Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590179/2/WEI/Se

Linz, 10.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der Mag. pharm. B K-F, vertreten durch H & P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. August 2007, Zl. 0058145/2007, wegen Aussetzung eines Verfahrens zur Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke in Linz,  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auf der Grundlage des § 38 AVG wie folgt abgesprochen:

 

"Das durch Frau Mag. pharm. B K-F,  vertreten durch die Anwaltsgesellschaft mbH,  am 25.01.2007 beantragte Konzessionserteilungsverfahren zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in Linz, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ansuchen der Frau Mag. pharm. S H und des Herrn Mag. pharm. C N um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke am selben Standort (Linz) ausgesetzt."

 

In der Begründung hat die belangte Behörde nach Darstellung des § 38 AVG angeführt, dass Mag. pharm. S H und Mag. pharm. C N jeweils beim Amt der Oö. Landesregierung um die Erteilung einer Apothekenkonzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Linz, angesucht hätten. Beide Verfahren seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Erstinstanzlich sei Herrn Mag. pharm. C N die Konzession erteilt worden. Im Berufungsverfahren sei noch keine Entscheidung des zuständigen Bundesministers ergangen. Eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung würde zur sofortigen Abweisung des gegenständlichen Ansuchens führen. Auch die mögliche Verlegung der Betriebsstätte im Verfahren würde eine Aussetzung rechtfertigen, da jedenfalls eine neu genehmigte Apotheke in diesem Verfahren zu berücksichtigen wäre.

 

Im Gegensatz zum Gewerbeverfahren reiche nicht der Bestand eines Mietvertrages zur Zulassung aus. Im Apothekenverfahren seinen andere Kriterien zur Entscheidung heranzuziehen. Es könne daher nicht ausschlaggebend sein, wer nun wirklich ein fixes Geschäftslokal im Einkaufszentrum besitzt.

 

2. Gegen diesen Aussetzungsbescheid vom 21. August 2007, dessen Zustellung an die Berufungswerberin (Bwin) zu Händen ihrer Rechtsvertreter aus dem vorgelegten Akt mangels eines Zustellnachweises nicht genau nachvollzogen werden kann, richtet sich die vermutlich rechtzeitige Berufung vom 6. September 2007, die auch an diesem Tag zur Post gegeben worden ist. Die Bwin strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung einer neuen Apothekenkonzession mit der Betriebsstätte  in Linz an.

 

In der wesentlichen Begründung der Berufung wird auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 5.Juli 2007 verwiesen. Danach hätte die Eigentümerin S Ö W-AG der Bwin die alleinige und ausschließliche Verfügungsberechtigung am Betriebsstandort zugesagt, während weder Herr Mag. pharm. C N, noch Frau Mag. pharm. S H über eine ausreichende Verfügungsberechtigung für den in Aussicht genommenen Betriebsstandort einer neuen öffentlichen Apotheke verfügten. Dazu verweist die Berufung auf die mit der Stellungnahme vorgelegten Beilagen 9 bis 11. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei das Verfügungsrecht über den Betriebsstandort zu bescheinigen. Die Konzessionsanträge des Mag. pharm. C N und der Mag. pharm. S H wären mangels dieses Verfügungsrechtes abzuweisen. Entsprechende Äußerungen der Bwin an die Behörde erster Instanz in den Bewilligungsverfahren SanRB-20338/19-2003-A und SanRB-20340/16-2003-A und an das Bundesministerium für Gesundheit, Jugend und Familie als Berufungsinstanz seien bereits ergangen.

 

Im Sinne der Verfahrensökonomie sei das Konzessionsantragsverfahren der Bwin fortzuführen und sei die Behörde nicht zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG berechtigt. Die vorgebrachten Tatsachen wären als nova producta anzusehen, welche die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in den zitierten Verfahren beeinflusst hätte.

 

3. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Gang des Verfahrens und S a c h v er h a l t :

 

3.1. Die Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 48 Apothekengesetz datiert vom 23. Februar 2007 zur Zl. 0058145/2007. Das Konzessionsansuchen der Bwin wurde seinem wesentlichen Inhalt nach wie folgt veröffentlicht:

 

"Frau Mag. pharm. B K-F, geboren am 20.7.1971, hat um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in  Linz,  angesucht.

