Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162599/9/Zo/Da

Linz, 14.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P B, W, vom 9.10.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14.9.2007, Zl. VerkR96-3153-2006, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.1.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 21.2.2006 um 15.55 Uhr in Wilhering auf der L1388 bei km 6,194 in Fahrtrichtung Leonding die im Ortsgebiet Hitzing zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten habe. Er habe damals einen PKW mit dem Kennzeichen  gelenkt. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Verwendungsbestimmungen des Lasergerätes nicht beachtet worden seien, weshalb der technische Messvorgang weder dem Strafvorwurf konkret zuordenbar noch in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren überprüfbar sei. Aus dem Messprotokoll könne in keiner Weise entnommen werden, welche Fahrgeschwindigkeit beim Fahrzeug des Beschuldigten zu welchem Zeitpunkt festgestellt worden sei. Es sei lediglich allgemein der Messbeginn und das Messende dokumentiert, weshalb sich weder die konkrete Tatzeit noch das konkret gemessene Fahrzeug, die Messstrecke und die festgestellte Geschwindigkeit entnehmen lassen. Mangels Führung des vorgeschriebenen Messprotokolles sei der Vorwurf für den Beschuldigten nicht überprüfbar. Die nachträglichen ergänzenden Angaben des Meldungslegers können eine derartige Protokollierung nicht ersetzen.

 

Diesbezüglich legte der Berufungswerber ein Protokoll einer Lasermessung, welches von einer anderen Polizeidienststelle im Zusammenhang mit einer anderen Messung angefertigt wurde, vor. In diesem Protokoll sind alle gemessenen Fahrzeuge chronologisch mit der Fahrgeschwindigkeit und der Messentfernung angeführt.

 

Ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät könne nur dann ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sein, wenn die Verwendungsvorschriften und die erforderlichen Protokollierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

 

Weiters machte der Berufungswerber geltend, dass die Erstbehörde keinerlei Erhebungen getätigt habe, wer zum angelasteten Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hatte. Dies, obwohl der Beschuldigte von Anfang an die Begehung der Verwaltungsübertretung ausdrücklich bestritten hatte und auch die Polizisten die Person des Fahrzeuglenkers nicht festgestellt hatten. Der Vorwurf gegen den Berufungswerber sei auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.1.2008, an welcher ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. Es wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Meldungsleger, RI M führte zur Vorfallszeit im Ortsgebiet von Hitzing bei Strkm. 6,4 Lasermessung mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Geräte Nr. 4230, durch. Dieses Gerät war gültig geeicht.

 

Bei der mündlichen Verhandlung hatte der Zeuge keine konkrete Erinnerung an die gegenständliche Lasermessung, entsprechend der Anzeige sowie seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 6.4.2006 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.5.2006 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  im abfließenden Verkehr in Richtung Leonding fahrend auf eine Messentfernung von 206 m gemessen. Diese Messung ergab eine Geschwindigkeit von 88 km/h, wobei von dieser Geschwindigkeit entsprechend den Verwendungsbestimmungen eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen ist.

 

Zum gegenständlichen Messeinsatz wurde ein Messprotokoll noch am Vorfallstag angefertigt, wonach zwischen 15.00 Uhr und 16.15 Uhr 25 Fahrzeuge gemessen wurden. Dabei wurde eine Abmahnung abgesprochen, 5 Organmandate ausgestellt und 3 Fahrzeuge angezeigt. Die Gerätefunktionskontrolle wurde um 15.00 Uhr, um 15.30 Uhr und um 16.00 Uhr, die Zielerfassungskontrolle und die 0 km/h Messung um 15.05 Uhr durchgeführt.

 

Allgemein führte der Zeuge zu Lasermessungen aus, dass es sich beim damaligen Standort um einen üblichen Messort handelt. Es werden dort auch Fahrzeuglenker angehalten, die konkrete Messung erfolgte aber erst nach der Vorbeifahrt des angezeigten Fahrzeuges. Die Messentfernung wird vom Lasergerät abgelesen und diese dann je nach Fahrtrichtung des Fahrzeuges zum Standort dazu- bzw. von diesem weggerechnet.

