Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521797/5/Ki/Da

Linz, 15.01.2008

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau S S, T, J, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T H, L, L, vom 3.12.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.11.2007, AZ: F 06/501886, wegen Abweisung eines Antrages auf Austausch eines nicht in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird dem Grunde nach bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 23 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Berufungswerberin stellte am 11.12.2006 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Austausch ihrer Lenkberechtigung aus dem Irak. Vorgelegt wurde ein Führerschein für die Gruppe B, angeblich ausgestellt vom Allgemeinen Verkehrsamt des Innenministeriums der Republik Irak am 16.2.2002, gültig bis 15.3.2007. Bedingt durch einen Fahrschulwechsel von Wien nach Linz wurde in der Folge die Bundespolizeidirektion Linz zuständig, welche eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheindokumentes veranlasst hat. Laut dieser Untersuchung soll der Führerschein im Kopierverfahren (Tintenstrahldrucker) hergestellt worden sein und es würde sich um eine Totalfälschung handeln.

 

Auf Grund dieses Umstandes hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2007, AZ: F 06/501886, erlassen.

 

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 3.12.2007 Berufung und sie führte in der Begründung u.a. aus, dass im genannten Verfahren der vorgelegte Führerschein akzeptiert bzw. für gültig befunden worden wäre und sie auch berechtigt gewesen wäre, die praktische Prüfung zu absolvieren. Eine derart sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Berufungswerberin durch die Behörden sei nicht nachvollziehbar bzw. rechts- und gleichheitswidrig. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag unter Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen.

 

Gemäß § 23 Abs.6 FSG muss als Nachweis für die Lenkberechtigung der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass für die gegenständliche Berufungsentscheidung sowohl die Rechts- als auch die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der von der Berufungswerberin vorgelegte Führerschein ein Gültigkeitsdatum bis 15.3.2007 aufweist und dieser Führerschein daher jedenfalls zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr gültig wäre.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Führerschein möglicherweise eine Totalfälschung sein könnte, wäre dieser im Falle der Echtheit mit 15.3.2007 jedenfalls erloschen (siehe dazu auch § 27 Abs.1 Z2 FSG sowie VwGH vom 4.7.2002, 2002/11/0116 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.4.1993, 92/11/0075).

 

Die Berufungswerberin ist somit jedenfalls seit Ablauf des 15.3.2007 nicht mehr im Besitz einer irakischen Lenkberechtigung und es ist daher die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gem. § 23 Abs.3 FSG nicht möglich.

 

Der Berufungswerberin wurde dieser Umstand mit Schreiben vom 11.12.2007, VwSen-521797/2/Ki/Jo, mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben, eine solche Stellungnahme ist bis dato unterblieben.

 

In Anbetracht der dargelegten Rechts- bzw. Sachlage konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

                                                                                                                                                      

 

 

Beschlagwortung:

FS-Umschreibung iSd § 23 Abs.3 FSG nur zulässig, wenn Gültigkeit des ausländischen Führerscheins noch nicht abgelaufen ist.

 

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