Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710001/4/Ste

Linz, 23.01.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F R, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Dezember 2007, GZ 0156852/2007 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Dezember 2007 wurden dem nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) auf der Basis des Tierschutzgesetzes eine Reihe von „Anpassungsauflagen“ vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen den Bescheid binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung einbringen kann.

1.2. Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde der genannte Bescheid dem Bw am 14. Dezember 2007 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen den genannten Bescheid richtet der Bw eine Berufung, die mit 31. Dezember 2007 datiert, vom Bw am 31. Dezember 2007 um 15:20 Uhr per E-Mail abgesendet und bei der Behörde erster Instanz am 2. Jänner 2008 eingelangt ist.

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 67a Abs. 1 AVG).

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde erster Instanz. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2008 wurde der Bw im Rahmen des Parteiengehörs (§ 37 AVG) aufgefordert zur Frage einer möglichen Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Bw innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

2.2.  Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Zustellung des Bescheides an den Bw erfolgte am 14. Dezember 2007. Die Berufungsfrist endete somit am 28. Dezember 2007. Zustellmängel sind weder in der Berufungsschrift behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Das mit 31. Dezember 2007 datierte Berufungsschreiben wurde an diesem Tag (nach Ende der Amtsstunden) an die Behörde erster Instanz über­mittelt, wo es am 2. Jänner 2008 eingelangt ist.

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Rückschein und der Berufung.

3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG sind Berufungen von der Partei „binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides.“

Diese Frist ist im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 2007 ausdrücklich genannt.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 2007 dem Bw nachweislich am 14. Dezember 2007 persönlich zugestellt wurde. Die Berufungsfrist endete somit am 28. Dezember 2007. Die am 31. Dezember 2007 eingebrachte Berufung war daher verspätet.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Dem Oö. Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verweht.

Die Berufung war daher auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

2.     Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Wolfgang Steiner

 

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