Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521785/4/Sch/Bb/Ps

Linz, 17.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C D, geb., U, T, vom 12.11.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2007, Zl. VerkR21-841-2007/LL/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z14, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30a Abs.2 Z13 und 30a Abs.4 FSG 1997, § 64 Abs.2 AVG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2007, Zl. VerkR21-2007, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (7.11.2007) entzogen. Ferner wurde der Berufungswerber aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder bei der Polizeiinspektion T abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12.11.2007 bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, in der Strafverfügung vom 27.9.2007 beschuldigt zu werden, als Lenker eines Kfz nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein Kind unter drei Jahren mit einer Rückhaltevorrichtung gesichert war. An dem besagten Tag habe er sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet T vor dem Haus R-straße gelenkt. Im Fahrzeug hätten sich noch seine Gattin D A und seine zwei Kinder R und H befunden. Beide Kinder seien angegurtet gewesen, als sie losfuhren. Als aber die Tochter zu schreien begonnen habe und sich unwohl fühlte, habe die Mutter den Gurt gelöst. Er sei erst dann darauf aufmerksam geworden, nachdem die Polizei ihm das gesagt habe. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau den Gurt kurz vor ihrem Ziel gelöst hatte. Aufgrund dieser Tatsache fühle er sich nicht schuldig und stelle daher den Antrag bis zur Entscheidung die aufschiebende Wirkung anzuerkennen, da er den Führerschein zum Fahren an seinen Arbeitsplatz unbedingt brauche bzw. vom Führerscheinentzug abzusehen.

 

3. Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 67d Abs.1 AVG 1991). 

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte über den Berufungswerber jeweils wegen einer Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 mit den Strafverfügungen vom 3.5.2007, Zl. VerkR96-17533-2007 (Tatzeit: 19.4.2007, 12.44 Uhr) und vom 14.6.2007, Zl. VerkR96-23674-2007 (Tatzeit: 12.5.2007, 15.33 Uhr), Geldstrafen in Höhe von je 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden). Diese Strafverfügungen erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. In beiden Fällen führte die in Rechtskraft erwachsene Bestrafung zur Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister. In den Strafverfügungen fand sich auch der Hinweis auf die Rechtsfolge des Eintrages einer Vormerkung im Führerscheinregister (§ 30a Abs.1 letzter Satz FSG 1997).

 

Anlässlich der zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung wurde nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mittels Bescheid vom 7.8.2007 eine besondere Maßnahme im Sinne des § 30b Abs.3 FSG 1997 angeordnet, indem der Berufungswerber zur Absolvierung einer Nachschulung verpflichtet wurde.

Die zur dritten Vormerkung führende rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers mit Strafverfügung vom 27.9.2007, Zl. VerkR96-35608-2007, wegen Übertretung des § 106 Abs.5 3. Satz KFG 1967 (Tatzeit: 9.9.2007, 00.55 Uhr; Geldstrafe 70 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) führte zur Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ am 29.10.2007 den nunmehr angefochtenen Entzugsbescheid.

 

Laut Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit ... gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG 1997 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG 1997 sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG 1997 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z13 FSG 1997 sind Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2,   § 106 Abs.5 dritter Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967 gemäß Abs.1 vorzumerken.

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG 1997 treten die in den § 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist die Vorgangsweise bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Verwirklichung von drei Vormerkdelikten innerhalb von zwei Jahren geregelt. Demgemäß gilt eine Person in jenem Zeitpunkt nicht mehr als verkehrszuverlässig, wenn sie wegen des dritten Vormerkdeliktes rechtskräftig bestraft wird und es ist die Entziehung der Lenkerberechtigung auf mindestens drei Monate auszusprechen.

 

Der Berufungswerber hat innerhalb eines Zeitraumes von etwa fünf Monaten zwei Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 und eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.5 dritter Satz KFG 1967 begangen und wurde diesbezüglich jeweils rechtskräftig bestraft. Die in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen führten jeweils - weil Delikte nach den §§ 106 Abs.5 Z2 und 106 Abs.5 dritter Satz KFG 1967 neben anderen sogenannte "Vormerkdelikte" im Sinne des § 30a Abs.2 FSG 1997 darstellen - zur Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister.

Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht nochmals neu zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166).

 

Die Vorbringen des Berufungswerbers sind damit für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, da mit der Rechtskraft der Bestrafungen bindend feststeht, dass der Berufungswerber die obgenannten Verwaltungsübertretungen in der jeweils im Spruch umschriebenen Weise begangen hat. Eine selbständige Beurteilung der Frage, ob er die zur Last gelegten Taten begangen hat, war demnach verwehrt. In Bindung an die rechtskräftigen Schuldsprüche erfolgten auch die Eintragungen der Vormerkungen zu Recht.

 

Bei der Wertung dieser Vorfälle ist zu berücksichtigen, dass Kinder, die sich ungesichert in einem Fahrzeug aufhalten, bei Verkehrsunfällen immer wieder schwer verletzt werden, während entsprechend gesicherte Kinder ein wesentlich geringeres Verletzungsrisiko haben. Die vom Berufungswerber begangenen Übertretungen sind daher als gefährlich anzusehen. Die Anordnung einer besonderen Maßnahme (Nachschulung) nach der zweiten Vormerkung konnte ihn offenbar nicht dazu veranlassen, den Bestimmungen über eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung von Kindern höhere Sorgfalt und Beachtung beizumessen. Der kurze Zeitraum für diese drei Übertretungen weist darauf hin, dass der Berufungswerber diesen Gefahren gegenüber bisher gleichgültig gegenübergestanden ist. Die seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung verstrichene Zeit vom 27.9.2007 bis heute sowie das Verhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit sind gemäß § 7 Abs.4 letzter Satz FSG 1997 bei der Wertung nicht zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich dieser Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist darauf hinzuweisen, dass § 25 Abs.3 FSG 1997 eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten vorsieht. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) zu entziehen ist. Gegenständlich handelte es sich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung, sodass im vorliegenden Falle mit der Verhängung der Mindestentzugsdauer vorzugehen war bzw. erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Entzugsdauer wiederhergestellt ist. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat damit zu Recht die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten entzogen.

 

Die vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche mit dem Führerscheinentzug verbunden sind, können im Führerscheinentzugsverfahren nicht berücksichtigt werden und ist es nicht möglich, im Sinne des Berufungswerbers den Führerscheinentzug erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Der Berufungswerber hat sich als verkehrsunzuverlässig erwiesen, weshalb er im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vom weiteren Lenken führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge abgehalten werden muss. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG 1991 und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist (vgl. z.B. VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG 1997 begründet.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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