Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251605/16/Py/Da

Linz, 17.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau E M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H W, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2007, AZ.: Sich96-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldausspruches keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde I. Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2007,     Sich96-2006, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a und Abs.7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt, weil sie zumindest am 21.6.2006 um 10.50 Uhr auf der Baustelle gegenüber der Hausnr. S in N, den r Staatsbürger, Herrn M N, geb. am, als Bauhilfsarbeiter bzw. mit dem Abtransport von Bauschutt beschäftigte, obwohl dafür keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung vorgelegen sei. Gleichzeitig wurde der Bw ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 150 Euro auferlegt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass auf Grund der Anzeige des Zollamtes Linz vom 29. Juni 2006 die Beschäftigung des Herrn M N an der besagten Baustelle feststehe. Da es sich dabei um einen Ort handle, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist, könne schon auf Grund des Gesetzes von einer unberechtigten Beschäftigung ausgegangen werden. Das Verfahren habe auch gezeigt, dass der Beschäftigte für seine Tätigkeit mit einer kostenlosen Unterkunft entlohnt werden sollte. Dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine ehrenamtliche Arbeit für den Verein "S" gehandelt habe, würde durch die Aussage des Herrn N widerlegt, der angegeben habe, er sei nie Mitglied dieses K gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 21. August 2007. Als Begründung wird angeführt, dass es sich nicht um eine Baustelle bzw. einen Arbeitsplatz gehandelt habe, sondern um ein altes Haus mit Wohnungen, die entrümpelungs- und sanierungsbedürftig waren.

 

Des weiteren wird vorgebracht, dass Herr N nicht weisungsgebunden war, keine fixen Dienstzeiten hatte, von der Bw nicht wirtschaftlich abhängig und nicht entgeltlich im Sinn des Gesetzes tätig gewesen sei, weshalb auch ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen sei. Vielmehr sei es durchaus üblich und entspreche häufigen Vereinbarungen, dass ein künftiger Mieter einer Wohnung eine solche vorher nach eigenen Wünschen adaptiert, renoviert und allenfalls entrümpelt, das Mietverhältnis de facto mit Beginn der Renovierungsarbeiten beginne, der Mietzins jedoch erst ein, zwei oder drei Monate später erstmals fällig werde. Auch gegenständlich wäre solch eine Konstruktion angedacht und vereinbart gewesen, wobei es letztendlich dann aber doch nicht zur Begründung eines Mietverhältnisses mit Herrn N kam und dieser auch nie in der besagten Wohnung gewohnt habe. Dieser habe keinerlei Gegenleistung für seine Tätigkeit verlangt oder erhalten.

 

Zum Beweis dafür, dass Herr N – entgegen seinen Angaben – Mitglied des Kulturvereines "S" gewesen sei, lege die Bw weiters Auszüge aus dem Kassenbuch des Vereines vor, wonach dieser sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 den Vereinsmitgliedsbeitrag entrichtet habe.

 

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27. August 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2007. An dieser haben der Rechtsvertreter der Bw und eine Vertreterin der Finanzbehörde sowie als Zeugin die bei der Kontrolle am 21. Juni 2006 anwesende Beamtin der Zollbehörde teilgenommen. Herr M N, der ebenfalls zur Verhandlung geladen wurde, hat der Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw ist Eigentümerin des - der Hausnummer S gegenüberliegenden - Hauses S, N.

 

Im Juni 2006 vereinbarte die Bw mit dem r Staatsangehörigen M N, geb. am, dass sie ihm Räume in ihrem Haus N, S, für Wohnzwecke zur Verfügung stellt. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Herr N in den ersten Monaten keinen Mietzins zu entrichten habe, sofern er die Entrümpelung, Räumung und Säuberung des Hauses durchführt. Seitens der Bw war geplant, Räumlichkeiten im Haus für Wohnungszwecke zu adaptieren.

 

Am 21. Juni 2006 wurde Herr M N von Beamten der Finanzverwaltung bei Räumungsarbeiten im Haus S, N angetroffen. Es lag keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für diese Tätigkeit vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben der Bw in ihrer Berufung sowie den Äußerungen des Rechtsvertreters der Bw und den Aussagen der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Seitens des Rechtsvertreters der Bw wurde bestätigt, dass es sich bei jenem Gebäude, bei dem der r Staatsangehörige bei Hilfstätigkeiten angetroffen wurde, um ein im Eigentum seiner Mandantin stehendes Gebäude handelt. Diese selbst hat sowohl im Verfahren vor der Erstbehörde als auch in der Berufung angegeben, dass vorgesehen war, dass Herr N Räume im Gebäude für Wohnzwecke für ein bis zwei Monate unentgeltlich erhält, sofern von ihm die Säuberungs- und Entrümpelungsarbeiten im Haus durchgeführt werden. Ebenso hat der Rechtsvertreter der Bw in der Berufungsverhandlung angegeben, der r Staatsangehörige habe der Bw bei der Freimachung des Hauses, das später für Wohnzwecke adaptiert werden sollte, geholfen. Hinsichtlich der von ihm angegebenen Ehrenamtlichkeit dieser Arbeit wird in der Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes näher einzugehen sein.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

 

5.2. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, wurde der r Staatsangehörige M N anlässlich der Kontrolle durch die Finanzbehörde am 21. Juni 2006 gegenüber der Hausnr. S in N. bei Entrümpelungsarbeiten angetroffen. Wie sich aus dem Beweisverfahren ergab, handelte es sich dabei um ein zu diesem Zeitpunkt sanierungs- und renovierungsbedürftiges altes Wohnhaus unter der Adresse S, das im Eigentum der Bw steht. Diese hat die Tätigkeit des Herrn N auch nicht bestritten. Seitens der Bw wird jedoch eine unberechtigte Beschäftigung des r Staatsangehörigen mit dem Vorbringen bestritten, es habe sich dabei um Tätigkeiten gehandelt, die Herr N ehrenamtlich für den unter ihrer Obmannschaft stehenden K "S" durchgeführt habe, dem in diesem Haus leerstehende Räume als Lager zur Verfügung gestellt werden sollten. Weiters wurde von der Bw vorgebracht, sie habe Herrn N Wohnräume in diesem Haus in Aussicht gestellt, für die er aufgrund seiner Entrümpelungs- und Säuberungsarbeiten in den ersten Monaten kein Mietentgelt zu entrichten gehabt hätte.

