Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280884/2/Wim/Ps

Linz, 21.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. M N H, H, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2005, Zl. Ge96-2470-2005, wegen Übertretungen des Arbeitnehmer­Innenschutz­gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in zwei Fakten eine Geldstrafe von jeweils 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 120 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlichter Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufenes strafrechtlich verantwortliches Organ der S GmbH mit dem Sitz in F, F, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der Bauarbeiterschutzverordnung eingehalten wurden. Anlässlich einer am 30.06.2005 durchgeführten Baustellenkontrolle durch das Arbeitsinspektorat Linz auf der Baustelle A A GmbH & Co KG, A wurde folgendes festgestellt:

1) Am 30.06.2005 waren mehrere Arbeiter der S GmbH auf der ersten Geschossdecke bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,6 – 4,5 m mit Bau- und Vermessungsarbeiten beschäftigt, wobei keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren (die Arbeiter waren auch nicht sicher angeseilt), obwohl bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.

2) Die lotrechten Bewehrungsstäbe waren nicht an ihrem oberen Ende bügelförmig ausgebildet bzw. abgedeckt, obwohl lotrechte Bewehrungsstäbe an ihrem oberen Ende bügelförmig ausgebildet sein müssen bzw. falls dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist, zumindest abgedeckt oder umgebogen werden müssen."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst zum Faktum 1) vorgebracht, dass am 30. Jänner (richtig wohl  Juni) 2005 mehrere Arbeiter der Firma S GmbH, die auch ordnungsgemäß unterwiesen waren, auf der Decke mit Vermessungsarbeiten beschäftigt waren. Es sei vereinbart gewesen, dass nach Fertigstellung der Kellerdecke dieser Bereich abgesperrt werde, damit ein Betreten der seitlichen Deckenbereiche (gesamter Bau wurde in Fertigteilbauweise erstellt) verhindert werde. Diese Absperrungen seien auch noch am selben Tag angebracht worden. Die Bautätigkeit für die Firma S GmbH sei lediglich der mittlere Bautrakt gewesen, in dem Ortbetondecken und Wände hergestellt wurden. In diesem Bereich seien auch die Sicherheitsmaßnahmen ordnungsgemäß getroffen worden.

 

Zum Faktum 2) wurde festgehalten, dass die lotrechten Bewehrungsstäbe nicht zum Leistungsumfang des eigenen Betriebes gehört haben. Sämtliche Bewehrungsstäbe, die senkrecht aus den Fertigteilen gestanden seien, seien anschließend vom Betrieb des Berufungswerbers in Regie abgedeckt und somit geschützt worden. Eine Verletzungsgefahr durch die Bewehrungsstäbe hätte erst nach Fertigstellung des Erdgeschosses im Mitteltraktbereich bestanden. Es könne nicht Aufgabe sein, fremde Gewerke ordnungsgemäß zu schützen.

 

Es wurde daher zu Punkt 1) eine Herabsetzung der Geldstrafe und zu Punkt 2) eine Streichung der Geldstrafe beantragt.

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem hinsichtlich der einzelnen Fakten keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den Rechtsausführungen kann grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Der objektive Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als erwiesen anzusehen.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den angeführten Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt, bei denen Fahrlässigkeit dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der Berufungswerber führt zu seiner Entlastung nur an, dass einerseits seine Mitarbeiter unterwiesen waren, andererseits dass die Absicherungsmaßnahmen zum Teil nicht in den Aufgabenbereich seines Unternehmens gefallen seien.

Dazu ist anzuführen, dass ein bloßer Hinweis auf allgemeine Belehrungen keinesfalls ausreicht, hier ein wirksames und effizientes Kontrollsystem darzulegen, zumal eine Kontrolle der Anweisungen vom Berufungswerber offensichtlich nicht erfolgt ist. Auch der Umstand, dass andere für eine Absicherung zuständig gewesen wären, entbindet den Berufungswerber nicht vom Verschulden, da er bei funktionierendem Kontrollsystem Kenntnis der Gefahren für seine Arbeitnehmer erlangen hätte müssen und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen anordnen und durchführen hätte lassen müssen.

 

Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

4.3.   Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstinstanz hat strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Weiters wurde zu Recht mangels Angaben von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Bei der Strafhöhe musste sich auch die festgestellte Absturzhöhe und die Tatsache, dass mehrere Arbeitnehmer beschäftigt waren, als straferhöhend auswirken. Bei dem Gesamtstrafrahmen von bis zu 7.260 Euro liegen die verhängten Strafen von je 500 Euro mit nicht einmal jeweils 7 % der Höchststrafe im unteren Bereich und sind als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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