 

Als Standort der Apotheke ist das Gebiet der Landeshauptstadt Linz, beginnend an der Kreuzung M/H, die H in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der E, die E in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der L, die L in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der K, von dort in gedachter Linie bis zur E, die E bis zur Kreuzung mit der S, die S bis zur Kreuzung mit dem M, den M bis zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig vorgesehen.

 

Die voraussichtliche Betriebsstätte befindet sich in  Linz, .

..."

 

Die B-Apotheke Mag. pharm. R B KG und die C-Apotheke Mr. C Z haben Einsprüche mit der Begründung des fehlenden Bedarfs und der Unterschreitung der Mindestentfernung von 500 m zur Betriebsstätte der B-apotheke erhoben.

 

Mit Einspruch vom 10. April 2006 (richtig 2007) brachte Frau Mag. pharm. S H vor, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. November 2003, Zlen. SanRB-20338/19-2003-A und SanRB-20340/16-2003-A, Herrn Mag. pharm. C N die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte  Linz,  erteilt und ihr Konzessionsansuchen um eine Apotheke mit der selben Betriebsstätte mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass dem Ansuchen des Mag. pharm. C N Priorität zukomme.

 

Dagegen habe Frau Mag. pharm. S H mit der Begründung Berufung erhoben, dass ihrem Konzessionsansuchen Priorität zukomme, weil sie unter Vorlage sämtlicher Unterlagen, nämlich auch eines Schreibens der S Ö W AG vom 14. Februar 2001 über die Verfügbarkeit der Betriebsstätte, ein Konzessionsansuchen vorlegte, während Mag. pharm. C N diese Bestätigung über die Verfügbarkeit erst zeitlich später nach ihrem Konzessionsansuchen vorlegte. Das Berufungsverfahren sei nunmehr bei der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend anhängig.

 

Das gegenständliche Konzessionsansuchen sei demnach abzuweisen, jedenfalls aber bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen.

 

Mit Einspruch vom 19. April 2007 brachte Mag. pharm. C N vor, dass ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. November 2003, SanRB-20338/19-203-A, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Apotheke in Linz mit der voraussichtlichen Betriebsstätte Linz,  erteilt worden sei. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig.

 

Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht mit Schreiben vom 18. Juni 2007, Zl. SanRB-20338/28-2007-Bit, für den Landeshauptmann von Oberösterreich mit, dass mit Bescheid vom 19. November 2003, SanRB-20338/19-2003-A bzw. SanRB-20340/16-2003-A, Herrn Mag. pharm. C N die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte in Linz erteilt und gleichzeitig das Ansuchen von Mag. pharm. S H um denselben Standort abgewiesen wurde. Auf Grund der eingebrachten Berufungen seien die Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Schreiben vom 8. Jänner 2004 zur Entscheidung vorgelegt worden. Seither seien keine Aktenvorgänge festzustellen.

 

3.2. Mit Stellungnahme zu den Einsprüchen vom 5. Juli 2007 hat die Bwin die alleinige und ausschließliche Verfügungsberechtigung über den in Aussicht genommenen Betriebsstandort behauptet und dazu Korrespondenz in Ablichtung (Beilagen 9 bis 11) vorgelegt.

 

Beilage 9 ist ein von Mag. G unterfertigtes Schreiben der I Gesellschaft mbH, Zentrale S, dem zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Betriebsstandort noch keinem Dritten zugesagt worden sei. Voraussetzung für die Übermittlung eines Lokalnachweises sei eine Grundsatzvereinbarung über die wesentlichen Pachtvertragsbedingungen.

 

Beilage 10 (beidseitig) enthält zwei Schreiben der S Ö W-AG (Abteilung Projektentwicklung), Hauptzentrale S, an Frau Mag. pharm. S H. Im Schreiben vom 28. März 2001 wird zum Betriebsstandort u.A. Folgendes mitgeteilt:

 

"Betreff:   S C I Linz, H 15 Ansuchen um Genehmigung eines Apothekenlokales

 

...

