Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162678/8/Zo/Jo

Linz, 14.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K F, geb. , H, vom 15.11.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 02.11.2007, Zl. VerkR96-2165-2007, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.01.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 02.08.2007 um 16.12 Uhr in Herzogsdorf auf der B127 bei km 22,400 als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen RO- mit diesem mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist, da der Auspuff durch 5 Löcher aufgebohrt gewesen sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Löcher – wie sich auch aus seinen Fotos ergibt, nicht durchgebohrt sind. Weiters habe eine Überprüfung am 4. September 2007 ergeben, dass der Auspuff nicht zu laut ist, die Lärmmessung habe einen Wert von 101,4 dB ergeben.

 

Hätte der Polizist Fotos gemacht, so wäre es gar nicht zu diesem Verfahren gekommen. Außerdem wurde keine Lärmmessung vor Ort durchgeführt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.01.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der Meldungsleger AI A als Zeuge einvernommen sowie die Stellungnahme eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Motorrad auf der B127 und wurde bei km 22,400 von einem Polizeibeamten zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Strittig ist, ob im Endblech des Auspuffendtopfes zu diesem Zeitpunkt Löcher durchgebohrt waren oder nicht. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass es sich um einen Originalauspuff handelt und lediglich Einkerbungen auf dem Auspuffendblech vorhanden sind. Diese seien auch zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht tiefer gewesen, das Blech sei keinesfalls durchgebohrt gewesen. Er selbst habe diese Einkerbungen nicht durchgeführt, er vermute, dass dies der Vorbesitzer aus optischen Gründen gemacht habe, eben damit es aus der Entfernung so aussehe, als ob der Auspuff aufgebohrt wäre.

 

Der Zeuge führte dazu an, dass auf den Fotos die Löcher ohnedies noch erkennbar sind, zum Zeitpunkt der Kontrolle waren diese durchgebohrt, sodass man auf den dahinterliegenden Schalldämpfer sehen konnte. Der Zeuge war bei der Verhandlung nicht sicher, ob er diesbezüglich Fotos angefertigt hatte, teilte jedoch kurz nach der Verhandlung telefonisch mit, dass er über keine Fotos des Auspuffes zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle verfügt.

 

4.2. Darüber wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Zeuge hat seine Angaben bei der Verhandlung unter Wahrheitspflicht getätigt und auch bereits bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr am 19.09.2007 angegeben, dass die Löcher durchgebohrt waren. Dazu ist anzuführen, dass eine falsche Aussage für den Zeugen strafbar wäre. Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass der Zeuge dieses Risiko einer falschen Zeugenaussage bewusst auf sich genommen hätte, um den ihm mit Ausnahme dieser Amtshandlung unbekannten Berufungswerber zu schaden.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers, dass es sich bei den auf den Fotos ersichtlichen Punkten lediglich um "Einkerbungen" gehandelt habe, welche vermutlich der Vorbesitzer aus optischen Gründen durchgeführt haben soll, ist hingegen nicht überzeugend. Einerseits ist nicht verständlich, welches Interesse der Besitzer eines Motorrades daran haben soll, dass das Endblech des Auspuffendtopfes so aussieht, als ob es aufgebohrt wäre, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist und andererseits ist zu berücksichtigen, dass die fünf Punkte auf dem Endblech des Auspuffendtopfes völlig ungleichmäßig verteilt sind. Sollten diese tatsächlich lediglich aus optischen Gründen zur "Verschönerung" des Motorrades angebracht worden sein, so wäre doch zu erwarten, dass diese gleichmäßig über das Endblech verteilt wären, sodass sich ein ansprechender optischer Eindruck ergeben würde. Das ist aber nicht der Fall. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprechen und das Endblech des Auspuffes zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle tatsächlich an fünf Stellen durchgebohrt war.

 

Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich dann auch die Lärmentwicklung des Motorrades um ca. 10 % erhöht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.4 1. Satz KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

5.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Endblech des gegenständlichen Auspuffendtopfes mit fünf Löchern durchgebohrt war. Damit ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen eine Erhöhung des Lärmpegels um ca. 10 %. Der Berufungswerber hat also mit seinem Motorrad mehr Lärm verursacht, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand der Fall gewesen wäre. Diese Lärmentwicklung ist daher als ungebührlich anzusehen. Dabei schadet es auch nicht, dass bei der Verkehrskontrolle keine Lärmmessung durchgeführt wurde, weil als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass mit einem aufgebohrten Endblech des Auspuffendtopfes die Lärmentwicklung wesentlich höher ist als bei einem ordnungsgemäßen Zustand des Endbleches. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Löcher tatsächlich bereits vom Vorbesitzer gebohrt wurden, weil dem Zulassungsbesitzer auch in diesem Fall der ordnungswidrige Zustand jedenfalls hätte auffallen müssen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für Übertretungen des KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat damit den Strafrahmen ohnedies nur zu
1 % ausgeschöpft. Im Übrigen wird bezüglich der Strafbemessung auf die zutreffenden Überlegungen der Erstinstanz im Straferkenntnis verwiesen. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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