Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162632/2/Bi/Se

Linz, 22.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, S, vertreten durch Herrn RA Dr. M L, F, vom 11. Oktober 2007 gegen die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 1. Oktober 2007, VerkR96-84-2006-GG, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 3) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 ABs. 1 Z3 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten ua wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 101 Abs.1 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 101 Abs.1 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 150 Euro (72 Stunden EFS) und 3) 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 18. Juli 2005 um 8.15 Uhr in Linz auf der A7, Strkm 14, Fahrt­richtung stadteinwärts, festgestellt worden sei, als Lenker des Lkw FR-      samt Anhängewagen FR-       nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

1) Er habe das höchstzulässige Gesamtgewicht von 17.990 kg durch Beladung überschritten, da lt Waage das tatsächliche Gesamtgewicht 19.340 kg betragen habe. ...

3) Er habe die einzelnen Teile der Ladung auf dem Fahrzeug nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel so gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können: die Paletten seien zur Gänze ungesichert gewesen, sodass bei Brems- oder Lenkmanövern keine Sicherung gegen Verrutschen oder Herabfallen der Ladung gegeben gewesen sei.   

Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 22,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im Punkt 1) sei der Vorwurf unberechtigt, weil die Verwiegung fehlerhaft gewesen sei, zumal der Anhänger vom Zugfahrzeug abgekuppelt hätte werden müssen. Das Gewicht des Zugfahr­zeuges habe teilweise auf die Deixel des Anhängers gedrückt, sodass es zur Verfälschung des Gewichts gekommen sei. 

Im Punkt 3) gehe der Vorwurf völlig ins Leere, zumal er keine Paletten sondern Baumstämme transportiert habe. Die Erstinstanz habe sich mit dem Sachverhalt nicht bzw unzureichend auseinandergesetzt. Er kriti­siert die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen und bestreitet die Korrektheit des Tat­vorwurfs einer mangelnden Ladungssicherung. Der Lkw sei mit Zurrmitteln ausgestattet gewesen und mit diesen Zurrmitteln zum Transport von Holz­stämmen typisiert worden. Es sei daher anzunehmen, dass der Typisierungs­behörde die notwendigen Rückhaltekräfte bekannt seien, sonst hätte die Typisierung des Lkw nicht in dieser Form vorgenommen werden dürfen. Bean­tragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses in den Punkten 1) und 3). 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 101 Abs.1 KFG 1967 sieht vor, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur unter bestimmten Voraussetzungen (lit.a bis lit.e) zulässig ist, wobei die Verantwortlichkeit des Lenkers als Adressat dieser Bestimmungen dem § 102 Abs.1 KFG, die des Zulassungsbesitzer dem § 103 Abs.1 KFG,  zu entnehmen ist. Daraus folgt, dass es als Voraussetzung einer ordnungs­gemäß konkretisierten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z1 VStG der Anführung des § 102 Abs.1 KFG im Schuldspruch insoweit bedarf, als der Kraftfahrzeuglenker ein Kraft­fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumut­bar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen – nämlich hier der Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts im Sinne des § 101 Abs.1 lit.a KFG und der Vornahme einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung im Sinne des § 101 Abs.1 lit.e KFG.

Abgesehen davon, dass der Bw als Lenker der genannten Kombination, wie sich der Anzeige samt Fotos entnehmen lässt, tatsächlich Baumstämme und keine Paletten transportiert hat, die schon nach den Ausführungen des Meldungslegers vielleicht unzureichend aber sicher nicht "zur Gänze ungesichert" waren, und in der Anzeige nur von einer Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamt­gewichts des Anhängers die Rede war, fehlt jegliche Tatanlastung im Sinne des § 102 Abs.1 KFG. Da ausgehend von Tatzeitpunkt 18. Juli 2005 jedoch nur die Strafverfügung vom 5. Dezember 2005 als rechtzeitige Verfol­gungshandlung gemäß § 31 Abs.2 VStG anzusehen ist, der Bw Aktenein­sicht erst im Jahr 2007 erhalten hat und damit eine den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG entsprech­ende Tatanlastung nicht nachgeholt werden kann, war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten natur­gemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf unzureichend -> Verjährt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum