Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162815/5/Br/Ps

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-5487-2007-BS, vom 20.12.2007 gerichteten Berufung der Frau F T, geb., H, S, zu Recht:

 

I.    Der Berufung im Punkt 2) 3) u. 5) wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird;

Im Punkt 4) wird der Strafausspruch wg. entschiedener Sache als rechtswidrig behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

II.   Die Rechtsmittelwerberin hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über Einspruch der Berufungswerberin gegen die zu 1), 2), 3) u. 5) gegen die Strafverfügung vom 9.10.2007, Zl. VerkR96-5487-2007, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm §§ 4 Abs.2, 14 Abs.3, 14 Abs.6 u. 4 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 die verhängten Geldstrafen mit insgesamt 320 Euro u. die Ersatzfreiheitsstrafe einheitlich in alle Punkten mit 36 Stunden festgelegt, bestätigt. Obwohl gegen den Punkt 4) offenkundig kein Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben wurde, wurde wohl irrtümlich im angefochtenen Straferkenntnis (Bescheid) auch darüber abgesprochen.

 

2. Gegen den Bescheid (Straferkenntnis), mit dem die Strafaussprüche bestätigt wurden, wendet sich die Berufungswerberin mit dem nach entsprechender Verbesserung iSd § 13 Abs.3 AVG als Berufung zu wertenden Schreiben vom 31.12.2007. Darin führt sie unter Hinweis auf die Strafverfügung vom 30.10.2007 im Wesentlichen aus, dass die mit 320 Euro verhängte Geldstrafe irrtümlich einbezahlt worden sei und der Einspruch aufrecht bleibe.

Da diese Eingabe nicht ausreichend erkennen lässt, wogegen es sich richtet und letztlich auch der protokollarisch bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Einspruch nicht den Punkt 4) der Strafverfügung benennt, ist nach Klarstellung anlässlich der Einvernahme der Berufungswerberin im Zuge der niederschriftlichen Darstellung am 15.1.2008 in Entsprechung des Auftrages nach § 13 Abs.3 AVG von keiner Berufung in diesem Punkt auszugehen. Im Punkt 1) zog die Berufungswerberin ihre Strafberufung zurück.

Die Berufungswerberin verdeutlichte, dass sie ein Verschulden hinsichtlich des verdeckten bzw. der typischerweise in Form eines Lichtdefektes spontan auftretenden Mängel wohl kaum trifft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Aufforderung  zur Klarstellung der Berufung. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 4.10.2007 wegen Mängel an dem von der Berufungswerberin gehaltenen Fahrzeug zugrunde. Die tatgegenständlichen Mängel wurden am 28.9.2007 von einem verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge einer angeordneten technischen Verkehrskontrolle festgestellt. Lenker im Zuge dieser Kontrolle war offenbar der Sohn der Berufungswerberin.

Da Lichtdefekte (insbesondere Kennzeichenleuchten u. Begrenzungsleuchten) angesichts der durch die Lichtpflicht am Tag bedingten Dauerbelastung jederzeit auftreten können, was auch der Fahrer nicht zu verhindern vermag, trifft dies umso mehr für eine(n) ZulassungsbesitzerIn zu. Ebenfalls kann von Letzterem auch nicht erwartet werden, dass er sich in zumutbarer Weise über eine allfällige Verölung des Motorblocks überzeugen könnte.

Mit Blick darauf kann hier ein strafwürdiges Verhalten nicht zur Last fallen. Anders wäre dies für die sonst festgestellten Mängel zu sehen. Diesbezüglich liegt jedoch im Punkt 4) gar kein Einspruch vor bzw. wurde die Berufung zu der im Punkt 1) ausgesprochenen Geldstrafe zurückgezogen.

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass ausschließlich die Strafhöhe bekämpft wird. Der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da beim Lenker ein höheres Ausmaß an die Pflichtenbindung (Ingerenz) zum Fahrzeug als für den Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin besteht, schien hier die differenzierte Anwendung des § 21 VStG sachlich gerechtfertigt.

 

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im ggstl. konkreten Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass das Verschulden der Rechtsmittelwerberin ihrem glaubhaften Vorbringen entsprechend eher geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Wie oben schon festgestellt, ist ein Lichtdefekt für den Zulassungsbesitzer in keiner wie immer gearteten Form vermeidbar, sodass im Falle eines solchen selbst dem Fahrer in aller Regel ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, ein strafwürdiges Verhalten nicht zur Last liegen kann. Für äußerlich erkennbare Mängel stellt sich die Situation jedoch anders dar, was offenbar von der Berufungswerberin durch ihr selektives Rechtsmittel durchaus erkannt wurde.

Die Berufungswerberin ist ferner bisher unbescholten. Da durch die in den oben umschriebenen Punkten umschriebenen Mängel auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden.

Da im Falle des Absehens von der Strafe für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolgen eintreten und der Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren ein Erfolg zu bescheiden war, trifft sie keine Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen im Berufungsverfahren.

Zur Geldstrafe im Punkt 4), worüber trotz diesbezüglicher Rechtskraft der Strafverfügung mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, war dieser Punkt wegen entschiedener Sache zu beheben, was den Entfall den Verfahrenskostenausspruch in Höhe von 8 Euro zur Folge hätte.

Insgesamt wären daher der Berufungswerberin vom laut deren Angaben mit 320 Euro einbezahlten Strafbetrag dieser der Betrag im Umfang von 152 Euro rückzuerstatten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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