In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir weder Ihnen, sehr geehrte Frau Mag. H, noch Hr. Mag. N eine definitive Zusage für eine konkrete Fläche erteilt haben (was zum jetzigen Planungsstand auch gar nicht möglich ist) sondern lediglich schriftlich festgehalten haben, dass wir im geplanten S C Linz eine Fläche zum Betrieb einer Apotheke unter der Voraussetzung des Vorliegens sämtlicher erforderlicher behördlicher Bewilligungen vergeben werden."

 

Im Schreiben vom 26. April 2001 wird der Standpunkt vertreten, dass weitere Gespräche zu diesem Zeitpunkt für wenig zielführend erachtet werden. Sollte sich an der Sachlage etwas ändern, wäre man gerne zu weiteren Gesprächen bereit.

 

Bei der Beilage 11 handelt es sich um ein Formular "PACHTANBOT zum Abschluss eines Pacht- und Partnervertrages" betreffend "Bestandgeberin: I Ges.m.b.H., Linz" und "Bestandnehmer: Apotheke W" (als Kontaktperson wird darunter die Bwin angegeben), das von der Bwin ausgefüllt und mit 5. März 2007 datiert und unterfertigt wurde. Danach findet sich der Vermerk:

 

"Dieses Angebot bedarf erst der Annahme durch die I Geschäftsführung, um für die Bestandgeberin Rechtswirksamkeit zu erlangen."

 

Ein Bestätigungsschreiben der S Ö W-AG über die Zusage der Verfügungsberechtigung der Konzessionswerberin und Bwin werde nachgereicht (vgl Beweisanbot auf Seite 3/5 der Stellungnahme der Bwin vom 5.07.2007). Nach Ausweis der Aktenlage wurde allerdings ein solches Schreiben in der Folge ebenso wenig nachgereicht wie die Annahme des Pachtanbots der Bwin durch die I Geschäftsführung.

 

3.3. Mit Eingabe vom 13. August 2007 stellte der Einspruchswerber Mag. pharm. C N einen Aussetzungsantrag mit der Begründung, dass die Entscheidung in dem beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend anhängigen Berufungsverfahren zur Zahl; in jedem Fall präjudiziell sei. Im Übrigen brachte er vor, dass sich sein Rechtsvertreter aus Anlass des Schriftsatzes der Bwin vom 5. Juli 2007 mit I in Verbindung gesetzt habe. Dabei habe I keine Zweifel offen gelassen, dass die Zusage, das Geschäftslokal dem Einspruchswerber in Bestand zu geben, weiter aufrecht sei.

 

Vorgelegt wird dazu das anwaltliche Schreiben der Dr. M K Rechtsanwalt GmbH vom 13. August 2007, in dem Herrn Mag. G von der I GmbH für die aufrecht erhaltene Absicht gedankt wird, die Räumlichkeiten dem Mag. pharm. C N vorbehaltlich der Einigung in den Punkten Detailvertrag in Bestand zu geben. Daraufhin wird die Chronologie des Verfahrens (Antragstellung am 7.03.2001; Konzessionsbescheid des Landeshauptmannes vom 19.11.2003) dargelegt und die Priorität gegenüber dem erst im Februar 2007 gestellten Konzessionsantrag der Bwin betont. Im Verfahren habe man die Wahrscheinlichkeit des Betriebsstandortes mit Schreiben der I vom 16. März 2001 und einem Aktenvermerk vom 20. März 2003 über ein Telefonat mit Herrn E von der Firma S bescheinigt. Das Geschäftslokal könne nach Mitteilung des Mag. G voraussichtlich im Oktober 2008 bezogen werden. Es wird um Übermittlung eines Vertragsentwurfes ersucht.

 

Im Schreiben der S Ö W-AG (Abteilung Projektentwicklung) vom 16. März 2001 wird dem Einspruchswerber bestätigt, dass im S C Linz,  ein ca 200 m2 großes Geschäftslokal mit einer Außenanbindung zum Betrieb einer Apotheke verpachtet werde. Der Aktenvermerk handelt vom Fortgang des Bauprojekts Einkaufszentrum.

