Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162797/4/Br/Ps

Linz, 17.01.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C K, geb., V, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.11.2007, Zl. VerkR96-30642-2007/Ni, zu Recht:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin deren Antrag vom 13.11.2007 auf "Einsetzung" (gemeint: Wiedereinsetzung) in den vorigen Stand – betreffend die ihr durch Hinterlegung per 18.8.2007 zugestellte und in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung[1] vom 9.8.2007 - abgewiesen.

Mit Bescheid ebenfalls per 15.11.2007 wurde ihr der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Offenbar stellte sie bereits basierend auf der Information durch die Zahlungsaufforderung oder auf Grund eines in diesem Zusammenhang geführten Telefonates noch vor der Zurückweisung des Einspruches den Antrag auf Wiedereinsetzung.

 

2. Gegen den abgewiesenen Antrag auf Wiedereinsetzung richtet sich hier die mit 12.12.2007 datierte und offenbar per FAX auch mit diesem Datum an die Behörde erster Instanz übermittelte Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben v. 9.1.2008 die offenkundig verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Der angefochtene Bescheid wurde der Berufungswerberin nach Zustellversuchen am 21. u. 22.11.2007 mittels RSa-Sendung nach Hinterlegung ab dem 23.11.2007 beim Postamt W zugestellt. Laut Rückfrage beim Postamt W hat die Berufungswerberin die Postsendung auch persönlich am 28.11.2007 vom Postamt behoben.

Die per FAX übermittelte Berufung langte jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erst am 12.12.2007 ein (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft). Auf der Sendeleiste des FAXES scheint in unerklärlicher Weise das Datum 24. Juni 1996 19:57 Uhr auf. Der Berufungswerberin wurden die Hinterlegungsdaten mit h. Schreiben v. 9.1.2008 mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, sich hierzu binnen einer Woche zu äußern.

Dazu teilte sie per Schreiben vom 16.1.2008 lediglich mit, "nur eine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben und bis heute nicht zu wissen wofür sie die Strafe erhalten hätte".

Mit diesen Ausführungen könnte sie einerseits weder dem abweisenden Antrag auf Wiedereinsetzung, noch vermag sie damit der dagegen verspätet erhobenen Berufung mit Erfolg entgegen treten.  

Zu bemerken gilt es, dass auch diese per FAX dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte Stellungnahme ein gänzlich unnachvollziehbares Datum trägt, nämlich "30.7.1996, 02:58 Uhr".

Die Berufungswerberin wäre daher gut beraten bei Eingaben an Behörden per FAX Sorge dafür zu tragen, dass Übertragungsdaten von fristgebundenen Sendungen nicht ihrerseits wieder zu unlösbaren Beweisproblemen führen, weil ein völlig falsches Datum darauf aufscheint u. letztlich dann das exakte Einlangen nicht nachvollziehbar ist.

Da sie offenbar die Sendung mit dem abweisenden Bescheid bereits  am 28.11.2007 übernommen hat, mag möglicherweise die Fristversäumnis in der irrigen Auffassung des Beginnes des Fristenlaufes erst ab Behebung des Schriftstückes gründen.

Der guten Ordnung halber wird der Berufungswerberin in der Fußnote der Gegenstand des Ausgangsverfahrens (wofür sie konkret bestraft wurde) benannt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.1. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch ungenütztes Verstreichen der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des abweisenden Bescheides betreffend die beantragte Wiedereinsetzung  – verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz auseinanderzusetzen.

Zur bloßen Information für die Berufungswerberin sei an dieser Stelle jedoch erwähnt, dass sich aus der Aktenlage offenbar auch kein Hinweis für eine unverschuldete Fristversäumnis betreffend die ihr als RSa-Sendung am 18.8.2007 hinterlegte Strafverfügung – der je zwei Zustellversuche (am 16. u. 17.8.2007) vorausgingen – ersehen lässt. Demnach erfolgte offenbar auch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu Recht, worüber jedoch ob der Verspätung auch der Berufung auch gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zu befinden ist.

Offenbar scheint die Berufungswerberin die gesetzlich geregelten Fristen und die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen grundsätzlich zu verkennen.

Ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 



[1] Bestrafung, weil sie als nach § 103 Abs.1 Z1 KFG Verantwortliche nicht Sorge getragen habe, dass auf dem  Anhänger mit dem Kennz. AM-331DF am 24.5.2007 eine gültige Plankette angebracht war.

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