 

Die Daten für die Anzeige werden handschriftlich notiert, diese Notizen hat der Zeuge aber in weiterer Folge – nachdem der verwendete Notizblock vollständig beschrieben war – entsorgt. Beim Messprotokoll handelt es sich nur um eine Zusammenfassung der Protokollierung des Messeinsatzes. Weiters gab der Zeuge an, dass er eine Anzeige nur dann erstattet, wenn er sich hinsichtlich der Messung bzw. des gemessenen Fahrzeuges sicher ist und eine Verwechslung ausschließen kann. Die vorgeschriebenen Überprüfungen am Beginn der Messung sowie alle halbe Stunde hat er entsprechend dem Messprotokoll durchgeführt.

 

Einen Fehler beim Ablesen bzw. Notieren des Kennzeichens bzw. einen Schreibfehler beim Erstatten der Anzeige schloss der Zeuge nach seinem subjektiven Eindruck aus. Eine Verwechslung bei der Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug schloss der Zeuge deshalb aus, weil er bei Lasermessungen das gemessene Fahrzeug immer mit dem roten Visierpunkt in der Mitte im Bereich des Kennzeichens anvisiert.

 

Bezüglich der Frage nach dem Fahrzeuglenker wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.10.2007 aufgefordert, Name und Anschrift des Fahrzeuglenkers bekannt zu geben, falls er damals das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe. Dazu teilte er mit, dass er keine konkrete Person namhaft machen werde, die bestätigen würde, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Seine Tätereigenschaft bleibe aber ausdrücklich bestritten. Diese hätte bereits die Erstinstanz im Rahmen ihres Verfahrens erheben müssen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Der Berufungswerber hat zwar bestritten, zum Tatzeitpunkt Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein, er hat aber auch auf ausdrückliche Aufforderung den angeblichen Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben und so verhindert, dass dieser dazu befragt werden konnte. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dieses tatsächlich selber gelenkt hat.

 

Bezüglich der Lasermessung ist vorerst darauf hinzuweisen, dass diese mit einem geeichten Gerät durchgeführt wurde. Der Beamte hatte zwar durchaus verständlich keine Erinnerung an die konkrete Messung, konnte aber nachvollziehbar und glaubhaft schildern, wie er Lasermessungen im Allgemeinen durchführt. Diese Schilderung entspricht den Verwendungsbestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Überprüfungen sowie des Anvisierens der Fahrzeuge mit dem roten Visierpunkt im Bereich des Kennzeichens, sodass grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen Lasermessung auszugehen ist.

 

Richtig ist, dass mit Ausnahme der Anzeige keine konkret nachvollziehbaren bzw. nachüberprüfbaren Aufzeichnungen vorhanden sind, aus welchen das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges, die Messentfernung, die gemessene Geschwindigkeit sowie die Tatzeit und der Tatort nachvollzogen werden können. Andererseits machte der Zeuge bei der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen und seriösen Eindruck und es ist auszuschließen, dass er bewusst einen falschen Tatvorwurf erhoben hätte. Natürlich ist ein Ablesefehler beim Kennzeichen bzw. ein Schreibfehler beim Erstatten der Anzeige niemals zu 100 % auszuschließen, allerdings ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass derartige Fehler – insbesondere bei erfahrenen Polizeibeamten – nur sehr selten vorkommen. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens nie konkret behauptet, dass er sein Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt nicht an der gegenständlichen Straßenstelle gelenkt hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er tatsächlich am 21.2.2006 um 15.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in Wilhering, im Ortsgebiet Hitzing auf der L1388 bei km 6,194 in Fahrtrichtung Leonding gelenkt hat. Die Geschwindigkeit von 85 km/h ist auf Grund der Verwendung eines geeichten Lasermessgerätes unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen als erwiesen anzusehen. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, weshalb gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt und keine Straferschwerungsgründe zu Grunde gelegt. Sie ist entsprechend der Mitteilung des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen von 1.000 Euro bei Sorgepflichten für die Gattin und 1 Kind ausgegangen. Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber innerhalb eines Ortsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h, also doch erheblich, überschritten hat. Auf Grund dieser Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung kommt eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe trotz des Umstandes nicht in Betracht, dass seit dem Vorfall bereits annähernd 2 Jahre vergangen sind und der Berufungswerber in dieser Zeit keine weiteren Übertretungen begangen hat. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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