Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162713/8/Ki/Jo

Linz, 11.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S S, B, W, vom 19.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.10.2007, GZ.: S-6986/ST/07, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.1.2008 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Klammer gesetzten Begriffe "Benzodiazepine, Cannabinoide" im Schuldspruch entfallen.

 

      II.      Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 120 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8.10.2007, GZ.:
S-07, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 14.8.2007 um 21.45 Uhr in Steyr, Karl-Punzer-Straße stadtauswärts, Anhaltung: Karl-Punzer-Straße ggü. Nr. 00 den PKW mit dem pol. Kennzeichen  in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt (Benzodiazepine, Cannabinoide), Sie habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) sowie zum Ersatz der Barauslagen für die gerichtsmedizinische Untersuchung in Höhe von 550 Euro verpflichtet.

 

I.2. Frau S erhob gegen dieses Straferkenntnis am 19.10.2007 mündlich bei der Bundespolizeidirektion Steyr Berufung und begründetete diese wie folgt:

"Zum angeführten Zeitpunkt bin nicht ich sondern mein Exfreund K H,  glaublich S, K wh gefahren. Ich habe auch an diesem Tag nichts eingenommen gehabt. Zum Vorwurf dass ich im Fahrzeug sitzend angetroffen wurde gebe ich an, dass eben kurz zuvor als offenbar gemeldet wurde, dass jemand in Schlangenlinien fährt, mein Exfreund gefahren ist. Dieser fuhr dann auf den Parkplatz Punzerstraße zu. Als das Fahrzeug dort abgestellt wurde stieg K aus und setzte sich auf den Beifahrersitz ich stieg ebenfalls aus und setzte mich hinter das Lenkrad. Wir saßen eine Zeitlang so da. Wenig später trafen die Polizisten ein. Daraufhin wurde der Drogentest durchgeführt. Zur Frage wieso ich nicht bereits bei der Anhaltung angab dass Herr K gefahren ist und nicht ich, gebe ich an, dass ich Herrn K damals schützen wollte. Ich habe nicht gewußt, dass dies solche Folgen haben würde. Ich betreite daher den mir angelasteten Tatbestand. Ergänzend gebe ich noch an, dass ich die Fahrzeugschlüsseln Herrn K übergeben habe damit dieser die Schlüsseln meiner Mutter überbringt."

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
OÖ. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.1.2008. An dieser Verhandlung nahmen die Berufungswerberin sowie eine Vertreterin der Erstbehörde teil. Als Zeugen wurden der Polizeibeamte GI. E L sowie E K einvernommen. Über Antrag der Berufungswerberin erfolgte weiters die zeugenschaftliche Einvernahme ihrer Mutter G S.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Steyr, Polizeiinspektion Münichholz, vom 15.8.2007 zugrunde. Danach wurde der Meldungsleger während seines Streifendienstes mit M/1 von einem Taxilenker angehalten, der mitteilte, dass ein vollbetrunkener Lenker mit einem Renault Clio mit dem Kennzeichen  auf der Punzerstraße stadtauswärts unterwegs sei. Der PKW habe um 21.45 Uhr eingeparkt auf der Punzerstraße gegenüber Nr. 73 vorgefunden werden können. Hinter dem Steuer sei die Angezeigte S gesessen. Bei einer durchgeführten Lenkerkontrolle hätten von ihm folgende Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden können: Lallende Aussprache, leichter Geruch von Alkoholmischgetränken aus dem Munde, sowie eine stark verminderte Aktivität. Sie habe weiters zugegeben, das Fahrzeug hierher gelenkt zu haben. Aufgrund der Symptome sei S von ihm aufgeordert worden sich einem Alkotest mittels Alkomat in der Dienststelle zu unterziehen. Der um 22:03 Uhr durchgeführte Alkotest habe einen Wert von 0,00 mg/l ergeben.

