Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521824/2/Kof/Jo

Linz, 21.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A A, geb. , W, O M, derzeit J, P, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Urfahr-Umgebung vom 29.11.2007, VerkR20-1656-2005 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu  Recht  erkannt:

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

·die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung

·das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges    und

·die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf 21 Monate – vom 10. Dezember 2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) bis einschließlich 10. September 2009 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1,  25 Abs.1  und  25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z2,  7 Abs.3 Z8  und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt  geändert  durch  BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten,                gerechnet ab Bescheidzustellung – ohne Einrechnung von Haftzeiten – entzogen

-          für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten  und

-          für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,           von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG           die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.12.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.04.2007  wegen dem Verbrechen des

-          schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs.1 StGB und

-          sexuellen  Missbrauchs  von  Unmündigen  nach  § 207 Abs.1 StGB

zu  einer  unbedingten  Freiheitsstrafe  von  5 Jahren  verurteilt.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im  Zeitraum  Frühjahr 2005  bis  Ende Jänner 2007  in  O.

 

[Textteile des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 27.04.2007 wurden in der Online verfügbaren Entscheidung aufgrund der Inhalte anonymisiert]

 

Die vom Bw eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH mit Beschluss vom 23.08.2007 zurückgewiesen.

 

Das Oberlandesgericht Linz hat mit Urteil vom 22.10.2007 der Strafberufung  nicht  Folge  gegeben.

 

Das Urteil des Landesgerichtes Linz ist somit am 22.10.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  dieses  rechtskräftige  Gerichtsurteil  gebunden;

VwGH  vom  6.4.2006,  2005/11/0214;  vom 6.7.2004,  2002/11/0163;  vom 20.2.2001,

98/11/0317 mit Vorjudikatur; vom 14.11.1995, 95/11/0215; vom 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl.  OGH  –  verstärkter  Senat  vom  17.10.1995,  1 Ob 612/95

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht                                       aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken             von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig  machen  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung  gemäß  den  §§ 201 bis 207 StGB  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während  dieser  Zeit  maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 23.4.2002, 2000/11/0184;  vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.

            

Betreffend die Verwerflichkeit der vom Bw begangenen Verbrechen ist iSd                                 § 7 Abs.4 FSG  auf  folgende  Ausführungen  im  Urteil  des  Landesgerichtes Linz           

zu  verweisen  und  wird  im  Einzelnen  ausgeführt:

-          der Bw weist insgesamt 14 Vorverurteilungen auf, wobei 8 als einschlägig             zu  werten  sind  (Urteil Seite 3, 1. Absatz).

-          der Bw hat die Verbrechen an der 1993 geborenen M. H. ab dem Frühjahr 2005 bis  Ende 2007  durchschnittlich  drei- bis viermal  im  Monat  begangen;

      im  Mai 2006  kam es beinahe täglich zu derartigen Vorfällen (Urteil, Seite 4).

-          als mildernd war einzig und allein das teilweise, wenn auch nur geringe Geständnis  des  Bw  zu  werten  (Urteil, Seite 17);

-          als erschwerend  (siehe Urteil, Seite 17 und 18):

·          das  Zusammentreffend  von  mehreren  Verbrechen

·          die  zahlreichen  einschlägigen  Vorstrafen

·          der  lange  Tatzeitraum

·          die psychische Belastung des Opfers, welche einer Körperverletzung gleichzuhalten ist

·      dass der Bw das seinerzeit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu M.H.                   gröblichst dazu ausnutzte, seine eigene sexuelle Befriedigung zu erlangen

·          dass die sexuellen Missbrauchshandlungen über einen Zeitraum von etwa  zwei  Jahren  fortgesetzt  wurden  –

      dies zeugt von einer besonders  rücksichtslosen  Täterpersönlichkeit

·          in den Tathandlungen des Angeklagten manifestiert sich eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und den moralischen Grundsätzen unserer Gesellschaft und bedarf daher das rücksichtslose und verwerfliche Verhalten des Bw vor allem aus generalpräventiven Erwägungen einer strengen Ahndung.