 

3.4. Mit Schreiben vom 22. November 2007 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt und angemerkt, dass der Firma S AG daran gelegen sei, eine Apotheke im Einkaufszentrum zu haben. Könnte diese entscheiden, wer die Apotheke führt, wäre das Konzessionsverfahren sinnlos. Es könne nicht Sinn von Apothekenverfahren sein, Entscheidungen nach Bestätigungen der Betreiberfirmen von Supermärkten zu treffen. Weiters müsse festgehalten werden, dass der Standort ein Gebiet beschreibt. Bis zum Ende des Verfahrens könne nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die beabsichtigte Betriebsstätte jederzeit in ein anderes Gebäude verlegt werden. Durch das Ansuchen erfolge daher keine endgültige Bindung an eine Betriebsstätte. Es könne daher keine neue Entscheidung ergehen, solange an einem Standort eine Apotheke bewilligt werden kann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Die Aussetzung ist ein im Instanzenzug anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 4 zu § 38 AVG).

 

Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder auch von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Präjudiziell ist nur eine Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Hauptfrage unabdingbar, dh. eine notwendige Grundlage ist, und diese in einer bindenden Weise regelt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 E 3 zu § 38 AVG).

 

Eine relevante Vorfrage ist nur gegeben, wenn die einzuholende Entscheidung die Behörde bindet. Darin liegt der prozessökonomische Sinn der Regelung des § 38 AVG (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 309; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 3 zu § 38 AVG)

 

4.2. Da die Bedarfsermittlung von der künftigen Betriebsstätte ausgeht, wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und deren Glaubhaftmachung durch den Konzessionswerber vorausgesetzt. Die Bekanntgabe der künftigen Betriebsstätte und deren Glaubhaftmachung ist eine inhaltliche Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung über das Konzessionsansuchen. (vgl VwGH 3.7.1986; Zl. 86/08/0055 = VwSlg 12196 A/1986 und VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/003 = VwSlg 14347 A/1995).

 

Im Falle konkurrierender Konzessionsansuchen, die einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, haben nur Mitbewerber in Ansehung der gesetzlichen Auswahlkriterien ein Mitspracherecht, wobei die Priorität des Einlangens der Anträge bei der Behörde entscheidet (vgl VwGH 30.8.1994 = VwSlg 14103 A/1994; VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0356; VwGH 31.1.200, Zlen. 98/10/0084 und 98/10/0087).

 

Im Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 2000/10/0165 (= VwSlg 15626 A/2001) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwSlg 14103 A/1994 das Entscheidungskriterium der Priorität nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Konzessionsantrages bei der zuständigen Behörde bekräftigt und klarstellend ausgeführt, dass der maßgebliche Zeitpunkt jener ist, in dem der Behörde ein für die Beurteilung des Antrags nach den Vorschriften des Apothekengesetzes über den Bedarf geeignetes Ansuchen vorliegt. Einem Antrag könne erst Priorität zuerkannt werden, wenn er sämtliche Angaben enthält, die für die Beurteilung erforderlich sind. Dies ist erst der Fall wenn die Betriebsstätte genannt wurde. Die Angabe einer in Aussicht genommenen Betriebsstätte sei von der Glaubhaftmachung, dass die Errichtung erfolgen könne, zu unterscheiden.

 

4.3. Im gegenständlichen Verfahren steht unbestritten fest, dass seit Jahren die Konzessionsverfahren von Mag. pharm. C N und Frau Mag. pharm. S H bezüglich einer in Aussicht genommenen Betriebsstätte im I-Einkaufszentrum in Linz,  anhängig sind und dass gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. November 2003, Zlen. SanRB-20338/19-2003-A und SanRB-20340/16-2003-A, Berufung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (nunmehr Gesundheit, Familie und Jugend) eingebracht wurde. Die Herrn Mag. pharm. C N in erster Instanz erteilte Konzession ist daher noch nicht rechtskräftig. Der von der Bwin erst im Februar 2007 (nach Verbesserung durch Angabe des Standortes) rechtswirksam gestellte Konzessionsantrag bezieht sich auf die selbe Betriebsstätte in dem bezeichneten Einkaufszentrum.

