Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200267/6/BMa/Se

Linz, 17.01.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des G G, geb. am, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 20. März 2007, SanRB96-10-2007-Gr, wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes iVm der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier zu Recht erkannt:

 

 

 

        I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

      II.      Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr.        52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 66 Abs.4         Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.   Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004; § 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Ermahnung

 

Sie haben es zu verantworten, dass die anlässlich einer Kontrolle am 19.09.2006 von einem Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12, Lebensmittelaufsicht, im Betrieb der SPAR-ZADRUGA, Supermarkt in B, V, entnommene Probe von 2 Packungen "Golddotter-Ei Österr. Eier aus Bodenhaltung" beanstandet wurde, indem vier von den insgesamt 20 beprobten Eiern das Mindestgewicht von 63 g nicht aufwiesen und somit 20% der Eier nicht der gekennzeichneten Gewichtsklasse L, sondern der Gewichtsklasse M zuzuordnen waren, geliefert und somit in Verkehr gebracht haben, obwohl die Eier den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes nicht entsprachen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 26 Abs.1 und 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967 i.d.g.F. in Verbindung mit § 6 Abs.1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 347/2004, in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1 und Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EWG) 1907/90 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) 2295/2003 in der geltenden Fassung.

 

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

 

Rechtsgrundlage:             § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung sei durch die Anzeige des Kontrollorgans des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19. September 2006 als erwiesen anzusehen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 27. März 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende am 4. April 2007 – und damit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems eingelangte Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Darin führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, die beprobten Eier würden zwar aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb stammen, aber nicht von ihm, sondern von der Firma N in Verkehr gebracht werden. Er würde seine Bodenhaltungsware "lose und unsortiert auf Paletten" verkaufen und habe somit auch keinen Einfluss auf die Sortierung und Vermarktung der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb stammenden Bodenhaltungseier. Er könne eindeutig belegen, dass er nicht der direkte Lieferant der o.a. Ware an die Firma Spar sei, und ersuche daher – konkludent – um Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt und Durchführung zusätzlicher Erhebungen hinsichtlich des auf der Verpackung angeführten Packstellennummer zuzuordnenden Betriebes festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinlänglich geklärt erscheint und zu Lösung des Falls im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

G G ist Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs und liefert aus diesem Betrieb stammende Bodenhaltungseier an die Firma N lose und unsortiert auf Paletten. Durch die Eierpackstelle DLS Eier Logistik GmbH & Co KG  mit der Packstellennummer AT 60518 werden diese Eier sortiert und abgepackt. Die dort abgepackten Eier sind in dem Betrieb der S, Supermarkt in B, V, zum Verkauf angeboten worden.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorgelegten Aktes und der Angabe des Bw, die aufgrund nachträglicher Recherchen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat verifiziert wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.1 des am 1. Oktober 2007 außer Kraft getretenen Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. Nr. 161/1967 idF BGBl. I Nr. 13/2006 (das ist die zum Zeitpunkt des Schuldausspruchs gültige Rechtsnorm) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen, wer Waren entgegen §§ 2 bis 8 und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt. Gemäß Abs. 3 leg.cit. begeht eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung weiters, wer einer nach §§ 2 oder 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwider handelt.

 

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. ist ein Verkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

 

Gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 hat die einer unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs.2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zugelassenen Packstelle zu erteilende Kennnummer auf den gemäß Art.4 Abs.2 der selben Verordnung mit "AT" für Österreich festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle, die für das jeweilige Bundesland wie folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:

1. Burgenland.............. 1

2. Kärnten.................... 2

3. Niederösterreich...... 3

4. Oberösterreich........ 4

5. Salzburg.................. 5

6. Steiermark..............  6

7. Tirol......................... 7

8. Vorarlberg............... 8

9. Wien........................ 9

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die weiteren Stellen der Kennnummer von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen, dass eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

 

Gemäß Art.6 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier werden Eier der Klasse A nach Gewichtsklassen sortiert. Gemäß Abs.1 leg.cit. werden die Eier nach folgenden Güteklassen eingeteilt: Klasse A oder "frisch, ..."

 

Art.2 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier definiert die Tätigkeit der Packstellen. Gemäß Abs.1 des Art.2 sortieren, verpacken und kennzeichnen die Packstellen die Eier und Verpackungen spätestens am 2. Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier.

 

Aus der Bildbeilage zum amtlichen Untersuchungszeugnis der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten vom 17. Jänner 2007 ist die vom Bw angegebene Packstellennummer AT 60518 ersichtlich. Recherchen des Unabhängigen Verwaltungssenats haben bestätigt, dass diese Packstellennummer der D E L in N, Bezirk F, zugeordnet wurde. Diese Firma ist damit auch für das Abwägen und Verpacken entsprechend dem Gewicht der Eier verantwortlich.

 

Der Bw hatte keinen Einfluss auf die Modalitäten der Verpackung der in seinem Betrieb erzeugten Bodenhaltungsware, sondern die Verpackung einer zugelassenen Packstelle übertragen. Ihm ist damit aber keine Schuld anzulasten, weil das Sortieren und Verpacken der vom Bw gelieferten Eier ex lege der Packstelle mit der Packstellennummer AT 60518 zugekommen war.

 

Somit war der Schuldausspruch und die Erteilung der Ermahnung aufzuheben.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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