 

Bei der iSd § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung der vom Bw begangen Verbrechen  ist  daher  von  einer  extrem  hohen  Verwerflichkeit  auszugehen!

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf folgende Rechtsprechung des VwGH verwiesen:

 

Erkenntnis vom 28.06.2001, 2001/11/0153:

Der do. Beschwerdeführer (Bf) wurde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs.2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 20 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet         abgewiesen.

 

Erkenntnis vom 28.06.2001, 2001/11/0173:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 201 Abs.1 StGB zu einer Freiheits-strafe von 24 Monaten – davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt – verurteilt.

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 20 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet         abgewiesen.

 

Erkenntnis vom 20.02.2001, 2000/11/0281:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens nach § 201 Abs.2 StGB zu einer Freiheits-strafe von 18 Monaten – davon 6 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt – verurteilt.

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 24 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet         abgewiesen.

 

Erkenntnis vom 24.09.2003, 2002/11/0155:

Der do. Bf wurde wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach                    § 207 Abs.1 alte Fassung StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs                      von Unmündigen nach § 207 Abs.1 neue Fassung StGB zu einer Freiheitsstrafe                      von  2,5 Jahren verurteilt.

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 18 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet         abgewiesen.

Zwischen Beendigung des strafbaren Verhaltens (die letzte als Verbrechen zu qualifizierende Tathandlung war Ende 1999) einerseits und dem Beginn der Entziehungsdauer (die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte im Februar 2001)  andererseits  ist  ein  Zeitraum  von  ca. 13,5 Monaten  vergangen.

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit hat somit – gerechnet ab der letzten als Verbrechen  zu  qualifizierenden  Tathandlung  –  31,5 Monate  betragen.

 

Der gegenständliche  Fall wiegt – auf Grund der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes Linz sowie der Tatsache, dass der Bw zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde – noch wesentlich schwerwiegender             als die vom Beschwerdeführer im Erkenntnis vom 24.09.2003, 2002/11/0155 begangen Tathandlungen.

 

 

Beim Bw wird daher die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ebenfalls mit                    31,5  Monaten – ab Beendigung des strafbaren Verhaltens (= Ende Jänner 2007), somit  bis  Mitte  September 2009  –  bemessen.

 

Dies entspricht – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides                 (= 12. Dezember 2007) –  einer  Entziehungsdauer  von  21 Monaten.

 

Nach der früheren – jahrzehntelangen – Rechtsprechung des VwGH waren Haftzeiten  in  die  Entziehungsdauer  nicht  einzurechnen.

 

In den letzten Jahren hat jedoch der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen, dass  Haftzeiten  in  die  Entziehungsdauer  mit  einzubeziehen  sind;

Erkenntnisse vom 29.04.2003, 2002/11/0161; vom 21.02.2006, 2003/11/0025;              vom 21.02.2006, 2004/11/0129; vom 21.03.2006, 2005/11/0196; vom 21.11.2006, 2005/11/0168  und  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Der  Bw  beantragt,  ihm  die  Lenkberechtigung  „auf  Bewährung“  zu  belassen.

Dies  ist  bei  einem  verkehrsunzuverlässigen  Lenker  rechtlich  nicht  möglich!

VwGH  vom 19.12.1989,  89/11/0234  =  ZfVB 1990/5-6/2238.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,            ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,                          ist  gemäß  § 32 Abs.1 Z1  FSG  das  Lenken  eines  derartigen  KFZ  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig erteilten – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung  vorliegen;  VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit  entzogen  wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Der  Berufung  war  somit  insofern  stattzugeben,  als

-          die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung

-          das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges    und

-          die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung                in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf 21 Monate – vom 10. Dezember 2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides)  

bis  einschließlich  10. September 2009  –  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 206 StGB; § 207 StGB; Verkehrsunzuverlässigkeit Haftzeiten; Entziehungsdauer

 

 

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