 

Zum Vorbringen der Bw, Herr N habe seine Tätigkeit ehrenamtlich und somit aus Gefälligkeit (dem K gegenüber) verrichtet, ist anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden können, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht jedoch fest, dass der tatsächliche Beweggrund für Herrn N, diese Arbeiten im Haus der Bw durchzuführen, deren Angebot einer (zunächst mietfreien) Wohnmöglichkeit war. Dies geht nicht nur aus der Verantwortung der Bw hervor, sondern ist auch den Angaben des betretenen Ausländers am (in seiner Muttersprache abgefassten) Personenblatt, das mit ihm anlässlich der Kontrolle aufgenommen wurde, zu entnehmen. Auch gab die an der Kontrolle beteiligte Beamtin der Zollbehörde glaubwürdig an, sie erinnere sich noch genau, dass Herr N den Beamten eindeutig zu verstehen gab, er würde hier arbeiten und eine Wohnung im Haus bekommen. Das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes im Sinne von ehrenamtlicher Tätigkeit des betretenen Ausländers ist daher schon mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu verneinen.

 

Auch dem Berufungsvorbringen, es handle sich um eine durchaus übliche und häufige Vereinbarung, wonach ein Mieter die für eine Vermietung vorgesehenen Wohnräume erst durch eigene Arbeiten entsprechend Instand setzen müsste, kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beigetreten werden. So hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.11.2001, Zl. 2001/09/0196, ausgesprochen, dass es sich bei der Vermietung eines unbenützbaren Rohbaus, der durch eigene Arbeit der ausländischen Mieter irgendwann für die im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke verwendbar würde, um eine ungewöhnliche Konstruktion handle. Dieser Rechtssatz ist auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar, zumal seitens der Bw vor der Erstbehörde angegeben wurde, es habe im Haus keine Heizung gegeben und auch in der Berufung vorgebracht wurde, das Haus sei alt und sanierungsbedürftig gewesen. Es wäre daher Aufgabe der Bw gewesen, vor einer Arbeitsaufnahme des Herrn N hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Beschäftigung eine Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen.

 

Auch dem Berufungsvorbringen, es habe kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis vorgelegen, kann unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht gefolgt werden. Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinne eines der in § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird (VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Für die Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, unmaßgeblich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs.2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs.2 lit.a AuslBG) oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs.2 lit.b AuslBG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs.4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Die Arbeiten, die Herr N auf Rechnung und im Auftrag der Bw durchführte, waren nach ihren eigenen Angaben erforderlich, damit eine Nutzung des alten Hauses für Wohnzwecke möglich wurde. Als Hauseigentümerin zog die Bw daher einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus seiner Tätigkeit.

 

Entgeltlichkeit einer Tätigkeit kann im Sinn des AuslBG auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen erfüllt sein, etwa - wie im vorliegenden Fall - durch die kostenlose Zurverfügungstellung von Wohnraum. Für die Entgeltlichkeit im Sinn des AuslBG kommt es auch nicht darauf an, welchen Wert die Naturalleistung für den Arbeitgeber hat, sondern auf den Wert, den der Ausländer der Leistung beimisst (vgl. VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/09/0078). Dem steht auch nicht entgegen, dass es auf Grund anderer Umstände letztlich nicht zur geplanten Vermietung an Herrn N kam, die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt wurde.

 

Die objektive Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.

 

5.3. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20.5.1998, Zl. 97/09/0241 unter Verweis auf 90/09/0160 und 92/09/0347). Es wäre daher jedenfalls Aufgabe der Bw gewesen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit durch Herrn N bei der zuständigen Behörde über die entsprechende Rechtslage zu erkundigen. Indem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, ist der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, zumal keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die ein – zumindest fahrlässiges - Verschulden der Bw ausschließen würden.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafhöhe aufgrund der Angaben der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.800 Euro und der Sorgepflicht für eine studierende Tochter ausgegangen. Mangels gegenteiliger Ausführungen seitens der Bw kann auch der Unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung von diesen Einkommens- und Familienverhältnissen ausgehen. 

 

Das Gebot des § 3 Abs.1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer (vgl. z.B. VwGH vom 2.12.1993, 93/09/0186). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebenen Tatumstände sieht sich der Oö. Verwaltungssenat jedoch dazu veranlasst, das von der Erstbehörde festgesetzte Strafausmaß auf die gesetzliche Mindeststrafe herabzusetzen, da diese im vorliegenden Fall dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden der Bw angemessen ist und sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt erscheint.

 

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) war jedoch mangels Überwiegen der Milderungsgründe nicht möglich, zumal der Umstand, dass angesichts einer Kontrolle die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers nur kurze Zeit währte oder nur eine kurze Tatzeit nachweislich ist, nicht als mildernd zu werten ist und das Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne dieser Gesetzbestimmung darstellt (vgl. dazu auch VwGH vom 06.05.1999, Zl. 97/09/0267). Die Tat blieb auch nicht soweit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Strafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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