 

Der Kundenkreis würde sich somit derart überschneiden, dass der Bedarf iSd § 10 Abs 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz an einer weiteren Konzession nicht mehr besteht, wenn einem der Mitbewerber die Konzession für eine neue Apotheke mit der voraussichtlichen Betriebsstätte erteilt wird. Wenn in einem solchen Fall der Konzessionswerber zum Zuge kommt, dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Priorität zukommt, sind die weiteren Konzessionsansuchen daher zwingend abzuweisen. Daraus folgt, dass der Ausgang der in zweiter Instanz anhängigen Konzessionsverfahren von Mag. pharm. C N und Mag. S H jedenfalls präjudiziell für das gegenständliche Konzessionsverfahren der Bwin ist. Es liegt auf der Hand, dass den Konzessionsansuchen dieser Personen gegenüber jenem der Bwin Priorität zukommt. Die weitere Frage, ob die künftige Betriebsstätte am angegebenen Ort auch glaubhaft gemacht worden ist, wird im Berufungsverfahren zu beurteilen und zu entscheiden sein, weil es sich dabei um eine inhaltliche Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung handelt (vgl VwSlg 12196 A/1986). Dadurch ändert sich nichts an der Präjudizialität der bezeichneten Konzessionsverfahren.

 

Im Übrigen ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Bwin entgegen ihrer Behauptung kein alleiniges und ausschließliches Verfügungsrecht an der Betriebsstätte bescheinigt hat. Aus den vorgelegten Beilagen (vgl oben unter Punkt 3.2.) kann eine solches Verfügungsrecht nicht abgeleitet werden, weil weder die Annahme des Pachtanbotes, noch ein Bestätigungsschreiben der S Ö W-AG vorgelegt worden ist. Es wird nach der aktenkundigen Korrespondenz davon auszugehen sein, das die Firma S niemandem eine definitive Zusage machen wollte, sondern im S C in Linz eine Fläche zum Betrieb einer Apotheke unter der Voraussetzung vergeben wird, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen (vgl dazu in Beilage 10 das Schreiben der Firma S vom 28.03.2001 an Frau Mag. pharm. S H).

 

Wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend bemerkte, kann ein Apothekenkonzessionsverfahren nicht nach Bestätigungen von Betreiberfirmen entschieden werden. Diese können sich nicht einen bestimmten Apotheker aussuchen, weil dann die vom Verwaltungsgerichtshof zum Apothekengesetz entwickelten Kriterien hinfällig und überflüssig wären. Die Angelegenheit im Apothekenkonzessionsverfahren wird durch den umschriebenen Standort (darunter ist ein im Antrag angegebenes Gebiet gemäß § 9 Abs 2 Apothekengesetz zu verstehen, innerhalb dem die Apotheke zu betreiben ist; vgl VwGH 22.12.1993, Zl. 93/10/0077) und nicht durch den Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert (vgl VwGH 26.9.1994, Zl. 92/10/0459) Die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standortes ist daher grundsätzlich möglich. Nach Festlegung eines Standortes im Konzessionsbescheid bedarf die Verlegung der Apotheke innerhalb des Standortes der behördlichen Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer (vgl § 14 Abs 1 Apothekengesetz). Eine Bedarfsprüfung ist in diesem Fall nicht mehr durchzuführen (vgl näher Serban/Heisler, Apothekengesetz [2005], 172 ff mit Nachw aus der Judikatur).

 

5. Mit ihren Ausführungen verkennt die Berufung die dargelegte Rechtslage. Wenn einem Konzessionsansuchen Priorität zukommt, ist es nicht sinnvoll das Verfahren über ein konkurrierendes späteres Ansuchen fortzusetzen, solange im anhängigen früheren Apothekenverfahren noch keine rechtskräftige Abweisung erfolgt ist.

 

Die belangte Behörde hat daher das von der Bwin beantragte Konzessionserteilungsverfahren mit Recht aus prozessökonomischen Gründen ausgesetzt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Aussetzungsbescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro für die Berufung angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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