 

S habe bei der Dienststelle angegeben, dass sie momentan an einem Drogenersatzprogramm teilnehme und sie aber trotzdem fahrtüchtig sei. Sie sei jederzeit bereit einen Drogentest durchzuführen. Der von S freiwillig durchgeführte Drogentest habe Benzdiazepine (Schlaf- u. Beruhigungsmittel) angezeigt. S habe sinngemäß Folgendes angegeben: "Ich nehme regelmäßig Praxiten, bin aber deshalb trotzdem fahrtüchtig." Wegen des positiven Drogentestes sei der Amtsarzt über die SLZ angefordert worden. Da kein Amtsarzt greifbar gewesen sei, seien sie über Weisung des JB der BPD Steyr (Mag. R, 22.15 Uhr) in das LKH Steyr gefahren um S zwecks Untersuchung und Blutabnahme bei einem in einer öffentlichen Krankenansalt diesthabenden Arzt vorzuführen. Es sei in der Zeit von 22.30 Uhr bis 00.45 Uhr die Blutabnahme und die Untersuchung in der psychiatrischen Abteilung durch Dr. P erfolgt. Der Arzt habe einen übermäßigen Ermüdungszustand bei der Angezeigten und weiters die Fahruntüchtigkeit festgestellt. Letzteres deckt sich mit einem im Akt aufliegenden Gutachten des Krankenhauses Steyr vom 14.8.2007.

 

In einem Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, welcher das Frau S im LKH Steyr abgenommene Blut übermittelt wurde, vom 30.8.2007 stellte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. T K nach Ermittlung des Sachverhaltes, chemisch-toxikologischen Untersuchungen sowie einer Untersuchung des Armvenenblutes fest, dass die immunologischen Untersuchungen der Armvenenblutprobe von Frau S für Substanzen aus der Benzodiazepin- und Cannabinoid-Gruppe ein positives Resultat erbrachten. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass Frau S neben dem Substitutionstherapeutikum Buprenorphin auch eine diazemhaltige Zubereitung (vermutlich Valium und/oder Gewacalm) neben beträchtlichen Mengen eines oxazepamhaltigen Medikaments (vermutlich Praxiten) zu sich genommen und danach aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung habe sich Frau S unter massiver Wirkung des Benzodiazepins Oxazepam in Kombination mit Diazepam und Desmethyldiazepam sowie dem Substutionstherapeutikum Buprenorphin befunden und sie sei somit nicht mehr in der Lage gewesen, ihr Fahrzeug mit der notwenigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Ihre Fahrtüchtigkeit sei somit zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen.

 

Mit einer Kostennote vom 30.8.2007 wurde überdies nach dem Gebührenanspruchsgesetz als Ersatz für die Mühewaltung die Überweisung von 550 Euro (incl. 20 % MwSt.) beantragt.

 

Anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Bundespolizeidirektion Steyr am 29.10.2007 gab der in der Anzeige erwähnte Taxilenker an, er glaube schon, dass der PKW von einer Frau gelenkt wurde, mit 100 % Sicherheit könne er dies jedoch nicht sagen.

 

Weiters wurden vor Vorlage der Berufung die Meldungsleger und H K von der Bundespolizeidirektion zeugenschaftlich einvernommen. Der Meldungsleger bestätigte bei seiner Einvernahme am 30.10.2007 ebenso wie sein Kollege GI. A im Wesentlichen den in der Anzeige dargelegten Sachverhalt. Herr K führte bei seiner Aussage am 14.11.2007 aus, dass ihn Frau S am 14.8.2007 von zu Hause abgeholt hat. Sie sei mit dem PKW durch die Stadt gefahren. Er sei am Beifahrersitz gesessen. In der Punzerstraße 73 habe sie den PKW eingeparkt. Er wisse zwar heute nicht mehr, was sie dort wollte. Ein paar Minuten später sei schon die Polizei beim Auto gestanden. S sei zur Polizeiinspektion mitgenommen worden. Das Fahrzeug sei hundertprozentig von ihr gelenkt worden.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb die Rechtsmittelwerberin bei ihrer Rechtfertigung und erklärte weiters, sie habe den Fahrzeugschlüssel während der Amtshandlung Herrn K übergeben, damit dieser den Schlüssel ihrer Mutter übergebe. Tatsächlich habe er den Schlüssel jedoch nicht der Mutter übergeben und als sie (Frau S und ihre Mutter) das in der Punzerstraße abgestellte Fahrzeug abholen wollten, sei dieses nicht mehr dort gewesen. Sie und ihre Mutter hätten die Suche aufgenommen und das Fahrzeug letzlich in beschädigtem Zustand am Tabor vorgefunden. Herr K und zwei weitere Personen hätten letztlich zugegeben, dass sie das Fahrzeug benützt hätten, wer jedoch gelenkt hat, konnte nicht erhoben werden. Dies wurde von der Mutter der Berufungswerberin zeugenschaftlich bestätigt. Insbesondere erklärte die Berufungswerberin auch, dass sie am Vorfallstag keine zusätzlichen Substanzen zu sich genommen habe.

