Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162658/4/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn H L, A, S, vom 28.10.2007, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.2007, Zl. VerkR96-21463-2006-Pi, zu Recht:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 16.1.2007, Zl. VerkR96-21463-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass die an ihn ergangene Strafverfügung vom 16.1.2007 aufgrund einer Strafverfügung ausgestellt worden wäre, die ursprünglich am 16.10.2006 an Frau E L als Fahrzeughalterin zugestellt wurde. Da zu dem angegebenen Zeitpunkt er der Lenker des Pkws gewesen sei, habe er diese Strafverfügung beeinsprucht. Mit Schreiben vom 11.12.2006 sei dann die eingeforderte Unterschrift von E L an die Behörde nachgereicht worden. In der Folge habe er die Strafverfügung vom 16.1.2007 erhalten, vermutlich aufgrund seiner Angabe, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Da er aber die Strafverfügung vom 16.10.2006 bereits innerhalb der Einspruchsfrist beeinsprucht habe, habe er sich nicht mehr veranlasst gesehen, die später am 16.1.2007 nunmehr an ihn ergangene Strafverfügung zu beeinspruchen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6.12.2007 - nachweislich zugestellt am 10.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt S - hat der Bw keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm. 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm. 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

5.2. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde dem Bw die angesprochene Strafverfügung vom 16.1.2007 laut Postrückschein am 23.1.2007 persönlich zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 6.2.2007. 

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 25.7.2007 - somit um mehr als fünf Monate verspätet! - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht (Datum des Poststempels).

 

Dies ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich und auch seitens des Bw unbestritten. Der Umstand, dass der Bw geglaubt habe, aufgrund des von ihm gegen die an Frau E L gerichtete Strafverfügung vom 16.10.2006 eingebrachten Einspruches sei eine Beeinspruchung der nunmehr an ihn gerichteten Strafverfügung vom 16.1.2007 nicht mehr notwendig, ändert nichts an dieser Beurteilung. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist nämlich allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. auch VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Ungeachtet dessen, wurde der Bw in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Der Bw hat sich zum Verspätungsvorhalt der Berufungsinstanz nicht geäußert. Er hat ferner keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist und davon auszugehen war, dass der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht wurde.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

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