen u. die Strafe herabsetzen. Ich bedanke mich im vornhinein um Ihre Mühe.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Dezember 2007, Zl. VerkR96-9293-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.600 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat eine Sorgepflicht für seine Tochter, er hat folgende Ausgaben: ca. 600 Euro pro Monat Kreditrückzahlungsrate, ca. 100 Euro pro Monat für eine Lebensversicherung und Fixkosten für Wohnung und PKW in der Höhe von ca. 525 Euro pro Monat.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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