 

Der Meldungsleger bestätigte den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt und auch Herr K bestritt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe bzw. dass ihm ein Fahrzeugschlüssel übergeben worden wäre. Der Polizeibeamte erklärte, er habe den zunächst angesteckten Fahrzeugschlüssel in Verwahrung genommen und diesen in weiterer Folge an die Mutter von Frau S, welche ins Krankenhaus gekommen ist, übergeben. Dass die Berufungswerberin an Herrn K einen Fahrzeugschlüssel übergeben hätte, sei ihm nicht aufgefallen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Berufungswerberin sich tatsächlich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Diesbezüglich konnte nämlich zunächst anlässlich der am 14.8.2007 durchgeführten ärztlichen Untersuchung im LKH Steyr keine Feststellung getroffen werden. Bei dieser Untersuchung wurde lediglich festgestellt, dass Frau S wegen Übermüdung nicht fahrtüchtig sei.

 

Allerdings hat in der Folge eine Untersuchung des ihr abgenommenen Blutes durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz sehr wohl eine Beeinträchtigung und zwar auch durch Suchtgift ergeben. U.a. erbrachte eine Analyse sowohl der Armvenenblutprobe wie auch der Urinprobe von Frau S auf das Substitutionstherapeutikum Buprenorphin ein positives Resultat. Bei diesem  Substitutionstherapeutikum handelt es sich um einen in der Anlage IV Z2 der Suchtgiftverordnung (BGBl. II Nr. 347/1994 i.d.g.F.) aufgelisteten Wirkstoff, welcher im Sinne des § 2 Abs.3 Suchtmittelgesetz Suchtgiften gleichgestellt wurde.

 

Die erkennende Berufungsbehörde erachtet, dass das der Entscheidung zugrunde liegende gerichtsmedizinische Gutachten schlüssig ist und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Es wurde von einem anerkannten und kompetenten Sachverständigen nach einer genauen Analyse des der Berufungswerberin entnommenen Blutes erstellt. Ein derartiges Gutachten kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gutachten entkräftet werden. Ein derartiges "Gegengutachten" wurde nicht vorgelegt. Es bestehen daher keine Bedenken, das vorliegende Gutachten auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

Es wird sohin festgestellt, dass Frau S sich zur relevanten Zeit tatsächlich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Inwieweit auch weitere Substanzen vorhanden waren, kann dahingestellt bleiben, weshalb auch der Schuldspruch entsprechend modifiziert wurde.

 

Weiters ist die Frage zu klären, ob sie tatsächlich, wie vorgeworfen wird, den PKW gelenkt hat. In diesem Punkt widersprechen sich die Aussagen der Berufungswerberin und des Zeugen K. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.Ö. erachtet aber, dass dem Zeugen Glauben geschenkt werden kann. Letzlich ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war bzw. eine falsche Aussage für ihn strafrechtliche Konsequenzen hätte. Darüberhinaus hat die Berufungswerberin im Rahmen der Amtshandlung die Lenkereigenschaft nicht bestritten, sie konnte am Fahrersitz sitzend angetroffen werden und es hatte auch der Taxilenker eher den Eindruck, dass der PKW von einer Frau gelenkt wurde.

 

Es mag zutreffen, dass, während Frau S im Krankenhaus untersucht wurde, jemand mit einem Zweitschlüssel das ggstl. Fahrzeug verwendet hat, konkret ist jedoch im vorliegenden Fall ausschließlich die vom Taxilenker beobachtete Fahrt zu beurteilen.

 

Frau S konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der verfahrensrelevanten Fahrt ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

 

Die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat die Berungswerberin keine Gründe hervorgebracht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche sie diesbezüglich entlasten würden. Sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so ist gem. § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein muss festgehalten werden, dass Übertretungen des § 5 StVO 1960 grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen sind. Durch Suchtgift beeinträchtigte Verkehrsteilnehmer stellen jedenfalls potentiell eine gravierende Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten ist, um die Bevölkerung entsprechend für ein rechtskonformes Verhalten zu sensibilisieren. Darüberhinaus soll aus spezialpräventiven Gründen die Beschuldigte vor Begehung weiterer Delikte abgehalten werden.

 

Insgesamt gesehen erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass die Bundespolizeidirektion Steyr im vorliegenden Falle sowohl bei der Festsetzung der Geldstrafe, welche annähernd im Bereich der Mindeststrafe liegt, als auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe (diesbezüglich wurde das Mindestausmaß festgelegt) unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in ihren Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

           

 

 

 

 

 

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