Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390086/2/Gf/Km

Linz, 06.08.1999

VwSen-390086/2/Gf/Km Linz, am 6. August 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 19. Juli 1999, Zlen. Bi96-354, 360 u. 364-1999, wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch nach der Wortfolge"Sie haben es" die Wendung "als Elternteil" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 200 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 2 AVG; § 65 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 19. Juli 1999, Zlen. Bi96-354, 360 u. 364-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es zu verschiedenen Zeiträumen unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht seines Sohnes zu sorgen; dadurch habe er eine Übertretung des § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/1998 (im folgenden: SchulPflG) begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Juli 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. August 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund einer entsprechenden Anzeige der Schuldirektion als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien eine einschlägige Vormerkung sowie der Umstand, daß der Schüler seit November 1998 - von einzelnen Tagen abgesehen - bis Schulschluß 1999 dem Unterricht fernblieb, als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Rechtsmittelwerber - lediglich - ein, daß es ihm faktisch unmöglich sei, seinen Sohn zum Schulgang zu bewegen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zlen. Bi96-354, 360 u. 364-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt eruieren ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrens-parteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SchulPflG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Elternteil nicht für die Erfüllung der Schulpflicht durch den Schüler sorgt.

4.2.1. Die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens hat der Berufungswerber während des gesamten Strafverfahrens nie in Zweifel gezogen.

4.2.2. Lediglich auf der Ebene des Verschuldens bringt er vor, daß er sich durch entsprechendes Zureden, gelegentliches Hinbringen zur Schule, Unterstützung der Verweisung an den schulpsychologischen Dienst, etc. stets bemüht habe, daß sein Sohn die Schulpflicht erfüllt; da er aber schwer herzkrank sei, könne er dies letztlich nicht mit Gewalt erzwingen, da ihm sein 15-jähriger Sohn an Körperkraft bereits überlegen sei.

Demgegenüber kann jedoch der Oö. Verwaltungssenat mit der belangten Behörde nicht finden, daß der Beschwerdeführer damit bereits alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen: Denn im gegenständlichen Fall reicht offensichtlich ein - insbesondere bloß gelegentliches - Absetzen vor dem Schultor ohne abzuwarten, ob sein Sohn in der Folge auch tatsächlich seine Klasse aufsucht, ebensowenig hin wie ein Sich-Abfinden der Eltern damit, daß sich der Schüler stattdessen lieber mit Computerspielen beschäftigt.

Im Hinblick auf die übertretene Strafnorm liegt in einer derartigen Sorglosigkeit jedenfalls ein grob fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten.

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher gegeben.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung kommt der Oö. Verwaltungssenat hingegen zur Überzeugung, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers - abgesehen davon, daß die von der belangten Behörde angesprochene einschlägige Vormerkung aktenmäßig nicht dokumentiert ist - (noch) nicht die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigt.

4.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch nach der Wortfolge "Sie haben es" die Wendung "als Elternteil" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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