Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162648/8/Zo/Da

Linz, 10.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ö C, vertreten durch Anwaltskanzlei A & K, vom 29.10.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 1.10.2007, Zl. VerkR96-3808-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 15.5.2007 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er den Einspruch am 15.5.2007 persönlich an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gefaxt habe. Dies könne durch eine Zeugin bestätigt werden. Die Einspruchsfrist sei mit Absendung am 15.5.2007 gewahrt worden, weshalb in der Sache hätte entschieden werden müssen. Der Berufung wurde der Einspruch sowie eine eidesstattliche Versicherung beigelegt und weiters machte der Berufungswerber inhaltliche Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie weitere Erhebungen und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde am 4.5.2007 eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie einer Übertretung des Bundesstraßenmaut­gesetzes erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 10.5.2007 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber verfasste mit Datum vom 15.5.2007 einen Einspruch, welchen er aber laut Poststempel erst am 25.5.2007 zur Post gegeben hat.

 

Dem Berufungswerber wurde die vermutliche Verspätung seines Einspruches von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zur Kenntnis gebracht, seine Gattin hat daraufhin telefonisch angekündigt, dass sie den Vorfall an einen Anwalt übergeben werde und keine Strafe bezahlen wird. Dem nunmehrigen Vertreter des Berufungswerbers wurde auf sein Ersuchen Akteneinsicht gewährt, er hat sich aber in weiterer Folge nicht mehr geäußert, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen ist.

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis um Mitteilung gebeten, ob innerhalb der Einspruchsfrist ein Telefax des Herrn C dort eingelangt ist. Dazu teilte sie mit Schreiben vom 20.11.2007 mit, dass das nicht der Fall war. Diese Mitteilung wurde dem Vertreter des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde entsprechend dem Rückschein am 10.5.2007 zugestellt. Die Einspruchsfrist ist daher am 24.5.2007 abgelaufen. Der Berufungswerber hat seinen mit 15.5.2007 datierten Einspruch erst am 25.5.2007 zur Post gegeben. Diese Absendung ist daher jedenfalls verspätet. Bezüglich der behaupteten Einbringung des Einspruches per Telefax bereits am 15.5.2007 ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht eingelangt ist. Entsprechend der Regelung des § 33 Abs.3 AVG sind zwar die Tage des Postlaufes (und damit auch die Zeit, welche die Übermittlung eines Telefax benötigt) in die Frist nicht einzurechnen. Dies setzt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass das entsprechende Schriftstück nicht nur rechtzeitig zur Beförderung der Post übergeben wurde sondern auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft jeweils den Einschreiter. Dies gilt nicht nur für Postbeförderungen sondern genauso für Übermittlungen mittels Telefax (vgl. z.B. VwGH vom 31.1.1995, Zl. 94/08/0277 sowie Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Entscheidungen 1 und 2 zu § 13 Abs.1 AVG).

 

Da das vom Berufungswerber behauptete Telefax bei der Erstinstanz nicht eingelangt ist, konnte mit diesem auch keine Frist gewahrt werden. Die Erstinstanz hat daher zu Recht den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen.

 

Nachdem die gegenständliche Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist es nicht mehr möglich, die inhaltlichen Einwendungen des Berufungswerbers zu überprüfen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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