Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162506/8/Sch/Ps

Linz, 10.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F B, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. August 2007, Zl. VerkR96-1892-2007-Ho, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. August 2007, Zl. VerkR96-1892-2007-Ho, wurde über Herrn M H, geb., W, E, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.300 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 366 Stunden, verhängt, weil er am 20. Juli 2007 um 21.50 Uhr in der Gemeinde Hartkirchen, Freiland, auf der Brandstätter Landesstraße Nr. 1219 bei Km. 4.226, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das Bezirksgericht Eferding hat über den Berufungswerber in Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt den Berufungswerber mit Urteil vom 7. Dezember 2007, Zl. 3U 64/07d, wegen des Vergehens nach § 89 (§ 81 Abs.1 Z2) StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2 Euro und im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

 

Demnach ist er am 20. Juli 2007 im Gemeindegebiet von Aschach als Lenker eines Kleintransporters auf der Brandstätter-Landesstraße von Aschach in Richtung Eferding fahrend infolge Unachtsamkeit nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und nach zweimaligem Überschlag wieder auf die Fahrbahn katapultiert worden und gegen den entgegenkommenden Pkw des M C V geprallt und hat er hiedurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für M C V herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht auszuschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

 

4. Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber gegenständlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, bildete sohin den Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens und ist von der oben angeführten gerichtlichen Strafe mitumfasst. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe konnte damit nicht mehr gegeben sein.

 

Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Strafekenntnis zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen, ohne auf die Sache selbst weiter eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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