Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521804/3/Kof/Ps

Linz, 17.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L W, geb. , A, R gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. November 2007, GZ.: 2-FE-629/2007, betreffend Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in  Österreich  Gebrauch  zu  machen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer, mit welcher                      das Recht aberkannt wird von einem ausländischen Führerschein in                     Österreich Gebrauch zu machen, auf  fünf Monate  – vom 10. September 2007 bis  einschließlich  10. Februar 2008  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

 § 30 Abs.1  iVm   §§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1,  25 Abs.3,  7 Abs.1 Z1,  7 Abs.3 Z3  und

       7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG für die Dauer von zehn Monaten – vom 10. September 2007 bis einschließlich 10. Juli 2008 – das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein   in  Österreich  Gebrauch zu machen.

Führerschein ausgestellt von Kreisverwaltungsreferat München am 22. Oktober 1998, Zl. F 309454,   Klassen: A, B, C, E.

 

 

 

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG                die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. November 2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 10. September 2007 um 05.35 Uhr einen dem Kennzeichen             nach näher bestimmten Pkw auf der A25 – Welser Autobahn,  km. 18,407, Richtungsfahrbahn Suben,  entgegen  der  vorgesehenen  Fahrtrichtung!

Anlässlich  der  Amtshandlung  wurde  dem  Bw  der  Führerschein  abgenommen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 29.11.2007, 2-S-16304/07, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.a StVO eine Geldstrafe  (Ersatzfreiheitsstrafe)  verhängt.

 

Dieses  Straferkenntnis  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtkraft  erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002,

2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;

vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das                 Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn  Gründe  für  eine  Entziehung  der  Lenkberechtigung  vorliegen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken                      von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten                 im  Straßenverkehr  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten,                   wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche  Verhältnisse  herbeizuführen.   

Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen,  gilt  u.a.  das  Fahren  gegen  die  Fahrtrichtung  auf  Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen            sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser  Zeit  maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 23.4.2002, 2000/11/0184;  vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.

           

Der Bw hat – wie dargelegt – am 10. September 2007 die A25 Welser Autobahn entgegen  der  Fahrtrichtung  befahren  und  dadurch

-          eine  Verwaltungsübertretung  nach  § 46 Abs.4 lit.a StVO  begangen   sowie

-          eine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z3 FSG  verwirklicht.

 

Zum  Tatzeitpunkt herrschte  starker  Verkehr;

siehe Anzeige des Landespolizei­kommandos Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung,

Autobahnpolizeiinspektion Wels vom 10. 9. 2007 sowie die vom Bw eingebrachte Berufung vom 15.11.2007, wo dieser selbst ausführt: „Es  herrschte  starker  Verkehr“.

 

Somit ist bei der Wertung nach § 7 Abs.4 FSG von einer hohen „Gefährlichkeit der Verhältnisse“  auszugehen.

 

Zugunsten des Bw ist zu werten, dass dieser bislang unbescholten war und er – siehe ebenfalls die bereits zitierte Anzeige vom 10. September 2007 – die Autobahn nur  auf  einer  kurzen  Strecke  in  entgegen gesetzter  Fahrtrichtung  befahren  hat.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf fünf Monate – vom 10. September 2007 bis einschließlich 10. Februar 2008 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit entzogen wird;    siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,                  2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 46 Abs.4 lit.a StVO – Entziehung der Lenkberechtigung

 

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