Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521834/2/Kof/Jo

Linz, 16.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, geb. , G, L, vertreten durch Herrn Notar Dr. J M, K, N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 05.12.2007, AZ: FE-1229/2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen und Aberkennung des Rechts, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

I.      

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die/das

-                     Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-                     Verbot  des  Lenkens  eines  Motorfahrrades,  vierrädrigen

           Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeugen     und

-           Aberkennung  des  Rechts,  von  einer  allfällig  bestehenden

           ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf  15 Monate  –  vom  28. Oktober 2007  bis  einschließlich  28. Jänner 2009  –

herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

      7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

 

 

 

II.    

Betreffend  die

-   Anordnung  einer  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker

-   Beibringung  eines  amtsärztlichen Gutachtens    sowie

-   Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

ist der erstinstanzliche  Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 28.10.2007 entzogen;

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motor-fahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten;

- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,                      von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch  zu  machen;

verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

·eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren,

·ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken  von  Kraftfahrzeugen  gemäß  § 8 FSG  beizubringen   und

·eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.12.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, nicht  jedoch  gegen  die

-    Anordnung  einer  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker

-    Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens   sowie

-    Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme.

 

 

 

 

Betreffend  die

-    Anordnung  einer  Nachschulung für alkoholauffällige Lenker 

-    Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

-    Beibringung  eines  amtsärztlichen  Gutachtens

ist  somit  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Dem Bw wurde bislang – jeweils wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes   im  Straßenverkehr"  –  die  Lenkberechtigung  wie  folgt  entzogen:

-    29.08.1990  bis  19.01.1991

-    18.10.1997  bis  18.02.1998

-    18.02.2005  bis  18.08.2005

 

Der Bw lenkte am 28.10.2007 um 13.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 04.12.2007,
S-39.909/07,  über  den  Bw  wegen  der  Verwaltungsübertretung  nach  § 5 Abs.2

iVm  § 99 Abs.1 lit.b StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Dieses  Straferkenntnis  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Im Übrigen hat der Bw in der Berufung ausdrücklich zugestanden, am 28.10.2007 das ihm zur Last gelegte Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen zu haben.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidungen  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002,

2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;

vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.


Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,                                für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

 


Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.   Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet,  so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)               § 99 Abs.1 lit.b StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 1990, 1997, 2005 und 2007 jeweils               ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

            vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

            vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf die ausführliche und grundsätzlich zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid – insbesondere die  dort  zitierte  Judikatur  des  VwGH  –  verwiesen.

 

Die vom Bw in den Jahren 2005 und 2007 begangenen Alkoholdelikte sind als "bestimmte Tatsache" iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG zu werten.

Die vom Bw in den Jahren 1990  und  1997 begangenen Alkoholdelikte  liegen mehr als  zehn Jahre zurück und sind daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer nur noch  in sehr  geringem  Umfang  zu  werten.

 

Für den UVS ist es daher gerade noch vertretbar, die Entziehungsdauer auf                     15 Monate – vom 28.10.2007 (= Datum der vorläufigen Führerscheinabnahme)                bis  einschließlich  28.1.2009  –  herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,                           ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,                    hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die  – nunmehr  neu  festgesetzte  –  Entziehungsdauer  zu  verbieten.

 

Besitzern von – allfällig erteilten – ausländischen Lenkberechtigungen kann gemäß
§ 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057.

 

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung             der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde vom Bw                   nicht bekämpft.   Der Ordnung halber wird jedoch festgestellt, dass dieser Ausspruch im  erstinstanzlichen  Bescheid  zu  Recht  erfolgte;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Alkoholdelikte – Wertung

 

 

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