Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110804/2/Wim/Rd/Ps

Linz, 21.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des B S, T, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 29.8.2007, VerkGe96-57-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförde­rungs­gesetz  zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§ 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 29.8.2007, VerkGe96-57-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.3 und 4 sowie § 7 Abs.1 Z1 Gütbef sowie iVm Art.3 Abs.1 und Abs.3 und Art.6 Abs.4, 1.Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002   verhängt, weil er als Transportunter­nehmer in M, T, mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Transport von Chemikalien) von B (Deutschland) durch Österreich in die Türkei mit der ihm als Verkehrsunternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz Nr. durchgeführt habe. Der Transport sei dabei durch den türkischen Fahrer N D ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt worden. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist gem. § 7 GütbefG außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind, wobei der grenzüberschreitende Verkehr im Sinne dieser Verordnung einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt. Er habe somit vom Standort seines Güterbeförderungsunternehmens in M, T, aus eine Beförderung gem. §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchgeführt. Dies sei bei der Kontrolle des Fahrzeuges am 11.6.2007 um 11.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Fahrtrichtung Sattledt, ABkm 49.600, Autobahnparkplatz Grübl, Gemeinde Peterskirchen, festgestellt worden.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw nicht mit der Höhe der verhängten Strafe einverstanden sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 20.6.2007 mitgeteilt, dass Herr N D als Kraftfahrer in seinem Unternehmen eingestellt werden sollte und deshalb eine Probetour fahren sollte. Die  Einstellung sei seitens des Agenten in der Türkei erfolgt. Über Anfrage beim KVR München sei dem Bw mitgeteilt worden, dass für Probefahrten keine Sondergenehmigungen erteilt werden und bei einer Kontrolle in der EU mit keiner höheren Geldstrafe als 200 Euro zu rechnen sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn D und dem Agenten des Bw in der Türkei sei mit 27.6.2007 aufgelöst worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen und kann dieser nicht mehr relativiert werden.

 

4.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis in Ermangelung konkreter Angaben des Bw von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, einem Vermögen in Form der Hälfte eines Einfamilienhauses sowie vom Vorliegen keiner Sorgepflichten ausgegangen. Diese persönlichen Verhältnisse wurden vom Bw auch in der Berufung nicht bestritten und kamen keine geänderten Umstände hervor.  Weiters hat die belangte Behörde auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungs­übertretung hingewiesen. Ergänzend anzuführen ist auch die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat gerechtfertigt und war daher zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Nach der Aktenlage kommt dem Bw zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute; dieser Umstand alleine führt jedoch noch nicht zu einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe.

 

Auch kann kein geringfügiges Verschulden des Bw festgestellt werden. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Bw trotz Mitteilung des KVR München, wonach für "Probefahrten" keine Sondergenehmigungen hinsichtlich Fahrerbescheinigungen ausgestellt werden und dem Hinweis, dass bei einer Anhaltung in der EU mit einer Geldstrafe zu rechnen sei – die genannte Höhe der Geldstrafe ist dabei unerheblich – eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durch einen türkischen Fahrer ohne Fahrerbescheinigung durchführen hat lassen. Es war sohin von keiner Fahrlässigkeit, sondern vielmehr sogar von Vorsatz auszugehen.  Es liegt sohin kein geringfügiges Verschulden – wie vom Bw glaubhaft zu machen versucht wurde – vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

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