Linz, 15.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , vormals: W, P, nunmehr: A, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. J H – Dr. R M, R, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.10.2007, Zl. VerkR21-15064-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung u.a., nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Entziehungsdauer bzw. Verbotsdauer auf 14 Monate, vom 8. Februar 2007 bis einschließlich 8. April 2008, herab- bzw. festgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
II.
Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F für die Dauer von 17 Monaten – vom 8.2.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 8.7.2008 – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden- kraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
– eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren
– eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und
– ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Am 15.1.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der – rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene – Rechtsvertreter des Bw war bei der mVh nicht anwesend.
Gemäß § 10 Abs.6 AVG schließt die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt;
VwGH vom 19.2.1969, 0198/66-Rechtssatz Nr.2 mit Vorjudikatur.
Die vom Bw bei der mVh abgegebenen Stellungnahmen sind somit rechtswirksam!
Der Bw hat die Berufung betreffend Punkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
zurückgezogen.
Betreffend die
- Anordnung einer Nachschulung
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie
- Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
ist dadurch der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Dem Bw wurde bislang die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:
- vom 8.12.2000 bis 8.4.2001 – Alkoholdelikt im Straßenverkehr
- vom 25.11.2004 bis 25.5.2005 – Alkoholdelikt im Straßenverkehr
- vom 26.5.2005 bis 26.11.2005 – Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung
Der Bw lenkte am 8.2.2007 um 00.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde R. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,69 mg/l ergeben hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 29.10.2007, VerkR96-2278-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist – durch die am 15.1.2008 erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;
VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gem. § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;
vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.
Der Bw hat – wie ausführlich dargelegt – in den Jahren 2000, 2004 und 2007 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;
VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;
vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;
vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143
Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;
VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur.
Die vom Bw in den Jahren 2004 und 2007 begangenen Alkoholdelikte gelten als "bestimmte Tatsachen" iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG.
Das vom Bw im Jahr 2000 begangene Alkoholdelikt gilt – da dieses länger als fünf Jahre zurückliegt – nicht als "bestimmte Tatsache" iSd § 7 FSG;
dieses ist jedoch – siehe die o.a. Rechtsprechung des VwGH – bei Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer zu werten.
Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0221 verwiesen.
Der dortige Beschwerdeführer hat – in einem nahezu identischen Fall – drei Alkoholdelikte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren begangen, wobei er beim zeitlich letzten Alkoholdelikt den Alkotest verweigert hat.
Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Da der Bw sein Fehlverhalten bei der mVh eingesehen hat, ist es für den UVS gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 14 Monate – gerechnet ab 8.2.2007 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) somit bis einschließlich 8.4.2008 – herab- bzw. festzusetzen.
Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist gem. § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ zu verbieten.
Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer zu verbieten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler