Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222165/6/Bm/Sta

Linz, 15.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn W H, H, B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.2007, Zl. Ge96-49-6-2007-BroFs, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf
15 Stunden, herabgesetzt wird.

II.                  Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: §§ 64 und 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 14.9.2007, Ge96-49-6-2007-BroFs, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1 sowie § 367 Z16 iVm § 46 Abs.1 sowie Abs.2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl. Nr. 194/1994 idgF verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma H Fleischwaren GmbH in  B L, K, welche im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut "Fleischer" ist, zu vertreten, dass in der Zeit vom 7. März 2005 bis 7. Mai 2007 in  R, S, ein Fleischzerlegungsbetrieb errichtet und betrieben wurde, ohne die dafür erforderliche Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angezeigt zu haben. Zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte berechtigt die Gewerbeberechtigung entsprechend der dafür erforderlichen Anzeige.

 

Wenn gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ist eine Gewerbeausübung, wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig. Da Sie jedoch lediglich im Besitz der Gewerbeberechtigung für das oben angeführte Gewerbe im Standort  B L, K, sind, Sie jedoch keine wie immer geartete Anzeige bezüglich des Beginns der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte machten, wird Ihnen die angeführte Übertretung angelastet.

 

Sie haben das oben angeführte Gewerbe unzulässigerweise außerhalb Ihres Standortes in einer weiteren Betriebsstätte zumindest in der Zeit vom 7. März 2005 bis zum 7. Mai 2007 ausgeübt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, § 46 Abs.2 Z1 GewO sehe vor, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen sei. Die Anzeige sei nach einem Urteil des VwGH eine Ordnungsvorschrift und entfalte keine rechtsbegründete Wirkung. Wie bereits im Einspruch zur Strafverfügung ausgeführt, sei sowohl im Bewilligungsverfahren als auch im Zuge des Verfahrens zur Vergabe einer eigenen EU-Nummer der Behörde gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich um die Ausübung eines weiteren Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte handle. Die rechtliche Auffassung der Behörde, wonach ein mündliches Vorbringen "keinesfalls als ausreichend anzusehen" sei, treffe nicht zu. § 345 Abs.4 der GewO sage nicht in welcher Form die Anzeige zu erstatten sei und sage insbesondere nicht, dass nur eine schriftliche Anzeige zulässig wäre. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes würden Mitteilungen, Anzeigen, Berufungen an die Behörde nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich eingebracht werden können, außer wenn besondere Formvorschriften vorgesehen seien. Wäre tatsächlich eine schriftliche Anzeige notwendig gewesen, so hätte die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Oö. Landesregierung im Rahmen der vorangeführten Verfahren darauf aufmerksam gemacht bzw. hätte eine Information auf kurzem Wege ausgereicht, dies gegebenenfalls nachzuholen.

Für den Betrieb sei gemäß § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter, nämlich Herr G L bestellt worden, der auch für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften verantwortlich sei. Weiters hätten als Milderungsgründe gewertet werden müssen, dass mit der Errichtung dieser weiteren Betriebsstätte mehr als 20 Arbeitsplätze geschaffen worden seien. Die Folgen für die Überschreitung dieser Rechtsnorm seien gering bzw. gebe es keine. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Einschreiter einzustellen, gegebenenfalls das Strafausmaß zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
20. Dezember 2007; bei dieser Verhandlung war der Vertreter des Berufungswerbers Herr Mag. G H anwesend. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und um die Herabsetzung der Geldstrafe ersucht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Vorweg ist zum Berufungsvorbringen, es sei ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG bestellt und damit der Berufungswerber strafrechtlich nicht verantwortlich, festzuhalten, dass für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs.2 VStG (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) nicht anwendbar ist. Die GewO trifft durch §  370 Abs.1 eine selbstständige Regelung hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen für den Bereich des Gewerberechts und ist daher nach § 9 Abs.1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, eben § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, Milderungsgründe und Erschwerungsgründe seien nicht zu werten. Zu berücksichtigen sei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Die verhängte Geldstrafe sei geeignet, den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu Recht wird von der Erstbehörde ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers, es sei davon auszugehen, dass eine mündliche Anzeige im Zuge bestimmter Bewilligungsverfahren getätigt wurde, keinen Schuldausschließungs­grund darstellt. Allerdings ist hinsichtlich der Strafhöhe festzuhalten, dass der Verstoß gegen die Bestimmung des § 46 Abs.1 Z2 GewO 1994 die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt, welche dazu dient, eine geordnete Gewerbeausübung zu gewährleisten. Eine Gefährdung der Interessen von Kunden ist damit nicht verbunden, sodass im vorliegenden Fall von einem wesentlich geringerem Unrechtsgehalt gegenüber den Verletzungen anderer Vorschriften der Gewerbeordnung auszugehen ist.

 

Aus diesen Erwägungen heraus sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal auch die verminderte Strafhöhe den Zweck der Spezialprävention noch erfüllen kann.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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