Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521831/2/Zo/Jo

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S F, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C S, S, vom 08.05.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23.04.2007, Zl. VekR22-1-39-2007, wegen Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 30a Abs.2 Z12 und 30b Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen, eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-Nachschulungsverordnung durchzuführen und binnen drei Monaten eine Bestätigung über Teilnahme und Mitarbeit bei dieser Nachschulung der Behörde vorzulegen. Dies wurde damit begründet, dass über den Berufungswerber zwei Vormerkungen iSd § 30a Abs.1 im Führerscheinregister aufscheinen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Einspruch eingelegt habe und er das genannten Fahrzeug weder gelenkt noch als Mitfahrer anwesend gewesen sei. Er habe zur angeblichen Vorfallszeit in Linz auf einer Baustelle gearbeitet, wobei er diesbezügliche Bestätigungen vorlegte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht  erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Polizeiinspektion L erstattete gegen den Berufungswerber eine Anzeige, weil dieser am 24.10.2006 den LKW mit dem Kennzeichen GM- mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen GM- auf der B 151 bei km 2,830 gelenkt hatte, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse E zu sein. Weiters waren zwei Reifen abgefahren, wobei die Fahrbahn regennass gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ daraufhin gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung, in welche ihm unter anderem die beiden abgefahrenen Reifen vorgeworfen wurden und er darauf hingewiesen wurde, dass mit Rechtskraft der Strafverfügung diese zwei Delikte im Führerscheinregister vorgemerkt würden. Der Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben, dennoch waren die beiden Delikte im Führerscheinregister als rechtskräftig vorgemerkt. Mit Schreiben vom 13.11.2007 stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 45 VStG ein. Dies wurde damit begründet, dass umfangreiche Erhebungen ergeben hätten, dass die gegenständlichen Übertretungen nicht vom Berufungswerber sondern von seinem Bruder begangen worden sind und dieser sich bei der Verkehrskontrolle offensichtlich als der Berufungswerber ausgegeben hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 im Führerscheinregister vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtauftritt auffallen hätten müssen.

 

Gemäß § 30b Abs.1 Z1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs.3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der in § 30a Abs.2 genannten Delikte in Tateinheit begangen werden.

 

5.2. Das gegenständliche Strafverfahren wurde von der Verwaltungsstrafbehörde eingestellt, weil sich herausgestellt hat, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen hat. Es liegen damit keine Delikte vor, welche in das Führerscheinregister einzutragen wären, weshalb auch keine besondere Maßnahme anzuordnen ist. Der Berufung war daher stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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