Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390044/3/Gf/Km VwSen390045/3/Gf/Km

Linz, 10.06.1997

VwSen-390044/3/Gf/Km

VwSen-390045/3/Gf/Km Linz, am 10. Juni 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen des J und der M E, vertreten durch die RAe Dr. R G und Dr. R P, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 13. Mai 1997, Zl. 101864-JD/97, wegen Zurückweisung ihrer Anträge auf Anschluß als Privatbeteiligte in einem Verwaltungsstrafverfahren zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 13. Mai 1997, Zl. 101864-JD/97, wurden die Anträge der Berufungswerber auf Anschluß als Privatbeteiligte in einem Verwaltungsstrafverfahren zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen den Rechtsmittelwerbern am 14. Mai 1997 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden, am 28. Mai 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Berufungen.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich aus § 34 des Fernmeldegesetzes, BGBl.Nr. 908/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 201/1996 (im folgenden: FMG), i.V.m. der hiezu ergangenen Dienstanweisung des BMfWV vom 18. März 1994, Zl. 107637/IV-JD/94, ergebe, daß der Betreiber - d.i. die Post&Telekom Austria AG - das Ergebnis einer Fangschaltung nur der Fernmeldebehörde mitzuteilen habe, dieses hingegen nicht an den Antragsteller weitergeben dürfe; dem belästigten Fernsprechteilnehmer komme sohin keine Parteistellung zu, weshalb die entsprechenden Anträge der Rechtsmittelwerber zurückzuweisen gewesen seien.

2.2. Dagegen bringen die Berufungswerber im wesentlichen vor, daß sie durch 39 Anrufe in einem Zeitraum von 4 Tagen einerseits erheblich in ihrer Privatsphäre gestört, andererseits aber auch finanziell geschädigt worden seien, und zwar deshalb, weil sie dieses Verhalten nur durch die Beantragung einer Fangschaltung - deren Kosten sie zu tragen gehabt hätten - wirksam beenden hätten können. Das Begehren auf Rückersatz dieser Kosten stelle sohin ein rechtliches Interesse i.S.d. § 8 AVG dar, das hinreichend geeignet gewesen sei, ihre Parteistellung zu begründen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zulassung als Privatbeteiligte im Verwaltungsstrafverfahren gegen die durch die Fangschaltung ermittelte Person beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg in Linz zu Zl. 101864-JD/97; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die vorliegenden Berufungen lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richten sowie entsprechende Parteienanträge nicht gestellt wurden, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 VStG enthält einen expliziten Gesetzesvorbehalt dahin, daß nur dann, wenn die Behörde aufgrund besonderer Verwaltungsvorschriften in ihrem Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, dem solchermaßen Anspruchsberechtigten auch die Parteistellung i.S.d. § 8 AVG und die daraus erfließenden Rechte zukommen.

Da nun aber weder das FMG noch andere Verwaltungsvorschriften - schadenersatzrechtliche Bestimmungen des Zivilrechts haben im Lichte des § 57 Abs. 1 VStG entgegen der Meinung der Berufungswerber aufgrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes von vornherein außer Betracht zu bleiben - die Fernmeldebehörde verpflichten, über privatrechtliche (Rückersatz-)Ansprüche der Initiatoren einer Fangschaltung gegen den ermittelten Störer zu entscheiden, kam den Beschwerdeführern im gegenständlichen Fall auch keine Parteistellung i.S.d. § 57 Abs. 1 VStG zu, im Gegenteil: § 34 Abs. 4 letzter Satz FMG legt sogar ausdrücklich fest, daß der Betreiber des Fernmeldedienstes (gegenständlich die Post&Telkom Austria AG) die Auswertung der Fangschaltung nicht an den Antragsteller weitergeben darf. Damit wird aber das i.S.d § 8 AVG erforderliche rechtliche Interesse des Initiators der Fangschaltung von vornherein schon explizit von Gesetzes wegen negiert und so eine im Wege der Teilnahme am Verwaltungsstrafverfahren - z.B. durch Akteneinsichtnahme - mögliche Eruierung der Daten des Störers vereitelt.

4.2. Mit dieser rechtspolitischen Grundsatzentscheidung - ob diese im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG als unsachlich anzusehen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat nicht zu beurteilen - ist den Berufungswerbern aber offenkundig auch der bei fehlenden ordentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ansonsten mögliche Weg der Beantragung eines Feststellungsbescheides (vgl. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl., Wien 1995, RN 407) infolge des Fehlens eines von der Rechtsordnung anerkannten rechtlichen Interesses verwehrt. Es erübrigte sich daher auch, im Berufungsverfahren der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen der Rechtsmittelwerber von der belangten Behörde allenfalls als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (verbunden mit der Problematik, daß der Oö. Verwaltungssenat für ein derartiges Administrativverfahren a priori sachlich nicht zuständig ist) zu deuten gewesen wäre.

4.3. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Anschluß als Privatbeteiligte i.S.d. § 57 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte sohin im Ergebnis offenkundig zu Recht; ihre dagegen erhobenen Berufungen war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Eine Kostenentscheidung war - da es sich bei der gegenständlichen Entscheidung lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt - gemäß § 64 Abs. 1 VStG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Privatbeteiligung im Verwaltungsstrafverfahren

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