Linz, 15.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J B, geb. , H, F am Hausruck gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.10.2007, VerkR96-5639-2007, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: §§ 45 Abs.1 Z1 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sei haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelzugfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von (Herrn) S. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass, die Überprüfung des Tachografen letztmalig am 26.11.2004 durchgeführt und deshalb bereits abgelaufen war (2 Jahresfrist).
Tatzeit: 09.02.2007, 15:08 Uhr.
Tatort: Gemeinde Gampern, Landesstraße 1, km 250,800, Fahrtrichtung Vöcklamarkt
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs.1 Z.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG
Fahrzeuge: Kennzeichen VB-...., Sattelzugfahrzeug .....
Kennzeichen GR-...., Anhänger .....
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
80 Euro 48 Stunden § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 88,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 05.11.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht gemäß § 4 Abs.2 KFG, sondern gemäß § 24 Abs.4 KFG zu beurteilen.
§ 24 Abs.4 KFG lautet auszugsweise:
"Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, hat den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) .... mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung .... prüfen zu lassen. Ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage ist bei einer Überprüfung (§ 56) oder Begutachtung (§ 57a) des Fahrzeuges vorzulegen."
Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ein – vom Bw vorgelegter – Prüfnachweis gemäß § 24 KFG – erstellt von der VOLVO Austria GmbH, Filiale 4053 Pucking – vom 02.11.2006 enthalten.
Zum "Tatzeitpunkt" (09.02.2007) lag somit die letzte Überprüfung erst ca. drei Monate zurück.
Gem. § 24 Abs.4 KFG besteht keine Verpflichtung, diesen Prüfnachweis bei einer allfälligen Verkehrskontrolle mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auszuhändigen.
Der Bw hat somit
- die in § 24 Abs.4 KFG enthaltene Verpflichtung vollinhaltlich erfüllt und
- keine Verwaltungsübertretung begangen.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben,
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,
- festzustellen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 KFG; Fahrtschreiber